198  II.  Das  höhere  Lehramt.

noch  von  der  mündlichen  Prüfung  dispensiert  werden,  ja,  sie  müssen  sogar
hier  und  da  der  Wohltat  einer  Kompensation  noch  teilhaftig  werden.  Dem
Prüfungszeugnis  selbst  braucht  man  es  dann  gar  nicht  anzusehen,  was  der  Inhaber
  als  immerhin  schon  reiferer  Jüngling  verschuldet  hat;  wie  er  selbst  bei
dem  letzten  feierlichen  Abschluß  seiner  Schullaufbahn,  sehr  gelinde  gesagt,  die
Manieren  unreifer  Schulbuben  nicht  abgelegt  hat.  Ganz  unschuldig  sieht  sein
Zeugnis!)  aus:  nur  daß  er  21/,  Jahre  in  Prima  gewesen,  erweckt  Bedenken.
Lediglich  in  Österreich  wird  geradezu  eine  Bemerkung  darüber  beigefügt,  daß
solch  Vergehen  stattgefunden  hat.  Ferner  soll  oft  nur  das  Betragen  der  letzten
zwei  ?),  vereinzelt  sogar  nur  das  des  letzten  Jahres  mitsprechen.  Schon  oben
ist  gesagt,  daß  diese  Beschränkung  nicht  genug  Bürgschaft  dafür  bieten  kann,
daß  die  Schüler,  wenn  sie  sittlich  für  mündig  erklärt  werden,  nun  auch
mündig  sind.  —

Auch  für  die  Leistungen  darf  häufig  genug  nur  das  angerechnet  werden,
was  als  Primanerpensum  (in  Sachsen  nur  das  Oberprimanerpensum)  abgefragt
werden  kann.  Besonders  gilt  diese  Norm  für  die  norddeutschen  Staaten,  welche
noch  auf  dem  Boden  von  1892  stehen;  indessen  auch  in  Preußen  bildet  in  der
Religion  jetzt  noch  das  Primanerpensum  den  Gegenstand  der  Prüfung,  in  Baden
in  der  Geschichte  für  die  Gelehrten  und  Oberrealschulen?)  sogar  nur  das  der
Öberprima.  |

Endlich  müssen  wir  hier  noch  eingehender  die  Sicherheitsformeln  besprechen,
  die  überall  für  die  schriftliche  wie  für  die  mündliche  Prüfung  ein  zu
straffes  Anspannen  des  Bogens  verhindern  sollen.  In  Baden  findet  es  in  einem
Runderlaß  vom  23.  Juli  1888  durchaus  Billigung,  daß  der  Prüfungsaufsatz  an
irgend  ein  im  Unterricht  behandeltes  Literaturwerk  anknüpft,  auch  sollen  die
zu  übersetzenden  Textstellen  nicht  zu  lang  sein;  für  die  Oberrealschulen  gilt
die  nachher  zu  erwähnende  preußische  Formel.  Ferner  lautete  schon  ein  Runderlaß
  des  Oberschulrats  vom  31.  Dezember  1883:  „...  sowohl  bei  der  Stellung
des  Themas  zum  deutschen  Aufsatz  als  der  mathematischen  Aufgaben  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  der  Gegenstand  als  wohlbekannt  vorausgesetzt
werden  darf  und  das  Gelingen  der  Arbeit  nicht  davon  abhängt,  ob  ein  Schüler
dabei  durch  besondere  Erfindungsgabe  unterstützt  wird“;  freilich  müsse  es
vermieden  werden,  daß  die  im  Schulunterricht  vorangehenden  Übungen  den
Charakter  spezieller  Vorbereitung  für  die  Prüfung  annehmen,  doch  sei  es  gut,

I)  In  Preußen  existierte  in  der  Ordnung  für  Realschulen  I.  O.  von  1859  geradezu  ein
Verbot,  daß  solcher  Täuschungsrersuch  ins  Zeuguis  aufgenommen  würde  (8  5),  und  für
Reuß  &amp;.  L.  existiert  dies  Verbot  noch  heutzutage,  vgl.  $5  B.  8.

7)  Nachträglich  sei  hinzugefügt,  daß  Sachsen-Meiningen  8  17,  Anmerkung  ad  I
bestimmt:  „Gesetzlichkeit,  Anständigkeit  und  Sittlichkeit  ..  .  auch  außerhalb  der  Schule
zu  würdigen  und  auf  Grund  der  bisherigen  Schulzensuren  das  Urteil  aus  der  ganzen  bisherigen
  Führung  des  Abiturienten  abzuleiten.“  Und  in  Reuß  &amp;.  L.  $  7  2  lesen  wir:
„das  Prädikat  ‚sehr  gut  bestanden‘  darf  niemals  zugestanden  werden,  wenn  das  Urteil  der
Lehrer  erhebliche  Anstände  wegen  des  sittlichen  Verhaltens  des  Schülers  enthält.“

8)  Bezeichnend  ist  es,  daß  für  die  badischen  Realgymnasien  $  20,  4  keine  Beschränkung
auf  das  Oberprimanerpensum  gefordert  ist,  die  tatsächlich  aber  doch  stattfinden  soll.