D.  Die  Reifeprüfung.  183

einem  anderen  zu  derselben  Gruppe  gehörenden  Lehrfache  mindestens  ‚Gut‘
lautet.  Prüflingen,  die  in  mehr  als  einem  der  genannten  (Gegenstände  das  Gesamturteil
  ‚Nicht  genügend‘  erhalten,  ist  das  Reifezeugnis  zu  versagen.“

Die  Entwickelung  ist  deutlich:  früher  war  die  Kompensation  nur  in  besonderen
  Fällen  zulässig,  nur  erlaubt,  auch  nach  1892,  jetzt  ist  sie  durch  das
Wörtchen  „soll“  in  Preußen  pflichtgemäß;  früher,  noch  1834,  stand  die
Muttersprache  und  das  Lateinische  als  ein  fester  Turm  unerschütterlich  da,  1892
allein  das  Deutsche;  wenn  hier  ein  „Ungenügend“  sich  ergab,  so  war  die  Prüfung  -
nicht  bestanden;  jetzt  ist  auch  das  letzte  Bollwerk  bei  uns  gefallen.
Überhaupt  erst  zwei  „Ungenügend“  machen  jetzt  das  Reifezeugnis  unmöglich.

Auch  hinsichtlich  der  Anzahl  der  zu  kompensierenden  Gegenstände  finden
merkliche  Schwankungen  statt.  Zwar,  wie  gesagt,  das  Reglement  von  1812  hat
noch  keinen  wirklichen  Kompensationsparagraphen,  indessen  es  gab  ein  Reifezeugnis
  der  bedingten  Tüchtigkeit  Nr.  I,  und  wer  das  als  Beispiel  ausgefüllte
  Formular  eines  solchen  Zeugnisses  Nr  II  (S.  29  Die  Abiturientenprüfung)
liest:  „Kenntnisse.  N.  N.  hat  im  Griechischen  und  Lateinischen  einen  beträchtlichen
  Grad  von  Fertigkeiten  erlangt.  ....  Seine  Geschichtskenntnisse  dagegen
sind  unzusammenhängend  und  unchronologisch,  in  der  Mathematik  ist
er  sehr  zurückgeblieben.  Sein  deutscher  Ausdruck  ist  zu  wenig  in  der
Prosa  gebildet,  daher  er  leicht  in  Bombast  ausartet.  Von  groben  Fehlern  des
Stils  ist  er  indessen  frei.  Im  Französischen  ist  er  nicht  bis  zur  grammatischen
Richtigkeit  gekommen  und  hat  eine  fehlerhafte  Aussprache“  —  der  wird
bemerken,  daß  hier  von  einer  Ausgleichung  einfach  nicht  die  Rede  zu  sein
brauchte,  weil  man  einen  Prüfling  zur  Universität  entließ,  der  in  drei  Gegenständen:
  Geschichte,  Mathematik,  Französisch  „Nicht  genügend“  nach  unseren
Begriffen  erhielt  und  in  keinem  anderen  Fache  mehr  als  „Genügend“.  Natürlich
  war  ein  solcher  durch  die  Nr.  II  „Bedingt  tüchtig“  gleichsam  gebrandmarkt,
  während  später  und  jetzt  durch  das  „Reif“  alle  möglichen  kompensierten
Mängel  verdeckt  werden.

Nach  der  Ordnung  von  1834  können  offenbar  mehrere  Fächer  ausgeglichen
werden  ($  28  D):  „wenn  auch  seine  Leistungen  in  den  übrig  bleibenden
Fächern  nicht  völlig  den  Anforderungen  entsprechen“;  ja  nach  $  280  ist  es
der  pflichtmäßigen  Beurteilung  der  Prüfungskommission  überlassen,  auch  einem
solchen  Abiturienten,  welcher  in  einigen  Prüfungsgegenständen,  die  nicht  die
notwendige  Grundlage  seines  ktinftigen  Studiums  ausmachen  (vorher  war  gesagt,
es  sei  gestattet,  bei  Prüflingen  „von  schon  vorgerücktem  Alter  im  Interesse
des  Staates“  auf  das  zukünftige  Fach  Rücksicht  zu  nehmen),  hinter  den  unter  A
genannten  Forderungen  zurückgeblieben  ist,  das  Zeugnis  der  Reife  zu  erteilen,
wenn  er  in  Hinsicht  auf  die  Muttersprache,  das  Lateinische  und  noch
zwei  der  übrigen  Prüfungsgegenstände,  die  zu  seinem  künftigen  Beruf
in  näherer  Beziehung  stehen,  nach  dem  einstimmigen  Urteil  der  Prüfungskommission
  das  unter  A  Geforderte  leistet.  Auch  hier  sind  mehrere  Gegenstände,
die  „nicht  genügend“  ausfallen  können  und  doch  die  Reife  nicht  hindern.

Auch  1859  auf  der  Realschule  I.  O.  waren  mehrere  Gegenstände  ausgleich-