236  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

ministerium,  ohne  daß  besondere  Ressortministerien  vorhanden  wären,  während
in  einem  andern  deutschen  Bundesstaste  von  ähnlicher  Ausdehnung  (Oldenburg)
  ein  Gesamtministerium  mit  drei  getrennten  Ressorts  und  eine  schon  am
15.  August  1858  eingerichtete  Zwischenbehörde  vorhanden  ist  in  doppelter
Gestalt:  ein  evangelisches  Oberschulkollegium  und  ein  römisch-katholisches  Oberschulkollegium.


Viel  älter,  zum  Teil  noch  aus  der  Zeit  vor  den  deutschen  Einigungskriegen,
sind  die  Zwischenbehörden  Württembergs  und  Badens;  am  2.  Oktober  1866
erging  in  Württemberg  eine  königliche  Verordnung  betreffend  die  Aufsicht
über  das  Gelehrten-  und  Realschulwesen,  auf  Grund  deren  der  bisherige  „Studienrat“
  als  Zentralbehörde  aufgehoben  wurde  und  als  eine  besondere  Abteilung
des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  unter  der  Bezeichnung:  „Abteilung
  für  Gelehrten-  und  Realschulen“  (gewöhnlich  Kultministerialabteilung
genannt)  fortbestand..  Schon  vier  Jahre  vorher  war  im  benachbarten  Baden
der  seit  1236  tätige  Oberstudienrat  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  da  derselbe  bis
dahin  noch  zu  eng  mit  den  obersten  Kirchenbehörden  organisch  verknüpft  war,
so  in  bezug  auf  den  Vorsitz  und  auf  die  finanzielle  Verwaltung;  an  seine  Stelle
trat  durch  Verordnung  vom  12.  August  1862,  die  Beaufsichtigung  und  Leitung
des  Schulwesens  im  Großherzogtum  betreffend,  der  jetzige  Oberschulrat!).

Was  die  beiden  Großstaaten  Österreich  und  Preußen  anbetrifft,  so  ist  die
österreichische  Zentralmittelbehörde,  der  Landesschulrat,  ungefähr  ebenfalls
um  diese  Zeit,  aber  erst  in  der  zweiten  Hälfte  der  sechziger  Jahre  ins  Leben
gerufen:  freilich  schon  viel  früher,  nach  dem  Revolutionsjahre  1848,  als  nach
Abänderung  der  alten  „Studienhofkommission“  durch  kaiserliche  Verordnung
vom  23.  März  1848  das  Ministerium  des  öffentlichen  Unterrichts  eingerichtet
wurde,  wurden  auch  in  Österreich  provisorische  Landesschulbehörden  eingesetzt;
sie  hatten,  wie  die  heutigen,  pädagogisch  gebildete  Fachmänner  und  „administrative
  Referenten“  und  bildeten  einen  ziemlich  selbständigen  Teil  der  politischen
Landesbehörde.  Aber  ihre  Dauer  war  nicht  lang.  Schon  1854  wurden  sie
wieder  aufgelöst,  und  ihren  Wirkungskreis  übertrug  man  den  politischen  Landesstellen.
  1860  wurde  auch  das,  12  Jahre  vorher  gegründete  Unterrichtsministerium
aufgehoben,  und  erst  als  dieses  am  2.  März  1867  durch  kaiserliches  Handschreiben
wieder  hergestellt  wurde,  traten  auch  die  Landesschulbehörden,  wenn  auch  unter
andern  Namen,  als  Landesschulräte,  wieder  in  Wirksamkeit.  Das  Eigentümliche
  bleibt,  daß  mittels  kaiserlicher  Entschließung  vom  25.  Juni  1867
diese  Landesschulbehörde  zuerst  für  Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  Großherzogtum
  Krakau  entstand  und  daß  für  diesen  einen  Landesschulrat  in  sieben
Artikeln  mit  vielen  Absätzen  ein  ausführliches  Organisationsregulativ  gegeben
wurde.  ?)

Erst  ein  Jahr  später  erschien  dann  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1868,  welches
die  reichsgesetzliche  Grundlage  für  die  Zusammensetzung  der  Landesschulräte
bildete;  freilich  für  die  Kompetenz  dieser  Behörde  waren  und  sind  immer  noch

I)  Joos  8.  15.  ff.
2)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  544  ff.