A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).
Äußere  Organisation.
Geschichtliches,  Namen.

Streng  logisch  genommen,  müßten  die  höchsten  Staatsbehörden  immer  nur
zwei  größere  Zentren  haben:  Ministerium  des  Äußern  und  Ministerium  des  Innern,
und  als  Abzweigungen  des  letzteren  müßten  dann  die  Ressorts  der  Justiz,
des  Unterrichts,  des  Handels,  der  Finanzen  u.  a.  sich  ergeben.  Jetzt  freilich
  bestehen,  eigentlich  in  wenig  folgerichtiger  Art,  nebeneinander  die
Ministerien  des  Äußern,  der  Finanzen,  des  Innern,  des  Kultus  usw.,  als  ob  die
Verwaltung  des  Kultus  und  der  Finanzen  nicht  innere  Angelegenheiten  eines
Staates  wären.  Die  geschichtliche  Entwickelung  zeigt  aber  die  richtige  Logik:
manche  Zentralbehörden  für  den  Unterricht  sind  aus  dem  Ministerium  des
Innern  herausgewachsen,  so  vor  allen  die  preußische:  das  preußische  Kultusministerium
  war  ja  nach  dem  Publikandum  vom  16.  Dezember  1808  noch
eine  Unterabteilung  des  Ministeriums  des  Innern;  es  war  dies  das  Departement
  C,  während  das  Departement  A  die  allgemeine  Polizei,  B  Handel
und  Gewerbe,  D  das  Postwesen  umfaßte!).  Endlich  erfolgte  dann  unter  dem
3.  Nov.  1817  die  bekannte  Verordnung:  „Der  Minister  des  Innern  gibt  das
Departement  für  den  Kultus  und  den  Öffentlichen  Unterricht  und  das  damit  in
Verbindung  stehende  Medizinalwesen  ab.  Die  Würde  und  Wichtigkeit  der
geistlichen  und  der  Erziehungs-  und  Schulsachen  macht  es  rätlich,  diese  einem
eigenen  Minister  anzuvertrauen,  und  ernenne  dazu  den  Staatsminister  Freiherrn
v.  Altenstein“.

In  Österreich  ist  das  „Kultusministerium“  an  Stelle  der  Studienhofkommission
  von  1760,  welche  einige  Zeit  lang,  von  1791  an,  ihre  Geschäfte  an
die  böhmische  Hofkanzlei  abgeben  mußte,  aber  1808  wiederhergestellt  wurde,
erst  im  Jahre  1848  als  „Ministerium  des  öffentlichen  Unterrichts“  errichtet
  worden,  also  ein  Menschenalter  später  als  das  preußische;  seine  Wirksamkeit
  erstreckte  sich  als  „Ministerium  des  Kultus  und  Unterrichts“  aber  nur
bis  zum  20.  Oktober  1860;  damals  wurde  es  wieder  aufgehoben,  und  die  oberste
Leitung  der  administrativen  und  politischen  Angelegenheiten  einem  Staats-D)

  v.  Rönne,  Das  Unterrichtewesen  des  preußischen  Staates,  1854  I,  9.  249.