182  III.  Das  höhere  Lehramt.

Staaten  haben  dies  besonders  hervorheben  zu  müssen  geglaubt,  so  Anhalt-Dessau
  $  11,  3  und  Hamburg  $  11,  3:  „Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine
solche  Ausgleichung  im  vorkommenden  Falle  zuzulassen  sei,  wird  von  der  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  getroffen“,  beide  Staaten  in  demselben
Wortlaut.

Bei  uns  in  Preußen  hat  sich  der  Kompensationsgedanke  erst  ganz  allmählich
zu  einer  festen  Form  entwickelt.  Im  Reglement  von  1812  ist  darüber  noch  nichts
gesagt,  aber  das  vom  Jahre  1834,  welches  Rücksicht  auf  das  künftig  zu  wählende
Fach  des  Abiturienten  zu  nehmen  gestattete,  hat  schon  den  Passus  $  28  B:
„Um  jedoch  schon  auf  der  Schule  der  freien  Entwickelung  eigentümlicher  Anlagen
  nicht  hinderlich  zu  werden,  ist  auch  dem  Abiturienten  das  Zeugnis  der
Reife  zu  erteilen,  welcher  in  Hinsicht  auf  die  Muttersprache  und  das
Lateinische  den  untergestellten  Forderungen  vollständig  entspricht,  außerdem
aber  entweder  in  den  beiden  alten  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  bedeutend
mehr  als  das  Geforderte  leistet,  wenn  auch  seine  Leistungen  in  den  übrigbleibenden
  Fächern  nicht  völlig  den  Anforderungen  entsprechen.“  Kürzer  dann
1859  für  Realschulen  I.  0.  87:  „..so  ist  zulässig,  auf  besondere,  hervortretende
  Begabung  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  vorzügliche  Leistungen  in  einigen
Objekten  ein  geringeres  Maß  des  Wissens  und  Könnens  in  anderen  ausgleichen“,
aber  mit  dem  wohltätigen  Zusatz:  „einen  völligen  Mangel  nicht  ersetzen  dürfen“.
1882  ist  der  letztere  wieder  gefallen  $  12,  3:  „Eine  Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung
  des  von  den  Schülern  gewählten  Berufes  ist  nicht  zulässig.
Dagegen  ist  zulässig,  daß  nicht  genügende  Leistungen  in  einem  obligatorischen
Gegenstande  durch  mindestens  gute  Leistungen  in  einem  anderen  als  ergänzt
erachtet  werden.“  1892  trat  dann  die  bekannte  Verordnung  ein  $  12,  3:  „Eine
Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung  des  von  den  Schülern  gewählten  Berufes
  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  ist  zulässig,  daß  nicht  gentigende  Leistungen
in  einem  Lehrgegenstande  durch  mindestens  gute  Leistungen  in  einem  anderen
verbindlichen  Gegenstande  als  ergänzt  erachtet  werden,“  Es  folgen  die  bekannten
Einschränkungen,  nach  denen  u.  a.  „Ungenügend“  im  Deutschen  oder  in  beiden
alten  Sprachen  das  „Reif“  ausschließen.  Und  jetzt  ist  daraus  geworden  $  11,8:
„Eine  Abweichung  davon  in  Berücksichtigung  des  von  dem  Schüler  gewählten
Berufes  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  soll  bei  Schülern,  deren  Leistungen  in
verbindlichen  Lehrgegenständen  das  Gesamturteil  ‚nicht  genügend‘  erhalten,
dieser  Ausfall  als  ausgeglichen  angesehen  werden,  wenn  bei  ihnen  das  Gesamturteil
  in  ebensovielen  anderen  verbindlichen  Lehrgegenständen  mindestens  ‚Gut‘
lautet,  dabei  sind  aber  folgende  Einschränkungen  zu  machen:  a)  Die  als  „nicht
genügend‘  bezeichneten  Leistungen,  deren  Ausgleich  in  Frage  kommt,  dürfen
nicht  unter  das  Maß  hinabgehen,  welches  für  den  Eintritt  in  die  Prima  zu  fordern
ist.  b)  Das  Gesamturteil  ‚nicht  genügend‘  darf  nur  für  je  einen  unter  folgenden
Gegenständen  des  Gymnasiums:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik;
des  Realgymnasiums:  Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik;
der  Oberrealschule:  Deutsch  ‚  Französisch,  Englisch,  Mathematik,  Physik,  und
zwar  nur  dann  als  ausgeglichen  angesehen  werden,  wenn  das  Gesamturteil  in