A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  235

fehlt.  Immerhin  wird  der  einheitliche  Charakter  des  sächsischen  Kultusministeriums
  für  andere  Staaten  vorbildlich  bleiben.

B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).
a)  Äußere  Organisation.
Namen,  Geschichtliches.

Wie  oben  angedeutet,  wollten  wir  an  dieser  Stelle  auch  die  beiden  Schulbehörden
  von  Hamburg  und  Bremen  darstellen  und  der  äußeren  Zweckmäßigkeit
  wegen  müssen  wir  hier  mit  der  Behörde  beginnen,  die  in  ihrer
jetzigen  Gestalt  am  jüngsten  ist:  es  ist  die  Senatskommission  für  das
Unterrichtswesen  der  freien  Hansastadt  Bremen:  dieselbe  besteht  seit  1885,
sie  ist  an  Stelle  des  ehemaligen  Scholarchats  getreten.  Ihre  Zusammensetzung
ist  durch  die  Verfassung  von  Bremen  geregelt  und  bis  auf  weiteres  festgesetzt.

Eine  größere  Zahl  solcher  Schulbehörden  ist  um  das  Jahr  1870  entstanden,
darunter  als  die  älteste  diejenige  der  Schwesterstadt  von  Bremen:  die  freie  und
Hansastadt  Hamburg  hat  unter  dem  11.  November  1870  ein  Gesetz  betr.  das
Unterrichtswesen  !)  erlassen  und  damit  an  gleichem  Tage  die  jetzige  Oberschulbehörde
  errichtet,  von  welcher  uns  nur  die  Sektion  II  (für  das  höhere
und  private  Schulwesen)  interessiert.

Aus  dem  Jahre  1872  stammt  der  bayerische  oberste  Schulrat;  eine
königliche  allerhöchste  Verordnung  vom  22.  November  1872:  „Die  Einrichtung
  einer  technischen  Oberleitung  der  humanistischen  und  technischen
Mittelschulen  betreffend“,  hat  denselben  ins  Leben  gerufen,  ähnlich  wie  1874
im  Großherzogtum  Hessen  durch  eine  Verordnung  vom  3.  August  dieses
Jahres  an  Stelle  der  dortigen  früheren  Oberstudiendirektion  die  jetzige  besondere
  Abteilung  des  Ministerinm  des  Innern  trat?).  Zu  dieser  Gruppe
gehört  auch  noch  Braunschweig:  am  8.  April  1876  kam  dort  ein  Gesetz
zustande  „die  Errichtung  einer  Oberschulkommission  und  die  staatliche  Beaufsichtigung
  der  Unterrichtsanstalten  betreffend“,  infolgedessen  ist  die  jetzige
„Oberschulkommission“  in  Braunschweig  seit  Neujahr  1877  tätig.  Und
kurz  vorher  1874  war,  gemäß  eines  vom  anhaltischen  Landtage  gestellten  Antrages,
  in  Anhalt  eine  landesherrliche  Verfügung  ergangen°®),  kraft  deren
eine  andere  Organisation  der  oberen  Verwaltungsbehörden  eintrat;  bei  dieser
wurde  die  Finanzverwaltung  von  der  Regierung  abgezweigt,  die  letztere  in  zwei
Abteilungen  getrennt  in  die  Abteilung  des  Innern  und  in  die  Abteilung  für
das  Schulwesen;  seit  dem  1.  Januar  1875  fungiert  dann  diese  Abteilung  für
das  Schulwesen  in  Anhalt,  welche  im  wesentlichen  einem  preußischen  Provinzialschulkollegium
  entspricht  Zwar  wie  in  Braunschweig  existiert  auch  hier  noch
als  Oberbehörde  ein  Ministerium,  aber  wie  in  Braunschweig  nur  ein  Gesamt-I)

  Siehe  Gesetzsammlung  der  Freien  und  Hansastadt  Hamburg.  6.  Bd.  1870.  S.  117  ff.
2)  Nodnagel  S.  1.
9)  Krüger  S.  1.