208  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

9.  Verwaltung  des  Innern  und  des  Schulwesen».
Regierung,  Abteilung  des  Innen,  Regierung,  Abteilung  für
das  Schulwesen  (in  nichtamtlicher  Art  genannt:  Oberschulbehörde);


4.  Finanzdirektion;

Braunschweig:

Auch  hier  existiert  ein  Staatsministerium  und  innerhalb  desselben  für
drei  Verwaltungen  „Ministerialdepartements“,  daher  ein  Minister  für
Finanzen,  der  augenblicklich  auch  Präsident  ist,  für  das  Innere,  für  Kultus
und  Justiz.  Hierbei  besteht  aber  für  Braunschweig  die  staatsrechtliche
Eigentümlichkeit,  daß  das  Ministerium  so  streng  als  geschlossene  Gesamtheit
  auftritt,  daß  es  dort  einen  „Justizminister“  usw.  nicht  gibt,  sondern
bloß  einen  „Minister  für  das  Justizdepartement“,  ja  daß  eine  amtliche
Bekanntmachung  über  die  Verteilung  der  einzelnen  Verwaltungszweige
  unter  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums
nicht  existiert,  obgleich  sie  vom  Landtag  im  Februar  1889  angeregt
wurde;  vergl.  Rhamm,  die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig,
  1900,  S.  198.  Anmerkung:  Hiernach  kann  also  jeden
Augenblick  für  den  Kultusminister  der  Minister  des  Innern  eintreten
  und  umgekehrt:  man  kann  also  hier  weder  von  einem  Kultusministerium
  noch  von  einem  Justizministerium  sprechen,  es  besteht
eben  nur  ein  Staatsministerium.

Die  obersten  Schulbehörden  der  beiden  Hansestädte  Hamburg  und
Bremen  werden  bei  den  Zwischen-(Provinzial-)behörden  betrachtet  werden.  —
Aus  dieser  Zusammenstellung  der  Zentralbehörden  ergibt  sich  schon  das  eine,
daß,  wie  in  Braunschweig  Kultus  und  Justiz  zusammengehören,  auch  Baden
und  Mecklenburg-Schwerin  ein  abgesondertes  Unterrichtsministerium  nicht
haben,  sondern  in  beiden  Staaten  die  Zentralbehörde  für  den  Unterricht  mit
derjenigen  für  die  Justiz  verbunden  ist,  wobei  in  Mecklenburg-Schwerin  die
„Unterrichtsabteilung“  dem  Justizministerium  subordiniert,  in  Baden  Kultus  und
Unterricht  dem  Justizdepartement  koordiniert  sind;  hierbei  muß  der  eine  Umstand
  gleich  noch  erwähnt  werden,  daß  in  dem  nördlichen  Großherzogtum  auch
keine  Provinzialbehörde  existiert,  während  in  dem  südlichen  Baden  durch  das
Vorhandensein  des  Oberschulrates  als  einer  Zwischenbehörde  der  Mangel  einer  ganz
selbständigen  obersten  Behörde  wieder  etwas  ausgeglichen  wird.  Auf  andere,
schon  im  bloßen  Titel  liegende  Unterschiede  werden  wir  später  bei  der  inneren
Organisation  dieser  Behörden  zurückkommen.  !)

I)  Die  Reichsschulkommission,  deren  Kompetenzen  oben  9.  10  kurz  gestreift  wurden,
ist  hier  nicht  erwähnt  worden;  es  hätte  nur  wieder  abgedruckt  werden  können,  was  2.  B.
im  Statistischen  Jahrbuch  (Mushacke)  1904/5  1.  Abt.  8.  V  zu  lesen  steht.  Eine  ganz  kurze,
nicht  vollständige  Aufzählung  der  Aufsichtsbehörden  ist  zu  lesen  in  dem  bei  Teubner  herausgegebenen
  „Handbuch  für  Lehrer  höherer  Schulen“.