A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  207

5.  Departement  des  Kriegswesens;
6.  Departement  der  Finanzen.

Mecklenburg-Schwerin:
1.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
2.  Ministerium  des  Innern;
3.  Ministerium  der  Finanzen;
4.  Ministerium  für  die  Justiz  mit  den  Abteilungen  für  geistliche,
Medizinal-  und  Unterrichtsangelegenheiten.

Großherzogtum  Sachsen-Weimar:
1.  Das  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses,  das  Departement  des
Äußern  und  des  Innern;
2.  Das  Departement  der  Justiz;
8.  Das  Departement  des  Kultus;
4.  Das  Departement  der  Finanzen.

Hessen:

1.  Ministerium  des  Innern  [dazu  gehörig  a)  Abteilung  für  Schulangelegenheiten,
  b)  Abteilung  für  öffentliche  Gesundheitsflege,  c)  Abtellung
  für  Landwirtschaft,  Handel  und  Gewerbe];

2.  Ministerium  der  Justiz;

3.  Ministerium  der  Finanzen.

Oldenburg:
1.  Ministerium  des  Innern,  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten;
2.  Ministerium  der  Finanzen;
3.  Ministerium  der  Justiz,  der  Kirchen  und  Schulen  und  der
Militärangelegenheiten.

Man  sieht,  wie  mit  dem  Stastsumfange  die  Zahl  der  einzelnen  Ministerien  sich

vermindert,  auch  wie  manche  Ressorts  zusammengelegt  sind,  so  in  Baden,
Sachsen-Weimar,  Oldenburg.  Aber  das  ist  das  Gemeinsame,  alle  diese
Staaten  können  noch  ein  Staatsministerium  oder  Gesamtministerium  bilden,  welches
sich  aus  Ministern  zusammensetzt,  mögen  es  deren  auch  nur  drei  sein.  Etwas
anders  gestaltet  sich  die  Sache  —  und  zwar  in  beiden  Staaten  ganz  verschiedenartig
  und  eigentümlich  —  in  Anhalt  und  Braunschweig.

Anhalt:

Hier  existiert  zwar  ein  Staatsministerium,  aber  die  einzelnen  Ressorts
haben  keinen  besonderen  Minister  an  der  Spitze,  werden  teils  unmittelbar
  vom  Staatsministerium  beaufsichtigt,  wie  das  dortige  Landgericht,
die  Amtsgerichte  und  die  Staatsanwaltschaften,  teils  mittelbar;  in
diesem  Falle  sind  besondere  „Verwaltungen“  vorhanden.  Die  Gliederung
ist,  abgesehen  von  einigen  Verwaltungszweigen,  folgende:

1.  Justiz.  Verwaltungsgerichtsbarkeit;
2.  Kultus.  A.  Die  evangelische  Landeskirche,  B.  Katholischer  Kultus,
C.  Israelitischer  Kultus;