294  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

mäler)  teils  vom  Finanzministerium  (z.  B.  das  Hoftheater).  —  Einzig  und  allein
das  Königreich  Sachsen  hat  auch  hier  reinen  Tisch  gemacht:  es  hat,
wie  wir  oben  gesehen,  nicht  nur  die  Medizin  und  den  gesamten  technischen
Unterricht  unter  das  Ressort  des  Innern  gebracht,  sondern  auch  die  gesamte
Kunstpflege  gehört  nicht  zum  Kultusministerium,  die  Akademie  der  Künste  in
Dresden  mit  ihren  Lehranstalten,  die  Kommission  zur  Erhaltung  der  Kunstdenkmäler
  in  Dresden,  die  „Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft“,
  Gemäldegalerie,  Kupferstichkabinett,  Skulpturensammlung,  auch  die
Königliche  Bibliothek,  auch  naturwissenschaftliche  Museen  bilden  eine  abgesonderte
Behörde,  unter  einer  Generaldirektion,  deren  Vorsitzender  der  sächsische  Finanzminister
  ist.

Medizin,  Kunst,  technisches  Unterrichtswesen  sind  also  in  verschiedenen
Staaten  ganz  verschiedenen  Ressorts  zugegeben,  nicht  so  das  Hochschulwesen:
dieses  hat,  was  man  nicht  anders  erwarten  kann,  stets  seinen  Platz  in  den
Kultusministerien  und  zwar,  was  an  und  für  sich  nicht  notwendig,  stets  in  unmittelbarer
  Weise,  ohne  jede  Zwischeninstanz;  Universität  und  Technische
Hochschule  sind  überall  unmittelbar  dem  Kultusminister  unterstellt,  ein  Beweis
für  die  große  Bedeutung  dieser  höchsten  und  vornehmsten  Unterrichtszweige.
Es  fragt  sich,  ob  dieses  Dezernat  allein  in  einer  Hand  liegt,  oder  mit  andern
Gegenständen  verbunden;  damit  kommen  wir  von  selbst  auf  die  Untersuchung,
welche  verschiedenartige  Dezernate  von  einem  Dezernenten  zusammen  bearbeitet
werden  und  das  Ergebnis  kann  uns  vielfältig  eine  Antwort  darauf  geben,  in
welchem  Maße  diese  Bearbeitung  eine  ganz  fachgemäße  ist.

Verbindung  einzelner  Dezernate.

Hochschulangelegenheiten  sind  einigen  Staaten  so  wichtig,  daß  für  sie  besondere
  Referenten  existieren,  welche  ausschließlich  diese  zu  entscheiden  haben:
in  Baden,  in  Hessen  und  in  Sachsen-Weimar;  in  den  beiden  ersteren
natürlich  Universität  und  polytechnische  Hochschulen,  im  letzteren  nur  Universität;
  auch  in  Bayern  bildet  das  Hochschulwesen  ein  besonderes  Referat.
Ebenso  sind  natürlich  iu  Preußen  sowohl  für  die  Universitäten  wie  für  die
technischen  Hochschulen  besondere  Dezernenten;  beide  Gruppen  gehören  zur
ersten  Abteilung  für  das  Unterrichtswesen,  welche  ja  auch  die  höheren  Schulen
umfaßt.

So  sind  Universität  und  technische  Hochschulen  fast  überall  vereinigt,
anders  in  Österreich.  Die  Angelegenheiten  der  technischen  Hochschulen  gehören
  zum  Departement  VIII  und  zusammen  mit  Departement  XVI,  XVIa),
XVDQ,  XVIH)),  die  das  technische  Unterrichtswesen  bearbeiten,  gehören  sie  alle
zur  zweiten  Sektion,  dagegen  werden  Universitätsangelegenheiten,  die  der
theologischen  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  in  dem  Departement  VI,  die
der  medizinischen  und  philosophischen  Fakultät.  im  Departement  VI,  ent
schieden,  die  zur  vierten  Sektion  gehören;  nicht  unerwähnt  darf  hierbei

I)  Vergl.  die  Anmerkung  bei  der  Referatseinteilung,  nach  der  jetzt  XVIa  nicht  mehr
existiert  usw.