194  DIL  Das  höhere  Lehramt.

Endlich  wäre  es  besser  gewesen,  wenn  man  sich  in  Preußen  und  in  anderen
Staaten  entschlossen  hätte,  ein  Gesamtprädikat  für  das  ganze  Zeugnis  zu
geben,  wie  es  bei  uns  1812  vorgeschrieben  war,  wie  es  auch  jetzt  in  Baden
nach  den  Nummern  1—4,  in  Sachsen  von  I—II  mit  Zwischenstufen  IP,  II*  usw.
geschieht,  oder  wie  in  Reuß  ä.  L.  und  j.  L  nach  den  Prädikaten  „sehr  gut“,
„gut“,  „genügend“,  „bestanden“  es  noch  üblich  ist,  wie  es  auch  in  Österreich
geschieht,  wo  es  heißt  „mit  Auszeichnung  reif“,  „reif“.

Um  so  mehr  wäre  das  jetzt  1901  bei  uns  angebracht  gewesen,  als  durch
den  sehr  ausgedehnten  Gebrauch  der.  Kompensation  Reifezeugnisse  entstehen
können  mit  drei,  vier  Fächern,  die  als  „nicht  gentigend“  bezeichnet  sind  (wie
unten  Beispiele  zeigen  werden),  und  die  man  doch  durch  Nr.  II  oder  III  von
den  bessern  billigerweise  hätte  unterscheiden  müssen:  die  einfache  Bezeichnung
„reif“  ist  doch  hier  eine  Ungerechtigkeit  gegen  solche,  die  überall  „genügend“,
„gut“,  „vorzüglich“  aufweisen;  die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung,  welche
ja  auf  dem  Zeugnis  vermerkt  wird  (nicht  in  Württemberg),  hebt  diese  guten
oder  besseren  Reifeprüflinge  von  den  schlechteren  nicht  genug  ab.

Zu  allerletzt  noch  den  Hinweis  darauf,  daß  in  Deutschland  für  Schüler
höherer  Lehranstalten  Prüfungsgebühren  nicht  zu  entrichten  sind;  in  Sachsen  ist
8  71  besonders  gesagt:  „Für  Schüler  der  Anstalt  sind  die  Reifeprüfungen  unentgeltlich“
  Eine  einzige  Ausnahme  bildet  hier  Mecklenburg-Schwerin,
während  in  dem  Schwesterlande  Mecklenburg-Strelitz  die  Prüfung  nichts  kostet.
In  der  Prüfungsordnung  für  Mecklenburg-Schwerin  liest  man  $  17:  „Die  Abiturienten
  der  Gymnasien  haben  vor  Einhändigung  ihres  Abgangszeugnisses  eine
Gebühr  von  14  Mk.  und  den  Betrag  des  zu  verwendenden  Stempels  an  die
Kasse  des  Gymnasiums  zu  entrichten...  Extraneer!)  haben  vor  Beginn  der
schriftlichen  Prüfung  .....  an  Gebühren  und  Stempelverlag  31  Mk.  60  Pf....
zu  entrichten.“  Es  ist  nur  gut,  daß  diese  14  Mk.  nicht  vor  Eintritt  in  die
Prüfung  überhaupt  erhoben  werden,  sondern  als  eine  Art  Kopialien;  aber  hoch
genug  sind  diese  Kopialien!

Auch  in  Österreich  ist  die  Prüfung  nicht  kostenfrei;  „Weisungen“  8.  39
zu  $  87:  „Als  Taxe  für  das  Examen  hat  ein  Examinand,  welcher  als  öffentlicher
  Schüler  die  oberste  Klasse  eines  zur  Abhaltung  der  Maturitätsprüfung
berechtigten  Gymnasiums  absolviert  hat,  12  K.,  ein  Privatist  oder  Externer
den  dreifachen  Betrag  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  zu  erlegen“
Es  folgt  dann  noch  die  Bestimmung,  daß  halbe  oder  ganze  Freischüler  in  demselben
  Verhältnisse  auch  vom  Erlage  der  Prüfungstaxe  befreit  sind.

I)  Die  Bedingungen,  unter  denen  Extraneer  die  Prüfung  zu  bestehen  haben,  konnten
hier  nicht  berücksichtigt  und  verglichen  werden,  weil  Extraneer  nicht  auf  den  höheren
Schulen  vorgebildet  sind.  Indessen  mögen  hier  als  Kurioss  nicht  unerwähnt  bleiben:  In
Baden  wird  für  Extraneer  die  Prüfung  an  Gymnasien  um  5  Mk.  höher  eingeschätzt  (30  Mk.)
als  an  den  dortigen  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  (25  Mk.),  In  Elssß-Lothringen
kostet  für  die  Wilden  die  Prüfungsangst  80  Mk.  (8  17,  8),  wovon  allerdings  die  Hälfte  „bei
günstigem  Erfolge“  zurückerstattet  wird.  Wahrscheinlich  soll  das  abschrecken!  Sonst  sind
diese  Gebühren  30  Mk.,  nur  in  Bremen  40  Mk.