A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  209

Leiter  und  Mitglieder  der  Zentralbehörden.

Die  Vorsitzenden  der  obersten  Unterrichtsbehörden  führen  in  Österreich,
Preußen,  Bayern,  Württemberg  den  Titel  „Minister“,  auch  im  Königreich
  Sachsen,  obwohl  hier,  wenigstens  nach  dem  Stastshandbuch  für  1901,
die  amtliche  Benennung  ist:  „Departement  des  Kultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts“,
  wie  „Departement  des  Innern“;  der  gleichlautende  Titel  besteht  für  die
Vorsitzenden  der  Zentralbehörden  in  Oldenburg  und  Mecklenburg-Schwerin,
wo  übrigens  statt  „Departement“  überall  „Ministerium“  zu  lesen  ist.  Nur  im
Großherzogtum  Baden,  wo  bekanntlich  „Departement“  die  amtliche  Bezeichnung
  ist,  heißen  die  Vorsitzenden  „Präsidenten“.

Der  preußische  Kultusminister  hat,  wie  seine  preußischen  Kollegen,  den
Vorzug,  in  der  Person  des  Unterstaatssekretärs  einen  Stellvertreter  zu  haben,
selbst  das  große,  komplizierte  Österreichische  Ministerium  hat  für  seinen  Chef
keinen  besonderen  Stellvertreter;  in  Bayern  ist  für  eine  Stellvertretung  im
Behinderungsfalle  des  Chefs  durch  Urlaub,  Krankheit  usw.’  gesorgt,  indem  ein
Staatsrat  im  Nebenamte  dieselbe  übernimmt).

Aber  wie  in  Bayern  ein  Staatsrat,  so  sind  fast  überall  die  Abteilungsdirektoren,
  auch  Direktoren  oder  ähnlich  benannt,  die  natürlichen  Stellvertreter  der
Minister  oder  Präsidenten,  mit  dem  Unterschiede,  daß,  wo  mehrere  Abteilungen
sind,  dieser  Direktor  allein  für  seine  Abteilung  die  Stellvertretung  des  Ministers
hat,  falls  nicht  besondere  Fälle  oder  besondere  Aufträge  vorliegen.  Wo  also,
wie  in  Sachsen,  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Abteilungen
sich  nicht  gliedert,  ebensowenig  wie  in  Württemberg  das  „Departement  des
Kirchen-  und  Schulwesens“,  hat  der  dort  einzige  Ministerialdirektor  gegebenenfalls
  die  Stellvertretung,  ebenso  im  Großherzogtum  Baden.  Wer  in  Mecklenburg-Schwerin
  in  Behinderungsfällen  den  Minister  der  Justiz,  bez.  in  den
Abteilungen  für  geistliche,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten  zu  vertreten
hat,  ist  aus  dem  Staatskalender  nicht  ersichtlich,  wahrscheinlich  wird  es  durch
den  ältesten  vortragenden  Rat  geschehen.

Wie  schon  angedeutet,  haben  nur  Preußen  und  Österreich  als  die  größten
Staaten  mehrere  Abteilungen  in  ihren  Unterrichtsministerien.  Das  preußische
zerfällt  in  vier  Abteilungen),  sie  werden  von  Ministerialdirektoren  geleitet,  alle
sind  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsräte,  einer  mit  dem  Prädikat  Exzellenz.  Ebenso
zerfällt  das  österreichische  Unterrichtsministerium  in  vier  Abteilungen,  dort  Sektionen
  genannt,  an  deren  Spitze  sich  je  ein  Sektionschef  befindet;  an  der  Spitze
der  letzten,  der  vierten  Sektion,  war  bis  vor  kurzem  ein  „Ministerialrat,  mit
dem  Titel  und  Charakter  eines  Sektionschefs“  (jetzt  Sektionschef),  so  dass  hier
—  abgesehen  von  dem  fehlenden  Unterstaatssekretäir  —  an  der  obersten  Leitung
genau  so  viel  hohe  Beamte  wie  in  Preußen  stehen.  Titel  und  Zahl  der  übrigen

I)  Früher,  1898,  gab  es  auch  in  Bayern  einen  Ministerialdirektor,  das  war  aber  nur

eine  Titulerauszeichnung  für  einen  Ministerialrat.
2)  Vgl.  Das  höhere  Schulwesen  in  Preußen,  Bd.  4  v.  Wiese-Irmer.  1902.  S.  102.  Die
4  Abteilungen  sind  bezeichnet  I,  IIe,  IIb,  IIL

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  14