206  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

ministerium  übergeben,  neben  welchem  ein  „Rat  des  öffentlichen  Unterrichts“
  als  Beirat  wirkte.  Bald  trat  wieder  eine  Änderung  ein,  schon  nach
sieben  Jahren.  Durch  ein  kaiserliches  Handschreiben  vom  2.  März  1867  wurde
ein  eigenes  „Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht“  wieder  errichtet,  welches
heute  noch  besteht.  Ein  Zusammenhang  mit  dem  Ressort  des  Innern  fand  auch
hier  insofern  statt,  als  vor  1848,  zur  Zeit  der  Studienhofkommission,  die  Kultusangelegenheiten
  in  einem  geistlichen  Departement  der  Hofkanzlei,  bezw.  des
Ministeriums  des  Innern  entschieden  wurden.

Nur  noch  ein  Staat  läßt  diese  Entstehung  des  „Kultusministeriums“  aus
dem  des  Innern  schon  in  dem  Namen  erkennen:  das  bayerische  Kultusministerium,
  das  1849  von  dem  des  Innern  abgetrennt  wurde,  heißt  jetzt  noch:
„Staatsministerium  des  Innern  für  Kultus  und  Unterricht“;  aber  auch  in
Württemberg  und  in:  Sachsen  sind  die  Kultusministerien  aus  dem  des
Innern  entstanden,  und  im  Großherzogtum  Hessen  ist  jetzt  noch  die  Abteilung
  für  das  Schulwesen  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet;
eine  Loslösung  dieser  Abteilung  von  diesem  Ministerium  wäre  wohl  bei  der
Kleinheit  der  Verhältnisse  nicht  geboten.

Dieser  letztere  Umstand,  die  geringe  Ausdehnung  einzelner  Bundesstaaten,
hat  nattirlich  auf  die  Ausgestaltung  der  einzelnen  Ministerien  eingewirkt,  und
so  erklärt  sich  manche  auf  den  ersten  Anblick  befremdliche  Verbindung  oder
Unterordnung  von  Ministerien  oder  deren  Ressorts.  Es  mögen  zuerst  die  amtlichen
  Namen  der  „Unterrichtsministerien“  mehrerer  Staaten  folgen,  dem  aufmerksamen
  Leser  sagt  der  Name  an  und  für  sich  schon  vieles,  meist  sind
deshalb  auch  die  Namen  anderer  Ressorts  beigegeben:

Baden:

1.  Departement  des  Auswärtigen  (Ministerium  des  Großherzoglichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten);
2.  Departement  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  (Ministerium
  der  Justiz  usw.);
3.  Departement  des  Innern  (Ministerium  des  Innern);
4.  Departement  der  Finanzen  (Ministerium  der  Finanzen).
Königreich  Sachsen:
.  Ministerium  des  Königl.  Hauses;
.  Departement  der  Justiz;
.  Departement  der  Finanzen;
.  Departement  des  Innern;
.  Departement  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts;
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
.  Departement  des  Krieges.
Württemberg:

1.  Departement  der  Justiz;

2.  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ;

3.  Departement  des  Innern;

4.  Departement  des  Kirchen-  und  Schulwesens;

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