238  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

in  zwei  Abteilungen,  die  eine  bearbeitet  unter  dem  Namen  Konsistorium  die
evangelischen  geistlichen  Sachen,  und  die  andere  unter  dem  Namen:  Provinzial-Schulkollegium
  die  dem  Kollegium  durch  jene  Dienstinstruktion  überwiesenen
Unterrichtsangelegenheiten.  —  Zwar  haben  einige  Verordnungen  z.  B.  eine
solche  von  1845  Abänderungen  mit  sich  gebracht,  aber  im  wesentlichen  sind
unsere  preußischen  Provinzialbehörden  seit  nunmehr  fast  80  Jahren  so  geblieben,
wie  sie  damals  konstituiert  wurden,  auch  die  neuen  preußische  Verwaltungsgesetze
  von  1883  haben  diese  Behörden  kaum  berührt.

Die  übrigen  Staaten  kommen  hier  nicht  in  Betracht:  Mecklenburg-Schwerin
  und  Sachsen-Weimar  nicht,  weil  die  dortigen  Behörden  zugleich
Ministerial-  und  Zwischenbehörden  sind;  das  Königreich  Sachsen  hat  keine
Prorinzialbehörde.

Unzweifelhaft  haben  geschichtliche  Ereignisse  überall  die  Organisation  auch
dieser  mittleren  Schulbehörden  gefördert.  In  Preußen  hat  unmittelbar  nach  den
Niederlagen  von  1806/7  bekanntlich  die  gewaltige  Persönlichkeit  des  Freiherrn
von  Stein  eigentlich  alles  Neue  zum  Teil  erstrebt,  zum  Teil  geschaffen;  die  oben
erwähnte  Verordnung  von  1815  wegen  „verbesserter  Einrichtung  der  Provinzialbehörden“
  ist,  wie  schon  der  Titel  sagt,  eine  Modifikation  und  Ausführung  der
von  Stein  noch  kurz  vor  dem  notwendigen  Austritt  aus  dem  Staatsdienst  rechtskräftig
  gewordenen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808:  wegen  verbesserter
Einrichtung  der  Provinzial-,  Polizei-  und:  Finanzbehörden  (vergl.  G.  S.  1808,
S.  464  ff.),  drei  Tage  vorher,  unter  dem  23.  Dezember  1808  war  die  erste  Instruktion
  für  die  ÖOberpräsidenten  erlassen,  unter  demselben  Datum,  dem  26,.,
die  erste  Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen;  nach  dem  Publikandum  vom
26.  Oktober  1808  gehörten  übrigens  ($  10)  die  Angelegenheiten  des  öffentlichen
  Kultus  und  Unterrichts  (d.  h.  auch  höhere  Schulen)  vor  die  Regierungen,
nur  die  Universitäten  nicht.  —  Die  durch  die  Kriege  1813/15  eingetretene  Vergrößerung
  des  Staates  sowie  der  Wechsel  in  der  obersten  Verwaltung,  zum
Teil  auch  derjenige  der  Anschauungen  unter  Hardenberg  ließ  dann  1817  das
Kultusministerium  entstehen  und  mit  den  Instruktionen  für  die  Konsistorien
und  Regierungen  bald,  1825,  die  Zentralmittelbehörde.

In  gleicher  Weise  sind  in  Österreich  die  Niederlagen  von  1866  die  Ursachen
  von  Neuorganisationen  auf  dem  Gebiete  des  höheren  Unterrichtes  gewesen;
es  ist  wohl  kein  Zufall,  daß  bald  nach  diesen  Ereignissen  das  Kultusministerium  wieder
hergestellt  wurde  und  die  neuen  Gesetze  betr.  der  Landesschulräteherauskamen.  Aber
auch  schon  die  Zeit  von  1848  ist  nicht  ohne  Einfluß  geblieben;  wie  in  Österreich
  das  Kultusministerium  damals  überhaupt  geschaffen  wurde,  so  entstand
bald  darauf  auch  ein  solches  in  Bayern  (s.  oben).  Endlich  ist  in  Deutschland
für  manche  Bundesstaaten  die  große  Zeit  von  1870/71  folgenreich  auf  dem  Gebiete
  des  höheren  Unterrichtswesen  gewesen,  weniger  unmittelbar  als  mittelbar
durch  den  sich  allmählich  geltend  machenden  Umschwung  in  sozialen  und
wirtschaftlichen  Verhältnissen,  daher  wohl  die  Neuordnung  der  Schulbehörden
Hamburgs,  Bayerns,  Hessens,  Braunschweigs,  Bremens.  Einzig  und  allein  in
Preußen  ist  die  Zentralmittelbehörde,  das  Provinzialschulkollegium,  von  1817