D.  Die  Reifeprüfung.  199

wenn  die  schriftlichen  Arbeiten  immer  mehr  Anlehnung  an  den  Lehrstoff  des
letzten  Jahres  fänden.

Während  man  in  Bayern  solche  Kautelen  gar  nicht  nötig  hatte,
und  in  Württemberg  $  3  (S.  112  Fehleisen)  wie  auch  in  Sachsen  $  63
nur  vorschreibt,  die  Aufgaben  sollten  noch  nicht  behandelt  sein,  heißt  es
in  Österreich  „Weisungen“  S.  22:  „da  die  Aufgaben,  vollständig  aus  dem
Kreise  der  Beschäftigungen  der  obersten  Klasse  gewählt,  eine  spezielle  Examenvorbereitung
  nicht  erheischen“,  und  dazu  O.  E.  $  81:  „ein  Thema  zu  wählen,
welches  innerhalb  des  Gedankenkreises  der  Schüler  liegt  und  der  Höhe
der  von  ihnen  zu  bekundenden  allgemeinen  Bildung  angemessen  ist,  ohne
daß  jedoch  dasselbe  oder  ein  ihm  zu  nahe  verwandtes  bereits  im
Lehrkursus  selbst  bearbeitet  ist“.  Preußen  hatte  18384  in  $  14  die
Formel:  „  ..  solche  Aufgaben  zu  wählen,  welche  im  Gesichtskreis  der  Schüler
liegen,  und  zu  deren  augenblicklicher  Behandlung  auf  eine  dem  Zweck
entsprechende  Weise  Verstand,  Überlegung  und  Sprachkenntnisse
ohne  spezielle  Vorbereitung  hinreichen  und  über  welche  eine  ausreichende
  Belehrung  durch  den  vorgängigen  Gymnasialunterricht  vorausgesetzt
werden  kann“;  1859  sucht  man  vergeblich  nach  dergleichen.  Da  lesen  wir
1882  8  7,2  zuerst  die  jetzige  Fassung:  „die  Aufgaben  sind  so  zu  bestimmen,
daß  sie  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Klassenaufgaben  der  Prima  in
keiner  Weise  überschreiten;  sie  dürfen  aber  nicht  einer  der  bereits  bearbeiteten
  Aufgaben  so  nahe  stehen,  daß  ihre  Bearbeitung  aufhört,  den  Wert
einer  selbständigen  Leistung  zu  haben“.  So  ist  es  auch  1892  und  jetzt  1901
stehen  geblieben.  Diese  Worte  sind  dann  in  die  Ordnungen  der  meisten  norddeutschen
  Staaten  übergegangen,  so  in  die  von  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,
Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  Oldenburg,
  Reuß  j.  L.  u.a.  Es  ist  klar,  diese  letzte  Reihe  von  Staaten  ist  durch
die  Bedingung:  „die  Arbeiten  sollen  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Primaneraufgaben
  nicht  überschreiten“  in  der  Sorge  um  zu  ungünstigen  Ausfall  des
Examens  weiter  gegangen  als  die,  welche,  wie  Württemberg  und  Sachsen,
nur  vor  Behandlung  eines  schon  dagewesenen  Themas  warnen;  solche  Warnung
richtet  sich  eigentlich  mehr  gegen  gutmütige  und  etwas  gewissenlose  Öberlehrer.

Auch  die  mündliche  Prüfung  soll  nicht  zu  schwer  gemacht  werden.  Alle
Staaten,  auch  Bayern,  das  ja  allein  für  die  schriftliche  keine  Sicherheitsformel
aufzunehmen  nötig  hatte,  stellen  natürlich  die  Forderung,  daß  einige  Textstellen  gelesen,
  andere  noch  nicht  gelesen  seien,  und  daß  die  letzteren  leichter  seien,  frei
von  kritischen  oder  sachlichen  Schwierigkeiten,  oder  wie  sonst  die  Wendungen
lauten  mögen.  Zwei  Staaten  haben  noch  größere  Fürsorge  getroffen,  Hessen
und  Elsaß-Lothringen:  Hessen  hat  in  der  Ordnung  für  alle  drei  Schularten,
auch  in  der  von  1901  für  die  Oberralschulen,  in  $9  und  $  10,3  folgenden
Wortlaut  stehen:  „Bei  der  Prüfung  sollen  in  der  Regel  solche  Fragen  gestellt
werden,  welche  ein  fleißiger  Oberprimaner  von  durchschnittlicher  (!)  Begabung
  ohne  besondere  (!)  Vorbereitung  zu  beantworten  vermag,  und  welche
geeignet  sind,  nicht  sowohl  sein  gedächtnismäßiges  Wissen  als  sein  Können