190  II.  Das  höhere  Lehramt.

Sonst  gilt  fast  überall  das  preußische  Verfahren  $  4,  7:  „Über  Zulassung
zur  Prüfung  entscheidet  das  Königliche  Provinzialschulkollegium.“

Viel  einschneidender  ist  die  zweite  Befugnis  des  Kommissars,
die  Abänderung  der  Urteile  unter  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten.  Am
schärfsten  ist  dies  Recht  in  Preußen  betont  8  8,  4:  er  ist  befugt,  Änderungen
in  den  den  Prüfungsarbeiten  erteilten  Prädikaten  zu  verlangen  und  eintreten
zu  lassen.  So  auch  in  Anhalt,  in  Hamburg  $  8,  4,  Braunschweig  $  8,  4,  Reuß
j.  L.  8  52,  Mecklenburg-Strelitz  88,  4,  Sachsen-Weimar  8  8,  4  milder  in  Mecklenburg-Schwerin
  8  8,  2:  „...  werden  die  Urteile  in  einer  von  dem  Direktor
mit  den  Lehrern  abzuhaltenden  Konferenz  festgestellt,  vorbehältlich  einer
Revision  in  einer  Konferenz  vor  der  mündlichen  Prüfung  auf  etwaiges  Verlangen
  des  Regierungskommissars“  Noch  milder  in  Oldenburg  8  8,  3:
„Hat  der  Regierungskommissar  Bedenken  gegen  die  Beurteilung  von  Prüfungsarbeiten,
  so  hat  er  diese  vor  dem  Eintritt  in  die  mündliche  Prüfung  zu  äußern
und  gegebenenfalls  eine  Beschlußfassung  der  Prüfungskommission  herbeizuführen“;
  und  diese  Verweisung  seiner  Bedenken  an  die  Kommission  wird  zur
Regel  in  $  8,4  in  Bremen,  wo  wieder  das  schroffe  preußische  Reglement  gemildert
  ist:  „...  ist  befugt,  die  gefällten  Urteile  zu  beanstanden  und,  wenn  sich
der  Fachlehrer  seinem  Bedenken  verschließt,  die  Angelegenheit  der  Prüfungskommission
  vorzulegen.  Bleiwt  die  Abstimmung  in  dieser  zwiespältig,  so  ist
der  Vorgang  im  Protokolle  zu  vermerken.“  Hier  appelliert  also  in  solchen
Fällen  der  Kommissar  an  die  Mehrheit  der  Kommission;  nach  dem  Wortlaut
scheint  er  nicht  einmal  das  Recht  zur  Abänderung  zu  haben.

Im  Königreich  Sachsen  dagegen  ist  ihm  das  Recht  wieder  eingeräumt,
8  64  (65):  „.  .  .  vorbehältlich  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Könjgl.
Kommissars“.  In  Baden  ist  nichts  von  diesem  Rechte  zu  bemerken,  die  beiden
gleichlautenden  88  25,2  und  23,  2  heißen:  „Dem  Kommissar  der  Oberschulbehörde
  werden  die  Arbeiten  bei  dessen  Eintreffen  (also  dann  erst!)  vorgelegt,
sofern  nicht  im  Einzelfall  die  Einsendung  an  den  Amtssitz  des  Kommissars
von  demselben  angeordnet  wird.“  Ebensowenig  hat  er  dies  Recht  in  Württemberg
  ($  4  Absatz  2),  wo  bekanntlich  gleich  wie  in  Hamburg  ein  Korreferent
bestellt  ist,  erst  wenn  die  beiden  Referenten  nicht  zu  einer  Verständigung
kommen,  hat  er  insoweit  einzugreifen,  als  er  die  Sache  durch  Mehrheitsbeschluß
der  Kommission  zur  Abstimmung  bringen  kann.  Auch  in  Bayern  $  34,  4  steht
ihm  nur  das  Recht  eines  nachmaligen  Appells  an  diese  Kommission  zu  (8  35,  4):
„  .  .  etwaige  Bedenken  bezüglich  der  Korrektur  und  Zensur  der  Kommission
mitzuteilen  und  nötigenfalls  eine  nochmalige  Beschlußfassung  darüber  zu  veranlassen“
  Sehr  zweckmäßig  ist  dieser  Weg  deswegen  nicht,  weil  dieselbe
Kommission  nach  8  35,  3:  „worauf  die  Prüfungskommission  die  Noten  für  die
schriftlichen  Arbeiten  feststellt“  —  soeben  erst  die  Prädikate  für  die  schrift
lichen  Arbeiten  festgesetzt  hat.  Sollte  sie  in  so  kurzer  Zeit  anderen  Sinnes
werden  können?!)  Ebensowenig  läßt  sich  in  Österreich  wahrnehmen,  daß  der

I)  Dies  bejaht  K.  Rück:  „Randbomerkungen  zu  dem  Aufsatz  von  H.  Morsch  über  die
Reifeprüfung“  (im  September—Oktoberheft  1904  der  „Blätt.  f.  bayer.  Gymn.“  —  Die  Ord-