228  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

In  Baden  gibt  es  alte  Instruktionen,  sie  sind  jedoch  nicht  mehr  brauchbar
und  in  Vergessenheit  geraten.  In  Preußen  wären  maßgebend  „die  Verordnung
über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der  preußischen
Monarchie“  vom  27.  Oktober  1810  und  die  „Kabinettsordre  wegen  der  Geschäftsführung
  bei  den  Oberbehörden  in  Berlin“  vom  3.  November  18172).  Indessen
die  letztere  handelt  nur  davon,  welche  Sachen  ‚von  den  einzelnen  Ministerien
dem  Gesamtministerium  (Staatsministerium)  vorzulegen  sind,  und  in  der  ersteren
stehen  unter:  „die  Staatsminister  und  die  Departementschefs“,  außer  den  sehr
wichtigen  Kompetenzabgrenzungen  nach  oben,  den  Befugnissen  der  Minister  und
Departementschefs,  nur  zwei  Sätze,  die  uns  hier  vielleicht  schon  angehen,  die
über  die  Stellung  der  Direktoren  in  den  Abteilungen  und  der  vortragenden
Räte;  aber  detaillierte  Geschäftsinstruktionen  für  beide  sind  hier  nicht  gegeben,
diese,  wenn  vorhanden,  kann  nur  der  innere  Dienst  geschaffen  haben,  sie  entziehen
  sich  also  der  Kenntnis.

Entscheidung  und  Stellung  der  Mitglieder  der  Ministerien  zu  den
.  Abteilungschefs  und  zu  den  Ministern.

In  allen  Staaten  gilt  mit  geringen  Modifikationen  der  bekannte  Grundsatz:
„Die  Gesamtheit  der  Ressortchefs,  welche  das  Staatsministerium  bilden,  beraten
unter  dem  Vorsitz  ihres  Chefs,  der  gewöhnlich  den  Titel  Ministerpräsident
führt,  in  kollegialischer  Art,  aber  ihre  ihnen  untergebenen  Ministerien  werden
von  ihnen  selbst  bureaukratisch  regiert.  Alle  in  den  Ministerien  tätigen  Räte
vom  jüngsten  bis  zum  ältesten,  ja  bis  zum  Abteilungschef  haben  nur  beratende
  Stimme  dem  Minister  gegenüber.  Gewiß  finden,  sei  es  bei  den
seltenen  Plenarsitzungen,  sei  es  bei  den  Sitzungen  der  Abteilungen  Abstimmungen
statt,  aber  nur  soweit  der  Vorsitzende  es  zuläßt;  gewiß  kommt  es  auf  diesem
Wege  zu  Majoritätsbeschlüssen,  aber  die  Vorsitzenden  stehen  diesen  durchaus
frei  gegenüber;  sie  haben  nicht  etwa  bloß  wie  bei  den  Provinzialbehörden  das
Vetorecht,  sondern  können  stets,  ohne  an  jemanden  zu  berichten  und  von  ihm
die  Entscheidung  einzuholen,  nur  auf  ihre  eigene  Verantwortung  hin,  jeden  BeschlußB
  verwerfen  oder  ausführen  lassen.  Das  ist  das  Wesen  des  bureaukratischen
  Regiments?),  das  in  allen  Ministerien,  auch  in  den  Kultusministerien,
herrscht.  So  erfolgt  denn  in  allen  deutschen  Kultusministerien,  auch  in  dem
österreichischen,  die  letzte  Entscheidung  in  irgend  einer  schultechnischen,
juristischen  oder  Personalangelegenheit  stets  durch  den  Minister  allein.  Die
Referenten,  vortragenden  Räte  schlagen  nur  vor.  Ob  eine  Beratung  in  einem
größeren  Kreise  vorher  stattfindet,  ob  dieselbe  meist  kollegialisch  ist  bei
wichtigeren  Sachen,  wie  in  Baden,  entscheidet  stets  der  Minister;  vielleicht
nur  noch  in  Hessen  ist  eine  kollegialische  Form  der  Beratung  vorhanden.

1)  Über  die  Geschichte  der  preußischen  Verwaltung  bes.  E.  Meier,  Die  Reform  der
Verwaltungsorganisstion  unter  Stein  und  Hardenberg.  Leipzig  1881.

%)  Über  die  Notwendigkeit  desselben  in  den  obersten  Zentralbehörden  habe  ich  mich
oben  S.  61  ff.  ausgesprochen.