A.  Die’  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  229

Sonst  herrscht  in  Bayern,  im  Königreich  Sachsen,  im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar,
  in  Württemberg,  Oldenburg  die  Form,  die  bei  bureaukratischem
Regiment  nicht  anders  möglich:  die  Dezernenten,  Referenten,  vortragenden  Räte
tragen  ihre  Ansicht  dem  Chef  vor,  und  dieser  gibt  seine  Entscheidung.  Ob
überhaupt  und  wie  weit  die  Räte  selbständig,  ohne  Vortrag,  entscheiden  können,
ist  durchaus  dem  persönlichen  Willen  des  Ministers  überlassen:  er  allein  ist
natürlich  überall  der  einzig  verantwortliche  Beamte.

Nur  der  Form,  nicht  dem  Wesen  nach,  gestaltet  sich  die  Entscheidung
dort  anders,  wo  größere  Abteilungen  mit  einem  besonderen  Vorstand  in  den
Ministerien  bestehen:  in  Preußen  wie  in  Österreich.  Die  Macht  eines
Abteilungsvorstandes  (Ministerialdirektors  in  Preußen,  Sektionschefs  in
Österreich)  ist  bekanntlich  sehr  groß;  er  ist  in  Preußen  Stellvertreter  des
Ministers  nach  außen  hin  in  allen  der  königlichen  Genehmigung  nicht  bedürfenden
  Angelegenheiten!),  nach  innen  wird  zwar  der  Geschäftskreis  des
Ministerialdirektors  durchaus  von  dem  Minister  bestimmt,  der  ihm  gewisse  Dinge
entziehen  und  der  eigenen  Entscheidung  vorbehalten  kann,  aber  innerhalb  dieses,
meist  recht  großen,  von  seinem  Chef  ihm  überlassenen  Kreises  ist  des  Abteilungsdirektors
  Macht  eine  fast  allgewaltige,  welche  der  ministeriellen  beinahe  gleichkommt,
  in  Preußen  wenigstens.  Vor  allen  Dingen  findet  gegen  die  geschäftsmäßig
getroffenen  Verfügungen  eines  Abteilungsdirektors  in  Preußen  und  Österreich
ein  Instanzenzug  an  die  Person  des  Ministers  nicht  statt.  Abweichende  Ansichten
  eines  Dezernenten  könnten  nur  in  Form  einer  Gegenvorstellung  —
a  male  informato  ad  melius  informandum  —  weiter  verfolgt  werden;  dergleichen
  Gegenvorstellungen  unterliegen  aber  wiederum  der  Entscheidung  des
Abteilungsdirektore;  es  müßte  denn  sein,  daß  der  Minister  angeordnet  hätte,
gewisse  oder  alle  Gegenvorstellungen  seien  ihm  vorzulegen  oder  vorzutragen,
was  freilich  sofort  ein  starkes  Mißtrauen  bezeugen  und  die  Stellung  des  Abteilungschefs
  erschüttern  würde.  Wie  die  Stellung  des  Abteilungschefs  im  Grunde
genommen  eine  von  dem  Minister  ganz  abhängige,  tatsächlich  aber  eine  fast
von  ihm  unabhängige  ist  —  schon  deshalb,  weil  der  oberste  Leiter  eines  so
komplizierten  Organismus,  wie  es  gerade  ein  Kultusministerium  ist,  in  bezug
auf  Personal-  und  Sachkenntnis  auf  seinen  Abteilungsdirektor  sich  verlassen
muß  —,  so  kann  auch  die  Stellung  eines  vortragenden  Rates  in  Preußen  sehr
machtvoll  sein,  obwohl  er  nach  den  Verordnungen  nur  eine  beratende  Stimme
hat?);  auch  in  den  Sitzungen  der  Abteilungen  hat  allein  der  Abteilungsdirektor
die  entscheidende  Stimme,  braucht  sich  an  die  Abstimmung  (wenn  er  überhaupt
es  zu  einer  solchen  kommen  lassen  will)  der  Dezernenten  nicht  zu  kehren;

I)  Das  scheint  sich  aus  den  im  Zentralblatt  nur  mit  der  Unterschrift  des  Ministerialdirektors
  versehenen  Verordnungen  zu  ergeben.

3)  Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der
preußischen  Monarchie  v.  27.  Okt.  1810:  Die  Staatsminister  und  die  Departementschefs.
Gesetzsamml.  1810,  8.  8:  Die  in  jedem  Departement  angestellten  vortragenden  Räte  haben
bloß  beratende  Stimme,  die  Direktoren  der  einzelnen  Unterabteilungen  in  solchen  aber  eine
entscheidende;  vgl  v.  Rönne,  Verwaltungsrecht  8.  66.