B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  239

an  fast  drei  Menschenalter  hindurch,  so  gut  wie  gar  nicht  von  den  großen
Geschichtsperioden  in  seiner  Organisation  tangiert  worden.!)

Vorsitzende  und  deren  Stellvertreter.

Bei  einigen  Staaten  ist,  wie  schon  oben  kurz  angedeutet,  eine  Art  Personalunion
  zwischen  der  obersten  Zentralbehörde  und  der  Zwischenbehörde  dadurch
vorhanden,  daß  die  Vorsitzenden  der  letzteren  zugleich  Mitglieder  der  Ministerien
sind,  ja,  daB  eigentlich  die  Minister  selbst  als  Chefs  auch  dieser  Behörde  gedacht
sind,  sich  aber  in  vielen  Fällen  durch  Mitglieder  ihres  Ministeriums  vertreten
lassen.  So  ist  das  in  Bayern  der  Fall:  den  Vorsitz  des  obersten  Schulrates
hat  der  Minister  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  (vgl.  $  6
der  Verordnung):  „bei  Verhinderung  desselben  aber  das  hierfür  bestimmte  Mitglied
  des  obersten  Schulrates“;  zur  Zeit  hat  aber,  da  für  eine  regelrechte  Stellvertretung
  nicht  gesorgt  ist,  der  älteste  Ministerialreferent  aus  dem  Ministerium
tatsächlich  den  stellvertretenden  Vorsitz.

Ganz  ebenso  ist  es  im  benachbarten  Württemberg,  auch  hier  präsidiert
der  Minister,  trotzdem  ein  besonderer  Direktor  der  Kultministerialabteilung
vorhanden,  sehr  häufig  selbst  den  Sitzungen;  die  Verordnung  $  2  sagt  ausdrücklich:
  „bei  dieser  Abteilung  werden  die  wichtigsten  Gegenstände  ...
auf  Grund  der  unter  seinem  Vorsitze  zu  haltenden  Kollegialberatungen  .  ..  .
erledigt.“

In  Baden  soll  nach  Joos  S.  17  durch  eine  Verfügung  schon  vom  Jahre
1881  als  Direktor  (Leiter)  des  Oberschulrats  ein  Beamter  bestellt  sein,  welcher
zugleich  dem  Unterrichtsministerium  als  Rat  angehört;  aber  nach  dem  statistischen
Jahrbuch  von  1903/4  gehören  weder  der  jetzige  Direktor  noch  der  vorsitzende
Rat  des  badischen  Oberschulrates  dem  dortigen  Ministerium  an.  —  In  Hessen
ist  nach  $  2  der  Verordnung  der  „Referent  für  Schulangelegenheiten  im
Ministerium“  zugleich  Vorsitzender  der  hessischen  Abteilung  ftir  Schulangelegenheiten.
  Und  für  Braunschweig  gilt  der  $  11  des  Gesetzes  vom  8.  April
1876:  Den  Vorsitz  (in  der  Oberschulkommission)  führt  das  mit  dem  Departement
für  geistliche  und  Schulsachen  beauftragte  stimmführende  Mitglied  des  Herzog].
Staatsministeriums.  Im  evangelischen  Oberschulkollegium  zu  Oldenburg  ist
der  Vorsitzende  ein  Jurist,  zugleich  vortragender  Rat  im  „Departement  des
Innern“;  dagegen  steht  das  katholische  Oberschulkollegium  daselbst  unter  einem
bischöflichen  Offizial,  mit  dem  Titel  eines  Geh.  Oberkirchenrats,  hat  also  einen
Geistlichen  zum  Vorsitzenden.

In  allen  andern  Ländern  mit  eigenen  Zwischenbehörden  haben  die  letzteren
auch  ihre  besonderen  Präsidien,  oft  in  größeren  noch  mit  Stellvertretern,  worauf
wir  bald  noch  zurückkommen.

Nicht  ohne  Interesse  ist  die  Feststellung,  welche  Vorbildung  diese  Chefs  der
Mittelbehörden  genossen  haben;  hierbei  ist  natürlich,  daß  da,  wo  die  Ministerien

I)  Erst  ganz  kürzlich,  worauf  wir  noch  zurückkommen,  ist  durch  Hinzuziehung  schultechnischer
  Mitarbeiter  eine  kleine  Änderung  versucht  worden.