A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  233

mit  zu  kleinem  Geschäftskreis,  errichten  müssen.  Es  werden  stets  einige  Ressorts
übrig  bleiben,  welche  nur  Anhängsel  an  größeren  sind,  besonders  wird  es  sich
in  kleineren  Staaten  so  fügen;  auch  hat  die  geschichtliche  Entwickelung  oft
Gebiete  nahe  aneinander  gerückt,  die  sonst  ihrem  Wesen  nach  getrennt  liegen.
Daher  findet  man  mancherlei  Ressortverbindungen,  welche  in  der  Sache  nicht
begründet  sind,  wenn  z.  B.  in  Baden,  Bayern,  Württemberg  im  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Äußeren  neben  den  Angelegenheiten  der  Gesandtschaften,
  der  Konsularbehörden  und  politischen  Dinge  auch  die  Sachen  der
Eisenbahn,  Post  und  Telegraphie  bearbeitet  werden,  die  höchstens  deswegen  zum
Ministerium  des  Auswärtigen  gehören,  weil  sie  (so  könnte  man  scherzhaft  sagen)
auch  nach  außen  befördern,  während  es  doch  sonst  Institute  sind,  welche  recht
zum  Innern  des  Landes  gehören.  Auch  die  Verwaltung  der  Forsten  erblickt  man
hier  unter  der  obersten  Finanzverwaltung  (Baden,  Bayern,  Königreich  Sachsen  und
Sachsen-Weimar),  dort  unter  der  des  Innern  (Württemberg),  und  solche  nicht-sachgemäße
  Zuteilungen  wird  man  bei  den  obersten  Bergbehörden,  bei  Abteilungen  für
Handel  und  Gewerbe  und  anderen  vielfach  finden.  Eine  Zentralbehörde  hat
sich  immer  am  reinsten,  um  so  zu  sagen,  zu  bewahren  gewußt,  es  ist  die  Justiz,
auch  da,  wo,  wie  in  Baden  und  Mecklenburg-Schwerin,  eine  Zusammenlegung
mit  anderen  Ressorts  nötig  wurde;  zur  Justiz  gehört  notwendigerweise  immer
nur  die  Aufsicht  über  die  Rechtsprechung  in  den  drei  Instanzen  und  die  Aufsicht
  über  die  verschiedenen  Strafanstalten,  wozu  in  einigen  süddeutschen  Staaten
noch  diejenige  über  die  Notariats-  und  Anwaltskammern  kommt;  so  ist  es  auch
in  kleineren  Staaten,  in  Hessen,  in  Sachsen-Weimar,  Oldenburg  geblieben.  Selbst
das  Finanzministerium  hat  sich  solche  Einheit  nicht  bewahren  können;  am
einfachsten  zeigt  sich  hier  das  preußische  Finanzministerium  mit  seinen  drei
Abteilungen  für  das  Etats-  und  Kassenwesen,  für  die  Verwaltung  der  direkten
Steuern  und  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und  den  dazu  gehörigen
Behörden,  die  alle  durch  oin  geistiges  Band  notwendig  mit  ihrer  Oberbehörde
verbunden  sind,  während  in  andern  Ländern,  wie  schon  oben  gezeigt,  durch  gar
mannigfaltige  Anhängsel  auch  die  Verwaltung  der  Finanzen  beschwert  ist,  am
meisten  wohl  im  Königreich  Sachsen,  wo  ihr  außer  der  Forstverwaltung
und  dem  Berg-  und  Hüttenwesen  noch  das  gesamte  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphenwesen  in  wenig  organischer  Weise  angegliedert  ist.  Mögen  sich
also  manche  Zentralbehörden  auch  durch  ihre  Ponderabilien  und  Imponderabilien
recht  beschwert  ftihlen,  es  ist  doch  ersichtlich,  die  sogenannten  Unterrichtsoder
  Kultusministerien  haben  sich  das  bunteste  Kleid  in  allen  Staaten
gefallen  lassen  müssen.  Die  oben  erwähnte  preußische  Kabinettsordre  vom
3.  November  1817,  die  das  preußische  Unterrichtsministerium  von  dem  des  Innern
abzweigte,  betont  richtig  die  „Würde  und  Wichtigkeit“  dieses  Ressorts;  indessen
gerade  die  „Würde  und  Wichtigkeit“  der  Kirche,  wie  die  „Würde  und  Wichtigkeit“
des  gesamten  Unterrichts  und  vielleicht  ebenso  die  der  Medizin  hätte  folgerichtig
drei  besondere  getrennte  Zentralbehörden  schon  damals  gefordert  und  in  der
Folgezeit,  wo  die  Ausdehnung  der  drei  Teile  sehr  gewachsen,  noch  mehr;  freilich
das  österreichische  Kultusministerium  vereinigt  z.  B.  mit  seinen  verschiedenartigen