..  D.  Die  Reifeprüfung.  181

Kompensation!)  gedacht,  sie  ist  nur  enthalten  in  der  Durchschnittsberechnung
wie  es  in  $  33,  5  heißt,  daß  denjenigen  Schülern  die  mündliche  Prüfung  zu  erlassen
  sei,  bei  denen  das  arithmetische  Mittel  aus  den  Durchschnittsnoten  der
schriftlichen  Prüfung  und  des  Jahresfortganges  nicht  mehr  als  2,59  beträgt.  ?)

Dagegen  hat  man  in  Württemberg  schon  1879  eine  Kompensation  aufgenommen
  87:  „Dabei  ist  ausnahmsweise  eine  gegenseitige  Kompensation
in  der  Art  zulässig,  daß  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande  durch  desto
befriedigendere  Leistungen  in  einem  andern  gedeckt  wird.“  Besonders  ist  dies
hier  möglich  im  Verhältnis  der  alten  Sprachen  zur  Mathematik,  aber  wie  in
Österreich  die  Wiederholungsprüfung,  so  soll  hier  die  Kompensation  nur  eine
Ausnahme  sein,  und  die  Kenntnisse  dürfen  nicht  unter  Unterprimanerkenntnisse
herabgesunken  sein,  eine  Bedingung,  die  hier  zum  erstenmal  auftaucht  und  bei
uns  in  Preußen  erst  jetzt  1901  aufgenommen  ist.

Die  württembergische  Vorschrift  ist  noch  ziemlich  allgemein,  noch  allgemeiner
  ist  die  in  ElsaB-Lothringen  $  12,  wo  nicht  einmal  einzelne  Unterrichtsfächer
  genannt  sind:  „Der  Prüfungskommission  steht  es  zu,  zu  entscheiden,
ob  und  inwiefern  sie  ‚nicht  genügende‘  Leistungen  in  einem  Prüfungsgegenstande
  durch  die  Leistungen  des  Schülers  in  einem  andern  als  ausgeglichen  erachtet.
  Sie  hat  in  zweifelhaften  Fällen  die  Bestätigung  des  Oberschulrats  unter-Vorlage
  der  Prüfungsverhandlungen  zu  beantragen“,  ebenso  $  12  für  Oberrealschulen.
  Ebenso  allgemein  ist  der  Kompensationsparagraph  für  das  Königreich
Sachsen  $  65,  3.  69:  „Wenig  genügende  oder  ungenügende  Leistungen  in  einem
einzelnen  Fache  können  durch  besonders  tüchtige  Leistungen  (I,  I’,  I®)
in  einer  der  alten  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden;
ebenso  für  Realgymnasien  $  67:  „Ungenügende  Leistungen  (IV)  in  einem
einzelnen  Fache  können  durch  besonders  tüchtige  Leistungen  (I,  IP,  H®)  in
einer  der  Fremdsprachen  oder  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden“;
doch  hier  nach  der  neuesten  Fassung  von  1902  mit  dem  verschärfenden  Zusatz:
  „vorausgesetzt,  daB  es  sich  nicht  um  Lücken  von  solcher  Erheblichkeit
handelt,  daß  völlige  Unreife  in  dem  betreffenden  Fache  ausgesprochen  werden
muß“  —  Ähnlich  wie  in  Sachsen  und  anderen  Staaten  hatte  schon  1893
Mecklenburg-Strelitz  8  11,  2a  die  Forderung,  daß  die  auszugleichenden
Kenntnisse  nicht  unter  die  von  Unterprims  herabsinken  dürften,  in  weiser  Fürsorge
  gestellt;  ebenso  bestimmte  Reußä.L.  $  7,4,  daß  gute  Leistungen  in
einzelnen  Fächern  wohl  geringeres  Maß  in  anderen  ausgleichen,  aber  nie  einen
völligen  Mangel  ersetzen  könnten;  während  Reuß  j.  L.  8  55  S.  58  die  preußische
Kompensation  von  1882  hat:  Zulässigkeit  des  Ausgleichs  von  Leistungen  in
einem  Gegenstande  durch  Leistungen  in  einem  anderen,  also  im  Gegensatz
zum  Schwesterlande  eine  Erschwerung  darin,  daß  das  Mindestmaß  der  geringeren
Kenntnisse  nicht  fixiert  ist.  In  Sachsen-Meiningen  scheint  eine  Kompensation
  nicht  ausgeübt  zu  werden.  |

Wer  entscheidet  nun  darüber,  ob  die  Ausgleichung  stattfinden  soll  oder
nicht?  Selbstverständlich  wohl  die  Mehrheit  der  Kommission,  nur  wenige

I)  Für  Bayern  ist  eine  Art  Kompensation  in  $  37,  8  enthalten.  3)  S.  S.  188.