212  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

derer,  die  man  in  Preußen  „Subalternbeamte“  nennt,  viel  geringer  im  Verhältnis
  zu  den  höheren  Beamten,  dort  ca.  86  zu  ca.  40  (Rechnungsräte,  Rechnungsrevidenten
  usw.),  in  Preußen  ca.  31  (dazu  ca.  11  Hilfsarbeiter)  zu  tiber  100
nicht-studierten  Beamten.

Gliederung  der  Ministerien.

Bei  kleineren  Zentralbehörden  wäre  eine  nach  außen  kenntliche  Gliederung
überflüssig.  Freilich  ist  sie  dort  eigentlich  vorhanden,  wo  das  Unterrichtsministerrum
  mit  einem  andern  zusammengeschweißt  ist;  bei  dem  Departement
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  in  Baden  bestehen  zwar  nominelle
Abteilungen  nicht,  doch  sind  faktisch  zwei  vorhanden:  a)  für  die  Justiz,  b)  für
Unterricht  und  Kultus  (evangelisch,  katholisch,  iseraelitisch)  ;  merkwürdig  sind
die  Abteilungen  in  Württemberg  und  in  Hessen:  Die  Ministerialabteilung  für
die  höheren  Schulen  dort  ist  ebensogut  eine  Abteilung  des  „Departements  des
Kirchen-  und  Schulwesens“  wie  eine  selbständige  Zwischenbehörde  unter  der  Zentralbehörde,
  gerade  so  steht  es  in  Hessen,  wo  die  „Abteilung  für  Schulangelegenheiten“
  zugleich  Abteilung  des  Ministeriums  des  Innern  wie  auch  eine  Zwischenbehörde
  ist.  Wie  in  Mecklenburg-Schwerin  das  staatsrechtliche  Verhältnis
der  Abteilung  für  die  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten“
zu  dem  Justizministerium  ist,  ist  auch  nicht  klar  ausgesprochen;  es  heißt:  „in
besonderen  Abteilungen  mit  ihm  verbunden“.

Im  Königreich  Sachsen  ist  keine  Gliederung  vorhanden,  wohl  auch  nicht
nötig;  das  letztere  schiene  vielleicht  geboten  in  Bayern  bei  einer  größeren
Zeentralbehörde,  ist  aber  auch  hier  nicht  der  Fall.  Preußen  hat  die  bekannten
drei  Abteilungen,  welche,  da  die  zweite  geteilt,  eigentlich  vier  sind:  L  Abteilung
für  geistliche  Angelegenheiten.  Ila.  Erste  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.
  IIb.  Zweite  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  III.  Abteilung  für  die
Medizinalangelegenheiten.  Die  Abteilung  Ila  bearbeitet  u.  a.  das  höhere  Unterrichtswesen,
  die  Abteilung  IIb  u.  a.  das  gesamte  Mädchenschul-  und  Volksschulwesen.

In  Österreich  sind,  wie  erwähnt,  vier  Sektionen  vorhanden,  und  bei  der  Ausdehnung
  der  Behörde  daneben  oder  darunter  der  Ziffer  nach  21  Departements.
Jedes  dieser  Departements  steht  unter  einem  „Referenten“,  meist  einem  Ministerialrat
  oder  Sektionsrat,  mit  Ausnahme  von  dem  Departement  IX  (den  didaktatischpädagogischen
  Angelegenheiten)  und  bis  vor  kurzem  dem  Departement
XVla  (u.a.  Lehrmittel  für  Schulen  aller  Kategorien),  gerade  diese  zwei  stehen
(standen)  unter  jenen  zu  „außerordentlicher  Verwendung“  einberufenen  Beiräten,
mit  dem  Rang  und  Titel  eines  Hofrates.  Aus  dem  „Jahrbuch  für  das  höhere
Unterrichtswesen  in  Österreich“  1908  sind  auf  Seite  4  bis  6  diese  Dezernate,  die
Namen  der  Referenten,  ihr  Geschäftskreis  bis  in  alle  Einzelheiten  ersichtlich,
eine  Offenheit,  die  man  leider  bei  andern  Ministerien  vermißt;  nicht  abgedruckt
  freilich  ist  dort  die  Verteilung  der  Departements  unter  die  vier  Sektionen.
Dieselbe  ist  folgende:

Zur  ersten  Sektion  gehören:  Departement  I,  I,  IX,  X.  XVIL  XXI  (im  allgemeinen:
  Kirche,  Mittelschulwesen,  höhere  Mädchenschulen  usw.).