254  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Kirchen  (in  Deutschland  sind  doch  deren  nur  3  vorhanden)  noch  vielmehr
heterogene  Elemente  in  sich,  was  trotz  der  vortrefflichen  klaren  Einteilung  in
4  Sektionen  und  vor  allen  Dingen  in  diejenige  der  Departements  sich  nicht
ableugnen  läßt.  Stellt  man  neben  diese  beiden  Unterrichtsministerien  andere
Zentralbehörden,  wie  die  für  „Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten“,  für
„Handel  und  Gewerbe“  (Preußen),  wie  das  „Ackerbauministerium“  und  „Handelsministerium“
  (Österreich),  so  erscheinen  die  letzteren  schon  in  ihrem  Namen
fester  und  einheitlicher  gefügt;  auch  die  Erklärung,  die  Kultusministerien  seien
die  obersten  Verwaltungsbehörden  für  die  Pflege  „geistiger  Interessen“,  kann
über  die  Tatsache  nicht  hinweghelfen,  daß  gerade  diese  Zentralbehörden  vielfach
wenig  einheitliche  Körperschaften  sind;  gewiß  bedeuten  „Kirche,  Unterricht,
Medizin,  Kunst“  geistigelnteressen,  aber  pflegt  dieJustiz  keine  geistigen  Interessen  ?
Dann  könnte  oder  müßte  man  diese  auch  noch  durchweg  demselben  Minister,
dem  Kultusminister,  unterstellen;  und  die  geistigen  Interessen  der  Kirche,  des
wissenschaftlichen  Unterrichtes,  der  Medizin,  des  technischen  Unterrichts  sind
so  verschieden,  daß  sie  kaum  von  einem  Manne  in  der  Gegenwart  wahrgenommen
oder  übersehen  werden  können.  Diese  Tatsache  ist  ja  bekannt,  überall  zugestanden
  und  wird  als  ein  durch  die  Entwickelung  gegebener  Notbehelf  nun
einmal  hingenommen.  Aber  der  Übelstand  tritt  da  weniger  hervor,  wo  man  die
Medizin  ganz  oder  teilweis  aus  diesem  Interessenbereich  entfernt  hat,  .  wie  in
Württemberg,  Oldenburg,  zum  größten  Teil  in  Bayern  und  Österreich,  oder
wo  man  wenigstens  das  technische  Unterrichtswesen  anderwärts  untergebracht
hat,  mögen  auch  wieder  andere  Ressorts  darunter  zu  leiden  haben.

Von  allen  Zentralbehörden  entspricht  nach  den  oben  angegebenen  Tatsachen
  offenbar  das  Departement  des  „Kultus  und  Öffentlichen  Unterrichts“im
  Königreich  Sachsen  am  meisten  dem  Ideal  eines  Kultusministeriums;
hat  es  doch  nur  den  öffentlichen  Kultus  (die  Sachen  der  evangelischen,  katholischen,
israelitischen  Religion)  unter  sich,  sowie  den  auf  Wissenschaft  beruhenden  oder
schließlich  davon  abhängenden  Unterricht:  Universität,  höheres  und  niederes
Unterrichtswesen  nebst  den  Mädchenschulen  und  Taubstummenanstalten,  trägt
also  als  einziges  aller  Unterrichtsministerien  einheitlichen  Charakter
an  sich,  weil  Medizin,  Kunst,  technisches  Unterrichtswesen  aus  ihm  entfernt
sind,  wozu  noch  als  ein  die  Einheitlichkeit  fördernder  Umstand  komnit,  daß  der
evangelische  Kultus  wie  der  katholische  in  Zwischenbehörden  ihre  besondere
Aufsichts-  und  Verwaltungsorgane  haben,  so  daß  die  6  Räte  im  sächsischen
Kultusministerium  zu  Dresden  sich  in  erster  Linie  wohl  ausschließlich  dem
öffentlichen  Unterricht  widmen  können.  Freilich  zwei  andere  Umstände  mögen
dies  wieder  etwas  beeinträchtigen:  erstens  findet  hier  eine  Personalunion  zwischen
dem  Unterrichtsministerium  und  dem  Ministerium  des  königlichen  Hauses  dadurch
statt,  daß  der  Leiter  des  ersteren  auch  Leiter  des  letzteren  ist,  zweitens  fehlt
im  Königreich  Sachsen  eine  Zwischen  (provinzial)  behörde,  so  daß  jegliche  Vorarbeit,
  wie  sie  in  anderen  Staaten  durch  Provinzialschulkollegien,  Obersten
Schulrat  usw.  geleistet  wird,  für  die  Räte  des  sächsischen  Kultusministeriums