192  II.  Das  höhere  Lehramt.

Wahrlich,  ein  solcher  Prüfungskommissar  ist  ein  verkörpertes  Prüfungsreglement;
  warum  überhaupt  dann  noch  eine  in  zahlreiche  Paragraphen  gegliederte
  Ordnung?  Und  wo  hat  man  größeres  Vertrauen  zu  den  Öberlehrern,
dort  wo,  wie  in  Österreich,  Oldenburg,  dem  Kommissar  nicht  einmal  das  Veto
zusteht,  oder  in  den  Staaten,  wo  ihm  außer  dieser  doch  schon  beträchtlichen
Macht  noch  allerlei  andere  Rechte  gegeben  sind?  Und  mit  welcher  Begründung
könnte  man  es  überzeugend  dartun,  daß  es  notwendig  sei,  alle  diese  Rechte  auf
eine  Instanz  zu  häufen,  welche  von  allen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
die  Schüler  am  wenigsten  kennt?  Es  ist  deutlich,  hier  waren  andere  als
in  der  Sache  liegende  pädagogische  Rücksichten  maßgebend!).

Varia.

Schließlich  wären  der  Vollständigkeit  wegen  noch  mancherlei  Kleinigkeiten
zu  erwähnen.  In  Württemberg  z.  B.  ist  die  Zeitdauer  jeder  mündlichen  Einzelprüfung
  genau  bestimmt,  vgl.  $  5,  für  Lateinisch  und  Griechisch  12  Minuten,
für  deutsche  Literaturgeschichte  10  Minuten,  für  Französisch  und  philosophische
Propädeutik  nur  8  Minuten!  Am  längsten  und  deswegen  wohl  auch  am  gründlichsten
  muß  die  Prüfung  in  Österreich  sein;  nach  einem  mir  vorliegenden
Programm  wurden  im  ganzen  42  Reifeprüflinge  examiniert  in  der  Zeit  vom
6.  Juli  bis  11.  Juli,  d.  h.  (6.  Juli  ist  ein  Sonntag)  in  sechs  Tagen,  und  zwar
vormittags  von  8—12  bezw.  1  Uhr,  nachmittags  von  3—7  oder  länger?);  das
ist  beträchtlich  länger  als  bei  uns,  wo  „in  der  Regel“  nie  mehr  als  zehn
Schüler  (8  10,  3)  an  einem  Tage  geprüft  werden  sollen,  aber  wegen  des  üblichen
Zusatzes  „in  der  Regel“  doch  12  meist  vorgenommen  werden;  hiernach  würden
also  41  Schüler  nur  3—4  Tage  bei  uns  in  der  Prüfung  stehen,  während  man
allerdings  in  Baden  für  40  Schüler  nur  ungefähr  1!/,  Tage  brauchen  soll!
Diese  auffallend  lange  Zeit  in  Österreich  muß  die  Prüfung  zu  einer  sehr  gründlichen
  machen;  ob  sie  auch  dementsprechend  strenger  ist,  kann  hier  nicht  festgestellt
  werden;  in  dem  oben  erwähnten  Einzelfalle  wurde  von  jenen  42  nur
einer  „reprobiert“,  37  bestanden  glatt  (5  mit  Auszeichnung),  4  erhielten  die
Erlaubnis  zu  einer  Wiederholungsprüfung,  welche  nach  4  Wochen  abgehalten
wurde  und  auch  noch  diese  4  „reif“  machte®).  Ebensowenig  läßt  sich  hier  fest-Die

  Kommission  nach  Mehrheitebeschlüssen?  2.  Wer  bestimmt,  ob  die  Leistungen  unter
das  für  Prima  geforderte  Maß  heruntergehen?  Der  Fachlehrer  allein?  Die  Kommission
nach  Mehrheitsbeschlüssen?  Hat  vielleicht  in  beiden  Fällen  auch  der  Königl.  Kommissar
das  Recht  zur  endgültigen  Entscheidung?  —  Dies  gälte  dann  auch  für  Bremen  und  Sachsen-Weimar,
  aber  auch  für  viele  Ordnungen  nach  dem  Muster  von  1892.

1)  Daß  der  Prüfungskommisser  d.  h.  der  Provinzislschulrat  von  dem  Direktor  sich
vertreten  lassen  kann,  ist  in  Preußen  häufig;  aber  fast  immer’ist  der  Direktor  ein  solcher
Stellvertreter  gerade  für  die  von  ihm  geleitete  Anstalt;  warum  nicht  für  fremde,  ihm  persönlich
  nicht  unterstellte  Schulen?  Aus  Österreich  erfahre  ich,  daß  dort  in  Verhinderung
des  Leandesschulinspektors  Direktoren  als  Prüfungskommissare  nur  bei  solchen  Gymnasien
fungieren,  die  sie  nicht  leiten.  War  dies  kürzlich  in  Preußen  nicht  auch  einmal  Sitte?
Ist  diese  wieder  fallen  gelassen?

2)  Vgl.  „Weisungen“  9.  31,  $  83,  Punkt  4.

8)  Das  wird  mir  allerdings  als  ein  „selten  günstiges"  Resultat  bezeichnet.