A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  231

Tätigkeit  z.  B.  als  Herausgeber  der  „Zeitschrift  für  die  österreichischen  Gymnasien.“!)


Österreich  ist  jetzt  auch  das  einzige  Land,  in  welchem  ein  Philologe,
auch  ein  früherer  Universitätsprofessor,  Direktor  einer  Ministerialabteilung  ist:
der  Leiter  der  vierten  Sektion  im  österreichischen  Ministerium  ist  ein  bekannter  Gelehrter,
  er  leitete  bis  vor  kurzem  die  Abteilung  nicht  als  Sektionschef,  sondern  als
Ministerialrat  mit  dem  Titel  und  Range  eines  Sektionschefs.  Ob  in  deutschen
Staaten  es  möglich  wäre,  daß  ein  Nicht-Jurist  zum  Ministerialdirektor  auch  nur
in  Stellvertretung  aufrücke?  Soweit  man  .urteilen  kann,  ist  die  Frage  für  ganz
Deutschland  zu  verneinen;  im  Königreich  Sachsen  wenigstens  ist  den  schultechnisch
  gebildeten  Räten  die  Stelle  des  Ministerialdirektors  verschlossen.  Daß
in  Preußen  ein  Mann  aus  dem  Öberlehrerstande  Abteilungsdirektor  gewesen
wäre,  ist  wohl  nicht  dagewesen;  ebenso  wie  dies  jetzt  einfach  unmöglich  wäre.
Ich  brauche  wohl  kaum  zu  erwähnen,  daß  auch  alle  preußischen  Kultusminister
von  Altenstein  an  stets  Juristen  gewesen  sind  mit  Ausnahme  eines,  der  nur  sehr
kurze  Zeit  amtierte.

Was  die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  ihre  Vorbildung  anbelangt,  so

mag  folgende  Übersicht  uns  belehren:  In  der  Zentralbehörde  sind

in  Bayern:  10  Räte  —  sämtlich  Juristen,

in  Baden:  7  Räte  —  sämtlich  Juristen,

in  Anhalt  und  in  Braunschweig,  d.  h.  in  den  Staatsministerien  beider  Staaten,
sind  sämtliche  Mitglieder  Juristen,

in  Württemberg  —  4  Juristen,  1  Theologe,

in  Hessen  —  4  Juristen,  1  Philologe,

in  Sachsen-Weimar  —  2  Juristen,  1  Philologe,

in  Oldenburg  —  1  Jurist,  3  Theologen  und  Philologen,

in  Mecklenburg-Schwerin  im  Ministerium  4  Juristen,  in  der  Unterrichtsabteilung
2  Theologen,  1  Philologe?),

im  Königreich  Sachsen  —  3  Juristen,  3  schultechnisch  gebildete  Mitglieder,

in  Preußen  —  18  (?)  Juristen,  5  Räte,  aus  dem  Oberlehrerstande  hervorgegangen;
von  denen  einer  die  katholischen  Gymnasien  unter  sich  hat,  ein  anderer
Dezernent  über  Mädchen-  und  Volksschulwesen  ist,  so  daß  für  die  höheren
Schulen  nur  4  Räte  aus  dem  Oberlehrerstande  übrig  bleiben.

In  Preußen,  wie  in  den  andern  Staaten,  sind  natürlich  für  die  geistlichen
und  Medizinalangelegenheiten,  ebenso  für  Bausachen  noch  Fachmänner  als  Räte
zur  Begutachtung  vorhanden,  aber  ihre  Zahl  ist  abgesehen  von  den  4  Medizinern
  im  preußischen  Ministerium,  verhältnismäßig  noch  etwas  geringer  als  die
der  „Philologen“,  d.  h.  der  früheren  Schulmänner.  Ferner  muß  man  in  Preußen

1)  Erst  kürzlich  hat  der  österreichische  Unterrichtsminister  die  griechische  Grammatik
von  Georg  Curtius  in  22.  Auflage  neu  herausgegeben,

2)  Es  ist  möglich,  daß  seit  Niederschrift  des  Obigen  die  Angaben,  die  z.  T.  den  Staatshandbüchern
  entnommen  teils  nach  persönlichen  Erkundigungen  gegeben  wurden,  hier  und  da
nicht  mehr  ganz  richtig  sind.