A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  2237

ment  XIV  Bauangelegenheiten  und  Einrichtung  sämtlicher  Hochschulen  sowie
ihrer  Institute,  der  Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten,  der
Museen,  der  staatlichen  gewerblichen  Lehranstalten,  der  Staats-Volksschulen.
Es  wäre,  meines  Erachtens  wenigstens,  überflüssig,  hieran  eine  Darstellung  über
die  Kompetenzen  der  Ministerien  überhaupt  zu  schließen;  erstens  würde  dies
eine  ziemlich  trockene  Aufzählung  vieler  recht  selbstverständlicher  Dinge  ergeben,
zweitens  würden  sich  nach  der  Ausdehnung  der  Staatsgebiete  ebenso  selbstverständliche
  Unterschiede  herausstellen,  endlich  kann  das  allernötigste  darüber
erst  später  zur  Besprechung  gelangen  bei  den  Provinzial-  (Zwischenbehörden),
wenn  deren  Befugnisse  und  Stellung  zu  den  Ministerien  behandelt  werden.  Jetzt
aber  soll,  was  eigentlich  die  Hauptsache  ist,  die  Arbeitsart  in  den  Zentralbehörden,
  soweit  sie  darstellbar,  noch  erörtert  werden.

Sitzungen,  Instruktionen,  Geschäftsordnung.

Vielfältig  gibt  man  sich  der  Vorstellung  hin,  als  träten  die  Kultus-Ministerien
  als  solche  zu  Gesamtsitzungen  zusammen;  sofort  wird  man  jedoch
diese  Vorstellung  aufgeben,  wenn  man  an  die  Größe  und  Mannigfaltigkeit  gerade
dieser  Zentralbehörden  denkt.  Am  häufigsten  tritt  das  königl”  sächsische
Kultusministerium  zusammen,  wöchentlich  nämlich  zweimal,  auch  im  braunschweigischen
  Staatsministerium  findet  allwöchentlich  eine  Sitzung  statt.
Je  größer  der  Umfang  der  Zentralbehörden,  je  weniger  ist  eine  gemeinsame
Beratung  möglich,  vielleicht  auch  weniger  zweckmäßig.  Schon  in  Bayern  bei
nur  10  vortragenden  Räten  finden  in  der  Regel  keine  Sitzungen  statt,  in  Österreich
  gehört  eine  Plenarsitzung  zu  den  größten  Seltenheiten,  nur  in  den
wichtigsten  Fällen  treten  alle  vier  Sektionschefs  und  alle  Referenten  hier  zusammen;
  aber  auch  in  dem  viel  kleineren  Württemberg  finden  Sitzungen  in
der  Regel  nicht  statt,  in  Baden  auch  nur  dann,  wenn  es  sich  um  endgültige
Beratung  neuer  (esetzentwürfe,  um  Rekurse  u.  dergl.  handelt.  In  Preußen
versammelt  der  Minister  „nach  seinem  Gutdünken  die  Räte  zu  Plenarsitzungen“.
Aber  in  Preußen  und  in  Österreich  handelt  es  sich  noch  um  die  Frage,  wann
und  wie  oft  die  Abteilungen  oder  Sektionen  gemeinsam  beraten.  Bestimmte
Festsetzungen  gibt  es  auch  hierfür  nicht.  Freilich  viel  öfter  sind  solche  Abteilungs-
  oder  Sektionssitzungen  als  Plenarsitzungen,  aber  auch  hier  wird  dies
sehr  verschieden  gehalten,  weil  das  alles  von  der  Entscheidung  des  Ministers
oder  des  Abteilungschefs  abhängt,  und  weil  häufig  der  Minister  den  Vorsitz
in  diesen  Abteilungssitzungen  führt,  häufig  auch  der  Abteilungs-  (Sektions-)
Vorstand.

Über  die  Anzahl  der  Sitzungen  besteht  also  nur  in  Sachsen  eine  Art  Vorschrift,
  sonst  nirgends,  noch  viel  weniger  über  die  Art  der  Geschäftsbehandlung
in  diesen  Sitzungen.  Maßgebend  nämlich  ist  in  keinem  Staate  irgend  eine  Instruktion
  für  die  Räte  der  Ministerien  noch  irgend  eine  Geschäftsordnung.  In  vielen
Staaten  sind  überhaupt  gar  keine  vorhanden,  so  in  Hessen,  Württemberg,
Sachsen-Weimar,  auch  im  Königreich  Bayern  sind  im  allgemeinen  keine  solche
Vorschriften  für  die  Räte  da,  in  Österreich  nur  für  die  Formalia  der  Geschäftsbehandlung,

  sonst  nicht.  15°