932  IV.  Die  Aufsiohtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

noch  einen  Unterstaatssekretär,  4  Ministerialdirektoren  zu  den  Juristen  hinzuzählen,
  so  daß  deren  Zahl  auf  ca.  23  steigt.

Abgesehen  von  dem  Umstande,  daß  in  Österreich  der  Minister  und  ein
Sektionschef  Philologen  sind,  ist  es  dort,  was  die  Zahl  der  schultechnisch  vorgebildeten
  Räte  betrifft,  schlechter  bestellt  als  bei  uns:  sämtliche  in  ordentlicher
  Verwendung  stehende  Referenten,  die  Vorsteher  der  Departements
21  an  der  Zahl,  sowie  3  Sektionschefs  sind  Juristen,  ebenso  natürlich  die  unter
ihnen  arbeitenden  Ministerialsekretäre,  Ministerialvizesekretäre  und  Ministerialkonzipisten.
  Der  Vorstand  des  Departements  IX  (didaktische  pädagogische
  Angelegenheiten  des  Mittelschulwesens),  welcher,  früher
Landesschulinspektor,  jetzt  Hofrat  ist,  steht  aber  in  außerordentlicher  Verwendung;
  zwar  ist  er  den  juristischen  Referenten  durchaus  koordiniert,  aber
die  Dauer  seiner  Verwendung  im  Ministerium  ist  zeitlich  nicht  bestimmt,
nnd  seine  Stellung  kommt  hierin  nur  der  eines  Hilfsarbeiters  in  Preußen
etwas  gleich.  Es  ist  dies  eine  sehr  auffallende  Tatsache;  bis  vor  einigen
Jahren,  bis  1898,  waren  die  Geschäfte  des  jetzigen  Departements  IX  (didaktischpädagogische
  Angelegenheiten)  und  Departements  X  (administrativ-  ökonomische
  Angelegenheiten)  in  einem  Departement  vereinigt,  dann  folgte
wegen  zu  großer  Ausdehnung  und  Überlastung  die  Trennung  in  die  jetzigen
beiden,  von  denen  dem  einen,  dem  didaktisch-pädagogischen,  eben  ein  Fachmann
  vorgestellt  ist;  —  so  mag  die  geschichtliche  Entwickelung  hier  die
Veranlassung  gegeben  haben  und  diesen  Zustand  entschuldigen.  Es  kommt
noch  hinzu,  daß  der  Sektionschef  der  1.  Sektion,  zu  welcher  das  höhere  Schulwesen
  dort  gehört,  ein  Jurist  ist,  ebenso  wie  in  anderen  Staaten;  nur  die
4.  Sektion,  die  hauptsächlich  Universitätssachen  bearbeitet,  leitet  dort  ein
Nicht-Jurist.  —  Aus  dieser  Darlegung  ergibt  sich  dann  der  Schluß,  wie  wenig  in
allen  Zentralbehörden  das  höhere  Schulwesen  durch  Fachmänner,  die  früher
der  höheren  Schule  selbst  angehörten,  vertreten  ist.  Ferner,  wie  in  fast  allen
schultechnischen  Dingen  die  letzte  Entscheidung  juristischen  Räten  zukommt,
in  einigen  Staaten  z.  B.  in  Bayern,  schon  wenn  vortragende  Räte  diese  Sachen
in  die  Hand  bekommen,  in  allen  andern  aber,  wenn  sie  dem  Abteilungsdirektor
bezw.  dem  Minister  vorliegen,  nur  in  Österreich,  wie  gesagt,  ist  jetzt  die  allerletzte
  Entscheidung  in  die  Hand  eines  Mannes  gelegt,  welcher  selbst  im  Schulleben
  früher  tätig  war.  Endlich  ist  hierbei  nie  außer  acht  zu  lassen,  daß,  wenn
auch  schultechnisch  gebildete  Räte  in  geringer  Zahl  hier  und  da  ihres  Amtes
walten,  ihre  fachliche  Ansicht  bei  der  bureaukratischen  Verwaltung  sämtlicher
Zentralbehörden  häufig  gewiß  nicht  durchzudringen  vermag,  wobei  allerdings,
  wie  oben  auseinandergesetzt,  vieles  auf  Persönlichkeiten  ankommt.  Da
andere  hieran  sich  anschließende  Betrachtungen  weiter  unten  erfolgen  sollen,
wollen  wir  nur  noch  die  Organisation  der  höchsten  Unterrichtsbehörden  von  einer
andern  Seite  zu  beleuchten  versuchen.

Bei  der  großen  Mannigfaltigkeit  der  Verwaltungszweige  überhaupt  ist  es
ja  unmöglich,  ganz  einheitliche  Zentralbehörden  zu  schaffen;  wollte  man  nur  auf
die  Einheitlichkeit  der  Ministerien  sehen,  so  würde  man  ihrer  sehr  viele,  oft