D.  Die  Reifeprüfung.  191

Kommissar  zu  einem  solchen  Eingriff  befugt  wäre;  vgl.  „Weisungen“  $,  28  zu
8  82.  Überhaupt  sind  in  Österreich  die  Befugnisse  des  Kommissars  am  geringsten,
  wenn,  wie  schon  oben  dargelegt,  Dispensation  von  der  mündlichen
Prüfang  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Fachlehrer!)  ausnahmsweise  in
einem  Gegenstande  eintreten  kann.  Merkwürdigerweise  hat  er  das  Vetorecht
  nicht  in  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Oldenburg,  wo  der
Schlußsatz  des  betr.  $  11  sogar  lautet  (Nr.  7):  „Gegen  die  Entscheidung  der
Prüfungskommission  findet  eine  Berufung  nicht  statt“;  wohl  aber  im  Königreich
  Sachsen  ($  59,  vorletzter  Absatz):  „Hegt  derselbe  bezüglich  eines
Beschlusses  der  Kommission  erhebliche  Bedenken,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung
  auszusetzen  und  an  das  Ministerium  zu  berichten,  welches  dann  endgültig
  in  der  Sache  beschließt“  (vgl.  $  60  f.  d.  Realgymn);  ebenso  in  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen,  Anhalt,  Braunschweig,  Reuß
j.  Linie,  Hamburg,  Bremen,  Mecklenburg-Strelitz,  natürlich  auch  in  Preußen.
Nicht  immer  war  bei  uns  in  Preußen  der  Prüfungskommissar  mit  der
diktatorischen  Gewalt  bekleidet  wie  heutzutage.  Das  Recht  der  Einsprache
bekam  er  1834  ($  26):  „Sieht  derselbe  sich  bei  der  Stimmensammlung  ...  noch
vor  der  Abgabe  seines  Votums  überstimmt,  so  hat  er  die  Befugnis,  sich  selbst
vom  Votieren  zu  entbinden  und  entweder  den  durch  die  Stimmenmehrheit  gefaßten
  Entschluß  ohne  weiteres  zu  bestätigen,  oder  demselben,  wenn  er  seiner
Überzeugung  widerspricht,  seine  Bestätigung  zu  versagen.“  —  Das  Recht,  die
Prädikate  unter  den  schriftlichen  Arbeiten  zu  ändern,  besaß  er  damals  noch
nicht,  ebensowenig  1859  in  der  Ordnung  für  die  Realschulen  I.  O.,  erst
1882  erhielt  er  es  durch  $  9,  3  schon  in  der  jetzigen  kategorischen  Form:
Änderungen  zu  verlangen  und  eintreten  zu  lassen.  Jetzt  ist  ein  Teil  der  Befugnisse,
  mit  denen  die  Kommission  1892  ausgestattet  wurde,  auf  den  Kommissar
  übertragen.  Der  Prüfungskommissar  in  Norddeutschland  hat  die  Befugnis:
  nach  der  Anmeldung  und  dem  Antrag  der  Oberlehrer  die  Zulassung  zur
Prüfung  auszusprechen,  die  Themata  zu  den  schriftlichen  Arbeiten  auszuwählen
oder  neue  zu  stellen,  die  Texte  auszuwählen  oder  neue  zu  geben,  die  Urteile
unter  den  Arbeiten  zu  ändern,  bei  den  Schülern  die  Prüfung  in  dem  einen
oder  anderen  Fache  abzukürzen  oder  ganz  fortfallen  zu  lassen  ?),  d.h.  also  die
1892  eingeführte,  jetzt  aufgehobene  Teilbefreiung  nach  seinem  Gutdünken  wieder
zur  Geltung  zu  bringen,  eine  Prüfung  auch  noch  in  anderen  Fächern  zu  verlangen
  als  in  den  vorgeschriebenen,  die  Prüfung  selbst  zu  übernehmen,  die
Reihenfolge  der  Beratungen  bei  der  Feststellung  des  Urteils  zu  fixieren,  schließlich
  gegen  einen  Mehrheitsbeschluß  in  bezug  auf  Reife  oder  Unreife  seine  Einsprache
  zu  erheben  und  die  ganzen  Prüfungsakten  der  Behörde  einzureichen).

nungen  für  die  bayerischen  Reslanstalten  konnten  leider  auch  jetzt  nicht  mehr  herangezogen
werden.  \
I)  Ähnlich  im  bezug  auf  die  schriftlichen  Arbeiten,  G.  E.  8  88,  5.

7)  Wie  anders  in  Baden,  wo  nach  $  65  „auf  Gutbefinden  der  Prüfungskommission  ein
oder  der  andere  Gegenstand  wegbleiben  kann“.

8)  Zwei  Lücken  weist  die  preußische  Prüfungsordnung  auf:  1.  Wer  bestimmt  die
Prädikate  für  die  einzelnen  Fächer  in  der  mündlichen  Prüfung?  Der  Fachlehrer  allein?