A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  &gt;21

Österreich,  eine  andere  Gestaltung  der  Zentralleitung  des  gewerblichtechnischen
  Unterrichtswesens  vor;  nachdem  1878  die  Überweisung  des  technischen
Unterrichtswesens  an  das  Kultusministerium  in  Preußen  erfolgt  war,  wurde
dieser  Zweig  ihm  1884  wieder  entzogen  und  dem  Handelsministerium  gegeben;
2  Jahre  vorher  hatte  man  in  Österreich  die  obige,  halb  dem  Unterrichts-,  halb
dem  Handelsministerium  zugehörige  Zentralkommission  geschaffen.  Man  sieht,  wie
man  diese  Frage  zu  lösen  versuchte:  bei  uns  durch  scharfe  Trennung,  in  Österreich
  durch  eine  zwischen  beiden  Ministerien  stehende  „Behörde“.  Die  letztere
Lösung  ist  in  abstrakt-logischem  Sinne  die  richtigere,  denn  als  Unterrichtswesen
  gehört  das  gewerblich-technische  Unterrichtswesen  eben  auch  in  das
Unterrichtsministerium  hinein;  ob  die  Lösung  aber  für  den  Geschäftsgang  praktisch
war,  wage  ich  nicht  zu  entscheiden.

Innere  Organisation.

Medizin,  technischer  Unterricht,  Kunst.

Der  Name:  Ministerium  für  geistliche,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten“,
  wie  ihn  das  preußische  Ministerium  an  der  Spitze  trägt,  zeigt  schon
an,  welche  drei  Gebiete  diese  Zentralbehörde  in  sich  vereinigt;  auch  in
Mecklenburg-Schwerin  spricht  man  amtlich  von  den  „Abteilungen  für  geistliche,
  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten“,  die  dem  dortigen  Justizministerium
  angehängt  sind.  Jedenfalls  gehört  die  Kirche  in  allen  Staaten
zum  Bereich  des  Unterrichtsministeriumes.

Ein  großes  Schwanken  bemerkt  man  aber,  was  die  Medizin  anbelangt.
Nicht  zum  Unterrichtsministerium,  sondern  zum  Ministerium  des  Innern  gehört
  die  Medizin:  im  Königreich  Sachsen,  in  Baden,  in  Sachsen-Weimar,
  in  Württemberg,  Oldenburg;  in  Hessen  ist  für  die  „öffentliche
Gesundheitspflege“  eine  Parallelabteilung  neben  der  Schulabteilung  gebildet
unter  dem  Ressort  des  Innern.  Zu  diesen  Staaten  gehört  auch  Bayern,  denn
auch  hier  ressortiert  die  ganze  Medizinalverwaltung,  wie  auch  eine  „Abteilung
für  Landwirtschaft,  Gewerbe  und  Handel“,  vom  „Staatsministerium  des  Innern“,
dem  der  „Obermedizinalausschuß“  als  beratendes  Organ  zur  Seite  steht;  aber
alles,  was  Vorbildung  und  Prüfung  der  Ärzte  und  Hebammen  anbetrifft,  untersteht
  dem  bayerischen  Kultusministerium,  wie  dies  übrigens  auch  im  Königreich
Sachsen  der  Fall  ist,  denn  hier  untersteht  die  „Prüfungskommission  für  Ärzte“
dem  Departement  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

So  ist  in  diesen  Staaten  die  Zentralbehörde  wenigstens  eines  großen
Teils  der  medizinischen  Sorgen  enthoben,  und  nur  in  den  3  Staaten:
Mecklenburg-Schwerin,  Preußen  und  Österreich!)  ist  der  Minister  fast
mit  allen  diesen  Dingen  noch  belastet.  In  Preußen  ist  es  seit  der  Errichtung
eines  besonderen  Unterrichtsministeriums  1817  so  geblieben,  verschiedene  Ver-I)

  Das  „Sanitätswesen"  gehört  in  Österreich  nicht  zum  Unterrichteministerium,  sondern
zum  Ministerium  des  Innern.