A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  223

Württemberg,  in  Mecklenburg-Schwerin,  wo  es  nur  Privat-Gewerbeschulen
  unter  staatlicher  Aufsicht  gibt.  —

Hierbei  ist  zu  erwähnen,  daß,  während  Bayerns  zahlreiche  technische
Unterrichtsanstalten  (zu  ihnen  werden  bekanntlich  auch  die  4  Realgymnasien
gerechnet),  wie  Industrieschulen,  Realschulen,  oft  mit  Handels-Abteilung,  Baugewerkschulen,
  Webschulen,  Kunstgewerbeschulen,  eine  Musikschule  in  Würzburg,
auch  eine  Töpferschule  und  eine  Korbflechteschule,  —  direkt  unter  dem
Ministerium  stehen  —  daß  man  im  Großherzogtum  Baden  eine  eigene  Zentralmittelbehörde
  für  diesen  Zweig  des  Unterrichts  im  Gewerbeschulrat  seit  der
Verordnung  vom  1.  März  1892  geschaffen  hat;  er  besteht  aus  einem  Geh.  Oberregierungsrat
  gls  Vorsitzendem,  4  ordentlichen  Mitgliedern  (darunter  1  Baurat  und
1  Direktor  einer  Kunstgewerbeschule)  und  6  außerordentlichen  Mitgliedern,
welche  auch  dem  Stande  des  Kunstgewerbes  angehören,  unter  ihnen  ein  Sattlermeister
  und  ein  Edelsteinhändler;  unter  diesem  Gewerbeschulrat  steht  wieder
ein  Gewerbeschulinspektor;  ihm  sind  dann  die  Kunstgewerbeschulen  (2),  eine
Baugewerkschule,  je  eine  Uhrmacher-  und  Schnitzereischule,  endlich  43  Gewerbeschulen
  unterstellt.  Durch  diese  Zwischenbehörde  in  Gestalt  des  Gewerbeschulrates
  mit  einem  Gewerbeschulinspektor  ist  natürlich  das  badische  Departement
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  sehr  entlastet;  ähnlich  wird  wehl  die
oben  erwähnte  Österreichische  „Zentralkommission  für  Angelegenheiten
des  gewerblichen  Unterrichts“  wirken,  mag  sie  auch  unmittelbar  zum  Unterrichtsministerium
  gehören.  Es  wäre  im  Interesse  des  gewerblichen  Unterrichts,
vor  allen  Dingen  auch  zum  Zwecke  der  Entlastung  der  Ministerien,  sehr
wünschenswert,  wenn  auch  in  anderen  deutschen  Staaten  eine  besondere  Zwischenbehörde
  für  den  technischen  Unterricht  geschaffen  würde.

In  Preußen  stehen  die  Baugewerkschulen  unter  dem  Regierungspräsidenten.
Das  Personal  im  Handelsministerium  für  das  technische  Unterrichtswesen  ist
nicht  groß;  eine  Zwischenbehörde  fehlt  leider!),  ebenso  müssen  die  Verhältnisse
in  Bayern  liegen,  wo  das  Dezernat  über  diese  Schulen  in  den  Händen  eines
Ministerialrats  im  Kultusministerium  liegt.

Ähnlich  wie  mit  der  Medizin  und  dem  technischen  Unterrichtswesen
sind  einige  Staaten  auch  mit  der  Kunstpflege  verfahren.  Zwar  in  Preußen,
Österreich,  Bayern,  Baden,  Sachsen-Weimar,  Württemberg  werden  die
darauf  sich  beziehenden  Angelegenheiten  von  Räten  des  Kultusministeriums  oder
-Departements  bearbeitet.  Anders  notwendigerweise  mußte  sich  die  Sachlage  in
Hessen  gestalten,  die  „Abteilung  für  Schulangelegenheiten“,  die  selbst  ja  dem
Ministerim  des  Innern  gewissermaßen  unterstellt  ist,  hat  natürlich  mit  der  Kunstpflege
  nichts  zu  tun;  sondern  die  Anstalten  für  Kunst  haben  selbständige  Behörden,
  wie  die  Hofbibliothek-Direktion  und  Museums-Direktion,  beide  unterstehen
  direkt  dem  Ministerium  des  Innern.  Auch,  was  in  Mecklenburg-Schwerin
  von  Kunstverwaltung  vorhanden,  hat  mit  den  Abteilungen  für  geistliche,
  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten  nichts  zu  tun,  sondern  ressortiert
teils  vom  Ministerium  des  Innern  (z.  B.  Kommission  zur  Erhaltung  der  Denk-I)

  Vergl.  jedoch  das  kürzlich  errichtete  Landesgewerbeamt,  Anmerkung  8.  217.