D.  Die  Reifeprüfung.  189

wäre  diese  Möglichkeit  in  Frankreich  nicht  gegeben,  dann  allerdings  wird  dieser
„Schematismus“  zur  Härte!).  Aber  man  vergesse  nicht,  daß  solche  Ausnahmefälle
  eben  Ausnahmefälle  sind,  und  daß  bei  dem  Massenunterricht,  der  ja  mitunter
  auch  „Massenreifeprüfungen“  (!)  erzeugt,  man  doch  in  der  Beurteilung
und  Rücksichtnahme  auf  „Persönlichkeiten“,  „Individualitäten“  viel  eher  irren
kann,  als  bei  Rechenexempeln,  vor  allem,  daB  man  Irrtümer  der  letzteren  Art
viel,  viel  leichter  kontrollieren  kann.  Diese  ganze  „Individualpädagogik“  führt
bei  den  großen  Frequenzen  der  höheren  Lehranstalten  oft  genug  zur  Ungerechtigkeit,
  weil  sie  einzelne  bevorzugt;  im  allgemeinen  paßt  sie  mehr  für  Einzelunterricht,
  für  Internatserziehung,  wo  der  Lehrer  wirklich  auch  Erzieher  sein
kann  und  seine  Zöglinge  genauer  kennt.  Man  verwechselt  stets  Einzel-  und
Gesamtunterricht,  wenn  man  die  Individualpädagogik  empfiehlt,  sie  läßt  sich
kaum  durchführen  bei  dem  letzteren,  und  diejenigen,  welche  glauben  eines
schematischen  Überblicks  entbehren  zu  können,  müssen  sich  für  ausgezeichnete
Seelenkenner  und  Pädagogen  halten.

Jedenfalls  ist  es  sehr  nützlich,  bei  der  Versetzungs-  wie  bei  der  Reifeprüfung
  sich  zunächst  mit  Hilfe  des  Notensystems  ein  leicht  übersichtliches
Bild  zu  verschaffen,  dann  prüfe  man,  ob  und  wo  dasselbe  vielleicht  einer  kleinen
Retouchierung  bedürftig  ist.

Der  Prüfungskommisser.

Natürlich  sind  in  vielen  Punkten  die  Rechte  des  Kommissars  überall  dieselben;
  dies  bringt  eben  seine  Stellung  als  Vorsitzender  mit  sich.  So  hat  er
den  Zeitpunkt  der  Prüfung  zu  bestimmen,  die  Folge  der  Prüfungsgegenstände
festzusetzen,  selbst  Fragen  an  die  Prüflinge  zu  richten,  die  Auswahl  zu  treffen
unter  den  eingereichten  Themata  und  den  vorgeschlagenen  Textstellen,  welche
im  mündlichen  Examen  zu  übersetzen  sind,  die  Prüfung  eventuell  abzukürzen,
bei  Stimmengleichheit  zu  entscheiden  und  das  Ergebnis  zu  verkündigen.  Seine
rechtliche  Stellung  kennzeichnet  sich  aber  anı  meisten  in  drei  Dingen:  Entscheidung
  über  die  Zulassung  zur  Prüfung,  Abänderung  der  Prädikate
der  schriftlichen  Arbeiten,  Interzessionsrecht;  hier  können  wir  schon  erhebliche
  Abweichungen  bemerken.  Am  wenigsten  in  bezug  auf  die  Zulassung.

In  nur  wenigen  Staaten  ist  die  Zahl  einfach  anzumelden,  d.  h.  über  die
Zulassung,  falls  nicht  wie  in  Bayern  und  Österreich  alle  Primaner  (Oktavaner)
sich  prüfen  lassen  dürfen  (Ausnahmen  nach  „Weisungen“  S.  25),  bestimmt  die
Prüfungskomnussion,  so  in  Württemberg  $  1,  Baden  8  62,  $  22,  8  18,  3:
überall  ist  hier  nur  davon  die  Rede,  daß  das  Verzeichnis  dieser  Schüler  der
Behörde  vorzulegen  sei;  so  ist  auch  in  Österreich  S.  24,  28  $  82  von  einer
Entscheidung  des  Landesschulinspektors,  bezw.  der  ganzen  Landesschulbehörde
nicht  die  Rede.  Auch  in  Elsaß-Lothringen  ist  nur  das  Verzeichnis  einzureichen.

Nur  in  zweifelhaften  Fällen,  wie  hier  in  Elsaß-Lothringen  8  4,  6  bestimmt
hervorhebt,  entscheidet  die  Behörde.

I)  Allerdings  läßt  ja  bei  der  Zensierung  der  Einzelfächer  das  Notensystem  in  Frankreich,
  wie  überall,  eine  mildere  Beurteilung  für  solche  Ausnahmefälle  zu.