186  II.  Das  höhere  Lehramt.

8  4,  die  Wendung:  „in  dem  einen  oder  anderen  Fache“  gebraucht,  eine  allgemeine
Redensart,  die  es  unklar  läßt,  wieviel  Fächer  eigentlich  damit  gemeint  sind.
Dieser  wenig  glückliche  Ausdruck  steht  zum  erstenmal  im  Reglement  von  1834
8  24;  es  wäre  gut  gewesen,  wenn  man  ihn  nicht  wieder  ausgegraben  hätte.!)

Viertens  endlich  ist  die  Frage  aufzuwerfen:  Wie  stimmt  das  Wörtchen  soll
das  jetzt  in  Preußen  die  Kompensation  zu  einer  obligatorischen  macht,  zu  dem
Übereinkommen  der  deutschen  Staaten  betr.  der  Maturitätszeugnisse  vom  April
1874  $  6  (Wiese-Kübler  1886  I  392,  Fehleisen  S.  108):  „Als  Maßstab  für  die
Erteilung  des  Zeugnisses  der  Reife  gelten  im  allgemeinen  diejenigen  Anforderungen,
welche  das  preußische  Prüfungsreglement  dafür  aufstellt.  —  Dabei  ist  ausnahmsweise
  die  Kompensation  zulässig...  .“?  Ich  glaube,  die  Prüfungsordnung
von  1901  verstößt  hiergegen,  indem  sie  die  Ausnahme  zur  Regel,  zur  Pflicht
erhebt.  Bremen  hat  also  auch  deshalb  recht  getan,  sich  in  dieser  Beziehung
an  Preußen  nicht  zu  kehren.

Bei  solchen  schwankenden,  in  vielen  Punkten  unbestimmten  Prüfungsordnungen,
  durch  welche  man  es  allerdings  in  der  Hand  hat,  die  Prüfungen  zu
„regeln“,  wie  sie  nun  in  Bremen,  Sachsen-Weimar,  Preußen,  vielleicht  auch  bald
anderwärts,  bestehen,  wird  es  zweckmäßig  sein,  auf  das  Prüfungsreglement
Frankreichs  hinzuweisen;  in  Frankreich  hat  man  jüngst  die  preußische
Schulreform  etwas  nachgeahmt?)  und  bekanntlich  4  Arten  von  höheren  Schulen  gegründet
  mit  allen  möglichen  Übergangsarten;  freilich  ein  bedeutsamer  Unterschied
  ist  sofort  bemerkbar:  in  Preußen  ist  die  Gleichberechtigung  doch  nicht
voll  durchgeführt  worden,  da  ja  hinterher  der  Minister  der  Justiz  und  der
Minister  des  Unterrichts  erklärt  haben,  unter  dem  1.  Februar  1902,  für  das
juristische  Studium  sei  das  Gymnasium  die  geeignetste  Vorbildung;  die  Teilnahme
an  den  Universitäts-Kursen  zu  einem  gründlichen  Verständnis  der  Quellen  des
römischen  Rechts  und  zur  Erlernung  des  Griechischen  ist  allerdings  nicht  pflichtgemäß?).
  In  Frankreich  jedoch  stehen  allen  denen,  die  das  baccalaureat  (die
Reifeprüfung)  an  einer  der  gleich  zu  nennenden  höheren  Unterrichtsanstalten
bestanden  haben,  ohne  weiteres  alle  Hochschulstudien  aller  Arten  offen,  ohne
daß  vor  oder  nach  der  Prüfung  irgendwelche  Bildungsart  als  die  geeignetste
empfohlen  oder  eine  Ergänzung  vorgeschlagen  wird.  Die  4  Arten  von  höheren
Schulen,  von  denen  Latin-gree  ungefähr  unserm  Gymnasium  entspricht,  sind:
Latin-grec,  Latin-Langues  vivantes,  Latin-Sciences,  Sciences-Langues  vivantes;
die  letztere  übrigens  ist  unsrer  Oberrealschule  vergleichbar.  Die  Bewertung  der
einzelnen  Fächer  ist  folgende:

!)  Er  findet  sich  auch  in  Sachsen-Meiningen  $  18,  9:  „die  mündliche  Prüfung  in  dem
einen  oder  anderen  Gegenstande  zu  beschränken.“

N  Vgl.  darüber  die  sehr  liohtvolle  und  gründliche  Darstellung  von  C.  F.  Vrba:  Die
neue  französische  Mittelschule  und  die  Schulreform  in  Preußen.  Zeitschrift  für  österr.
Gymnasien  1908.  III  Heft.

8)  Vgl.  besonders  die  Erklärung  des  Regierungsvertreters  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses
  v.  25.  April  1902.