D.  Die  Reifeprüfung.  185

Hilfe  des  Horazischen  Sprüchleins  von  der  Feindschaft  zwischen  der  „natura“
und  der  „furca“.

Die  allerneueste  preußische  Fassung  der  Kompensation  hat  bis  jetzt  nur
in  Bremen  Beifall  gefunden,  oder  vielmehr  eigentlich  nicht,  denn  der  Paragraph
ist  zwar  beibehalten,  das  kleine  Wörtchen  „soll“  aber  in  Bremen  $  11,  2
in  „darf“  verändert  worden,  so  oben  8.  179;  leider  ist  in  Anhalt  (S.  440).  das
„soll“  stehen  geblieben,  nicht  aber  in  Sachsen-Weimar  $&amp;  11,  3:  „dagegen
ist  zulässig,  daß...  .“  So  ist  aus  der  preußischen  pflichtgemäßen  Kompensation
  in  zwei  Staaten  jetzt  wieder  die  zulässige  geworden.

Es  wäre  sehr  wünschenswert,  daß  auch  in  anderen  norddeutschen  Staaten,
wo  ja  wohl  über  kurz  oder  lang  das  preußische  Verfahren  von  1901  Nachahmung
  finden  wird,  daß  Wörtchen  soll  in  darf  und  kann  umgeändert  würde;
denn  man  sollte  bei  dieser  Kompensation  doch  auch  darauf  achten,  ob  sonst
der  Zögling  einer  solchen  nach  seiner  sittlichen  Führung  würdig  ist,  wie  schon
oben  bei  Besprechung  des  Betragens  bemerkt  ist.  Will  man  wirklich  rein
äußerlich,  ohne  irgend  ein  ethisches  Moment  zu  berücksichtigen,  ein
Plus  gegen  ein  Minus  abmessen?  Jedenfalls  müßte  ein  solches  Abmessen  immer
der  Beurteilung  der  Kommisson  anheimgestellt  werden.

Dann  scheint  mir  auch  hier,  wie  oben  bei  der  Dispensation,  der  Begriff
der  Persönlichkeit  nicht  gerade  zweckmäßig  hineingezogen  zu  sein.  Man
mag  wohl  sagen:  „Ich  kehre  mich  nicht  an  Einzelheiten,  an  einen  Ausfall  von
Kenntnissen  in  dem  einen  oder  anderen  Fache,  ich  sehe  mir  den  ganzen  Menschen
  an,  ob  er  einer  Dispensation  oder  Kompensation  würdig  ist.“  Aber  was
heißt  „ganze  Persönlichkeit?“  Zur  Persönlichkeit,  besonders  zur  ganzen  Persönlichkeit
  gehören  naturgemäß  Dinge,  wie  Äußeres,  Manieren,  Stand,  Reichtum
oder  Armut  und  ähnliches,  die  bei  der  Beurteilung  doch  absolut  nicht  in
Betracht  kommen.  Auch  der  bei  „Persönlichkeit“  stehende  Ausdruck  „geistige
Entwickelung“  ist  als  Handhabe  bei  der  Beurteilung  schwer  zu  gebrauchen;  er
ist  nicht  positiv  genug:  welche  geistige  Entwickelung?  in  welcher  Richtung?
fragt  man  unwillkürlich..  In  Sachsen-Weimar  steht  dafür  jetzt:  „bei  sonst
tüchtigen  Schülern“.  Das  Beste  aber  liest  man  bei  der  Kompensation  in
ReußäL.  87,4:  „auf  hervortretende  Begabung  und  ernste  Selbsttätigkeit....
  Rücksicht  zu  nehmen“;  das  ist  besser,  greifbarer,  klarer,  und
so  wird  hier  das  große  Preußen  —  risum  teneatis,  amici  —  von  dem  kleinen
Reuß  ä.  L.  in  Schatten  gestellt,  was  ich,  als  eine  Art  Historiograph  des
Abiturientenexamens,  mit  tiefer  Bekümmernis  in  meinem  patriotischen  Preußenherzen
  für  alle  Zeiten  feststellen  muß.  Selbstredend  ist  solch  dehnbarer  Begriff
wohl  nicht  ohne  Absicht  bei  uns  gewählt:  man  wollte  einen  möglichst  großen
Spielraum,  eine  möglichst  große  Bewegungsfreiheit  gewähren,  aber  dieser  Begriff
kommt  dem  Prüfling  eo  ipso  viel  zu  sehr  entgegen,  viel  Mißbrauch  kann  damit
getrieben  werden,  und  das  soll  jeder  Gesetzgeber,  auch  der  pädagogische,  zu
verhüten  suchen.

Drittens  ist  hier,  wie  in  der  Versetzungsordnung  vom  25.  Oktober  1901