B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  937

manche  Bestimmungen  aus  den  Jahren  1853/54  gültig,  welche  für  die  damaligen
Landesschulbehörden  geschrieben  waren.  Der  $  10  des  obigen  Gesetzes  vom
25.  Mai  1868  lautet:  Zur  Leitung  und  Aufsicht  über  das  Erziehungswesen,  dann
über  die  Volksschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  werden  in  jedem  Königreiche
und  Lande  a)  ein  Landesschulrat  als  oberste  Landesschulbehörde,  b)  ein  Bezirksschulrat
  für  jeden  Schulbezirk,  c)  ein  ÖOrtsschulrat  für  jede  Schulgemeinde
bestellt.  Die  Einteilung  des  Landes  in  Schulbezirke  erfolgt  durch  die  Landesgesetzgebung.
  —  Zur  Durchführung  dieses  Gesetzes,  welches  tibrigens  grundsätzliche
  Bestimmungen  über  das  Verhältnis  der  Schule  zur  Kirche  enthielt,
wurden  dann  auf  Grund  einer  Ministerialverordnung  vom  10.  Februar  1869
provisorische  Anordnungen  über  die  Schulaufsicht  getroffen,  welche  derzeit  nur
mehr  für  Triest  wirksam  sind;  für  die  übrigen  Länder  gelten  die  im  Sinne  der
85  10—13  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868  erlassenen  Landesgesetze  über  die
Schulaufsicht.  Doch  soll  im  voraus  gesagt  werden,  daß  auf  Grund  jenes  Erlasses
  für  Galizien  von  1867  und  des  Gesetzes  von  1868  trotz  mancher  Verschiedenheiten
  im  einzelnen  die  österreichischen  Mittelbehörden  durchaus  ein
einheitliches  Organisationsbild  zeigen,  wie  wir  nachher  besonders  aus  ihrer  Zusammensetzung
  ersehen  werden.

Der  Zeit  nach  viel  älter  und  in  ihrer  Entwickelung  viel  stabiler  zeigen  sich
die  preußischen  Provinzialbehörden,  sie  stammen  aus  der  Zeit  nach  den  Befreiungskriegen.
  Ihr  Geburtsjahr  ist  das  Jahr  1825,  eigentlich  freilich  das  Jahr
1815,.wo  am  30.  April  die  bekannte  „Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung
  der  Provinzialbehörden“!)  erschien;  hier  lautet  $  15:  Für  die  Kirchenund
  Schulsachen  besteht  im  Hauptort  jeder  Provinz  ein  Konsistorium,  dessen
Präsident  der  Oberpräsident  ist  usw.  $  16:  Alle  Unterrichts-  und  Bildungsanstalten
  stehen  gleichfalls  unter  diesen  Konsistorien  mit  Ausnahme  der  Universitäten,
  welche  unmittelbar  dem  Ministerium  des  Innern  (jetzt  natürlich  dem
Kultusministerium)  untergeordnet  sind.  —  Aber  erst  zwei  Jahre  später  erging
unter  dem  23.  Oktober  1817  zugleich  mit  der  bekannten  Regierungsinstruktion
für  die  politischen  Verwaltungen  auch  die  noch  heute  für  die  Provinzialschulkollegien
  gültige  Instruktion.  Indes  für  die  Kirchen-  und  Schulsachen  war
damals  ein  und  dieselbe  Behörde  in  Preußen  zuständig,  acht  Jahr  später,  1825
unter  dem  31.  Dezember  dieses  Jahres  erfolgte  dann  die  Verordnung,  welche
diese  Konsistorien  in  zwei  Abteilungen  trennte:  „Allerhöchste  Kabinettsordre
vom  31.  Dezember  1825,  betr.  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation
der  Provinzialverwaltungsbehörden“  (Gesetzseammlung  1826,  S.  5):  B.  Für  die
Geschäftsführung  der  Konsistorien  bleibt  die  Dienstinstruktion  vom  23.  Oktober
1817  mit  folgenden  Abänderungen  maßgebend:  1)  Das  Konsistorium  teilt  sich

I)  Diese  und  die  folgenden  Verordnungen  sind  natürlich  in  den  betr.  Jahrgängen  der
Gesetzsammlung  für  die  Königl.  Preußischen  Staaten  abgedruckt,  einzelne,  wie  die  Instruktion
  für  die  Oberpräsidenten  von  1825,  die  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober  1817
wieder  abgedruckt  im  Anhang  von:  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze  von  M.  v
Brauchitsch  (umgearbeitet  und  herausgegeben  von  Studt  und  Braunbehrens).  5.  Bearbeitung.
1896,  Bd.  1.