2230  IV.  Die  Autsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

führte  dies  dazu,  den  gewerblichen  Unterricht  ganz  vom  Kultusministerium  abzusondern,
  in  Österreich  schuf  man  diese  Kommission.  Ein  „Provisorisches  Statut
der  Zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen  Unterrichts“
charakterisiert  diese  Kommission  als  Beirat  des  Ministers  in  allen  Angelegenheiten
  der  gewerblichen  Schulen,  Lehrwerkstätten,  Versuchsanstalten  usw.  —  Zum
Bereiche  der  Beratung  dieses  Beirates  gehören  Gesetzesvorlagen  über  den  gewerblichen
  Unterricht,  über  die  Errichtung  Regulierung,  Umgestaltung  usw.  gewerblicher
  Bildungsanstalten,  und  das  Ausstellungswesen  dieser  Anstalten.

Fragt  man,  wie  der  Verkehr  dieses  Beirates  mit  dem  Ministerium  ist,  so
steht  der  „Zentral-Kommission“  die  Initiative  zu  in  allen  didaktischen  und  gewerbepolitischen
  Angelegenheiten,  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  mindestens  fünf
Mitglieder  derselben  in  einer  an  den  Vorsitzenden  gerichteten  Zuschrift  die  Beratung
  einer  solchen  Angelegenheit  begehren,  längstens  binnen  zwanzig  Tagen,
vom  Tage  der  Überreichung  der  Zuschrift  gerechnet,  eine  Sitzung  einzuberufen
ist.  —  Die  Zentral-Kommission  wird  von  der  getroffenen  Entscheidung  in
Kenntnis  gesetzt,  auch  dann,  wenn  ihr  Vorschlag  abgelehnt  oder  abgeändert  ist.
Die  Zusammensetzung  dieser  Kommission  geschieht  in  der  Weise,  daß  zu  ihren
Mitgliedern  Männer  ernannt  werden,  die  sich  auf  den  Gebieten  der  Volkswirtschaft,
Technik,  Kunst  und  im  Gebiete  der  didaktischen  Erfahrung  hervorgetan  haben;
alle  ernennt  der  Unterrichtsminister,  die  Hälfte  auf  Vorschlag  des  Handelsministers,
auf  5  Jahre;  nach  Ablauf  dieser  Zeit  können  sie  wieder  bestellt  werden;  außerdem
  delegiert  der  Handelsminister  einen  speziellen  Vertreter  seines  Ressorts,
der  an  den  Verhandlungen  teilnimmt  und  im  Namen  seines  Ministers  ein  Veto
mit  aufschiebender  Wirkung  einlegen  kann;  den  Vorsitz  aber  bei  den  Sitzungen
führt  ein  Sektionschef  des  Unterrichtsministeriums.  Abgesehen  von  diesen  Mitgliedern
  der  beiden  Ministerien,  die  stets  in  Wien  sind,  müssen  von  den  andern  sechs
in  Wien  wohnen,  die  im  Reichsrate  vertretenen  Länder  und  Königreiche  haben
je  nach  Bedürfnis  Vertreter  zu  entsenden;  außerdem  aber  kann  sich  diese  Zentralkommission
  durch  „Experte“  verstärken;  auch  sind  die  administrativen  Referenten
im  Unterrichtsministerium,  ebenso  wie  die  Inspektoren  der  gewerblichen  Lehrenstalten
  zur  Teilnahme  an  den  Sitzungen  verpflichtet.  —  Die  Zahl  kann
durch  die  Zuziehung  der  „Experten“  vergrößert  werden.

Das  bestimmt  ausdrücklich  $  2  der  Geschäftsordnung  dieses  Beirates!).  Diese
Geschäftsordnung  bestimmt  auch  u.  a.,  daß  der  Vorsitzende  die  Verhandlung  eröffnet,
leitet,  abstimmen  läßt  und  schließt,  daß  er  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag
gibt.  Sie  setzt  ferner  die  Zahl  der  zur  Beschlußfassung  erforderlichen  Mitglieder
fest,  die  acht  betragen  ($  6);  sowie  daß  jeder  Anwesende  seine  Stimme  abgeben
muß;  jedem  Experten  und  jedem  Mitglied  steht  es  frei,  das  Wort  zu  verlangen,
ebenso  ein  Separatvotum  abzugeben,  welches  dem  Protokoll  beigefügt  werden
muß;  von  dem  Protokoll  bekommt  der  Handelsminister  jedesmal  eine  Abschrift.

Ungefähr  um  dieselbe  Zeit  nahmen  beide  Großstaaten,  Preußen  und

l)  Geschäftsordnung  der  Zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen
Unterrichtes“,