188  III.  Des  höhere  Lehramt.

Le  candidat  ajourne  ne  peut  se  repr&amp;senter  dans  le  cours  de  la  möme  session.

Zu  bemerken  ist  hierbei,  daß  die  Prüfungskommission  sich  zusammensetzt
aus  Mitgliedern  der  Universität  (de  membres  de  la  Faculte  des  lettres  et  de  la
Facult&amp;  des  sciences)  und  aus  Mitgliedern  der  Mittelschulen,  aber  mit  der  ausdrücklichen
  Bestimmung,  daß  diese  letzteren  die  Schüler  ihrer  eigenen
Schule  nicht  prüfen  dürfen  (les  professeurs  en  exercice  de  l’enseignement
secondaire  siegeant  dans  les  jurys  ne  peuvent  examiner  les  eleves  de  l’etablissement
  auquel  ils  appartiennent)  !).

Das  obige  Noten-  oder  Punktiersystem,  das  ja  auch  bei  den  Versetzungsprüfungen
  bei  uns  in  Deutschland  hier  und  da  eine  Rolle  spielt,  auch  auf
militärtechnischen  Lehranstalten  angewandt  zu  werden  pflegt,  hat  bei  der  Reifeprüfung,
  soweit  ich  gesehen,  auf  deutschem  Boden  nur  in  Bayern  etwas  Anklang
  gefunden,  nämlich  bei  der  Frage  einer  Befreiung  von  der  mündlichen
Prüfung.  8  35,  5  der  Ordnung  für  das  Gymnasialabsolutorium  lautet:  ...  „hingegen
  kann  unter  Zustimmung  des  Prüfungskommissärs  die  mündliche  Prüfung
denjenigen  Schülern  der  Oberklasse  erlassen  werden,  bei  welchen  sowohl  in  der
schriftlichen  Prüfung  als  im  Jahresfortgange  die  Leistung  in  keinem  Gegenstande
mit  „ungenügend“  bezeichnet  worden  ist  und  das  arithmetische  Mittel  aus  den
Durchschnittsnoten  der  schriftlichen  Prüfung  und  des  Jahresfortganges  nicht
mehr  als  2,59  beträgt.  Dazu  dienen  in  Bayern  folgende  Formulare,  die
exempli  causa  mit  Nummern  hier  ausgefüllt  sind:

Namen

der  Abiturienten  Religion  |  Deutsch  |  Latein.  |  Griech.  |  Franz.  |  Math.  |  Gesch.  Ergebnis
Scholz:
Jahresfortgang  .  .  2  8  8  2  8  2  2  17
=  =  1,53
7  )  3,86
Mündliche  Prüfung  dispensiert  6  ’
Prüfungsüote  ‘.  .
Gesamtnote  .  .  .  12  0d.1  8  8  2  1830d.2]20d.8|  2

Dieser  Prüfling  steht  mit  dem  arithmetischen  Mittel  1,93  weit  unter  der
obigen  Höchstziffer  2,59  und  konnte  —  es  ist  auch  hier  wie  in  Preußen  nach
$  10,  2  nur  die  Möglichkeit  geboten  —  daher  von  der  mündlichen  Prüfung
befreit  werden;  würden  in  einzelnen  Fächern  mehrere  4  zu  verzeichnen  gewesen,
so  wäre  das  arithmetische  Mittel  höher  gewesen,  hätte  leicht  2,59  erreicht  oder
überstiegen.  Dieses  Notensystem  liefert  jedenfalls  zunächst  ein  festes,  unverrückbares
  Bild  der  Prüfungsleistungen  eines  jeden,  in  seltenen  Fällen,  bei
Krankheiten,  Unglücksfällen  in  der  Familie  des  Prüflings  usw.  mag  vielleicht
dann  ein  Abweichen  von  dem  Zahlenresultat  gestattet  sein;  es  scheint  so,  als

1)  Das  Urteil  in  der  „Monatschrift  für  höhere  Schulen“  1904  Heft  1  S.  87  ist  darnach
doch  bedeutend  abzuschwächen.