226  IV.  Die  Aufsichtsebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Bundesstaaten  heischte  natürlich  oft  eine  Zusammenlegung  nicht  ganz  passender
Geschäftskreise,  soweit  sich  dies  feststellen  ließ.  Im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar
  z.  B.  ist  das  gesamte  Schulwesen  unter  zwei  Referenten  geteilt,  der
eine  bearbeitet  alle  schultechnischen  und  Personalfragen,  der  andere  äußere
Verwaltungsgeschäfte.

Zur  Beurteilung  der  Frage,  mit  welchem  Maß  von  Sachkenntnis  etwa  in
den  obersten  Zentralbehörden  Schulsachen  verwaltet  werden,  ist,  wie  angedeutet,
die  Untersuchung  nicht  abzuweisen,  ob  etwa  heterogene,  Dezernate  in  einer  Hand
zusammenliegen,  daher  ist  die  obige  Zusammenstellung  versucht  worden.  Eine
ganz  logische  Abgrenzung  kann  es  nirgends  geben,  und  wo  es  eine  solche
vielleicht  gibt,  ist  sie  nicht  ohne  weiteres  ersichtlich.  Um  so  mehr  wird  es
interessieren,  daß  wir  in  der  Lage  sind  zur  Ergänzung  des  eben  über  Bayern
Gesagten,  die  dortige  Einteilung  der  Dezernate  wiederzugeben,  auch  wenn  sie
nicht  überall  unmittelbar  höheres  Schulwesen  angehen.  Die  Teilung  ist  nach
Gegenständen,  nicht  nach  Provinzen  geschehen  und  ergibt  folgende  Abgrenzungen:

Katholischer  Kultus,  allgemeine  Angelegenheiten,  Personalien,

protestantischer  Kultus,  |  Etatswesen,  Stiftungen.

Volksschulen,

Mittelschulen  (humanistische  und  technische),

Hochschulen,

landwirtschaftliche  und  andere  Fachschulen,

Bauwesen,

Kunstpflege,

Erziehungsinstitute,  Lehrerbildungsanstalten,  wissenschaftliche  und  Kunstsammlungen,
  Bibliotheken.

Zur  Begatachtung  von  Bausachen  ist  dem  bayerischen  Ministerium  ein
Referent  der  obersten  Baubehörde,  die  im  übrigen  dem  Ministerium  des  Innern
untersteht,  ständig  zugegeben.

Sehr  praktisch  erscheint  die  in  Österreich  fast  konsequent  durchgeführte
Trennung  der  juristisch-administrativen  Seite  von  der  reinfachlichen,
  welche  vielleicht  auch  anderwärts  besteht,  aber  bei  dem  Mangel
an  Öffentlichkeit  nicht  ohne  weiteres  zu  ersehen  ist.  So  werden  alle
„administrativ-Ökonomischen  und  judiziellen  Angelegenheiten“,  ebenso  alle
finanziellen  Sachen  des  Mittelschulwesens,  Gehalte,  die  Bewilligung  der  in
Österreich  üblichen  Quinquennalzulagen,  Unterstützungen,  Disziplinarsachen  in
dem  Departement  X  entschieden,  aber  alle  didaktisch-pädagogischen  Angelegenheiten,
  Lehrpläne,  Empfehlung  von  Lehrbüchern  usw.  für  Mittelschulen
in  dem  Departement  IX,  freilich  ist  diesem  die  Schulhygiene  angegliedert.
Dieselbe  Scheidung  ist  ersichtlich,  wenn  man  die  Angelegenheiten  der  österreichischen
  Volksschulen  und  ihre  Bearbeitung  im  Departement  XI  und  XJI
vergleicht:  Ähnlich  sind  im  österreichischen  Ministerium  die  Bauangelegenheiten
  zusammengefaßt.  Departement  V  z.  B.  hat  das  Dezernat  über  die  Bauangelegenheiten
  sämtlicher  katholischer  und  griechisch  -orientalischer  Kirchen,
Pfarrhäuser  und  sonstiger  kirchlichen  Zwecken  gewidmeter  Gebäude,  Departe-