940  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

nur  von  Juristen  in  Besitz  genommen  sind  und  ein  Mitglied  des  Ministeriums
zugleich  Chef  der  Zwischenbehörde  ist,  die  Leitung  derselben  ın  der  Hand  eines
Juristen  liegt.  So  werden  jetzt  die  Zentralmittelbehörden  von  Juristen  geleitet
  in:  Bayern,  Baden,  Braunschweig,  z.  Teil  in  Oldenburg,  Hamburg,
  Österreich,  wo  das  Präsidium  der  Landeschef  (Statthalter)  des  betr.
Kronlandes  führt;  natürlich  liegt  die  Leitung  der  zum  Justizministerium  in
Mecklenburg-Schwerin  gehörigen  Unterrichtsabteilung  auch  in  juristischer  Hand.  —
Anders  in  Anhalt,  Hessen,  Württemberg,  Bremen;  in  Anhalt  ist
der  Vorsitzende  theologisch,  in  Hessen  und  Württemberg  philologisch  vorgebildet;
  in  allen  diesen  Ländern  sind  dies  Männern,  die  früher  im  praktischen
Schuldienst  waren;  der  Vorsitzende  in  Bremen  ist  Historiker  seinem  Fach  nach.
Ja,  in  Württemberg  ist  der  Direktor  der  Kultministerialabteilung  seit  Gründung
dieser  Zwischeninstanz  stets  ein  früherer  Schulmann  gewesen,  wobei  zu  beachten
  ist,  daB  de  iure  nach  $  2  der  Einsetzungsordre  und  de  facto  dieser
Direktor  den  Vorsitz  inne  hat,  außer  in  Angelegenheiten,  die  der  Minister  der
Beratung  unter  seinem  Vorsitz  vorbehalten;  er  wird  dieselbe  Rolle  spielen  wie
in  Österreich  und  Preußen  die  Dirigenten,  Vizepräsidenten,  Stellvertreter  der
Landeschefs.

Diese  beiden  letzteren  Großstaaten  haben  das  Gemeinsame,  daß  die  Leitung
der  Zentralmittelbehörde  durchaus  dem  zukommt,  welcher  auch  an  der  Spitze
der  politischen  Landesverwaltung  steht.  In  Preußen  haben  diese  höchsten
Provinzialbeamten  durchweg  den  Titel  „Oberpräsident“,  in  Österreich  „Statthalter“
  oder  „Landespräsident“,  in  Preußen  nach  $  3  der  Instruktion  für  die
Öberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825:  „In  den  Provinzialkonsistorien,  Schulund
  Medizinalkollegien  haben  die  Oberpräsidenten  den  Vorsitz  und  die  Leitung
der  Geschäfte‘;  was  auch  nach  dem  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  von  1883  $  8  noch  gültig  ist.  Für  Österreich  besagt  dies  jetzt  das
Gesetz  vom  25.  Dezember  1904  $  44,  L.-G.-Bl.  97:  „Der  Landesschulrat  besteht
  1.  aus  dem  Landeschef  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden.“

In  beiden  Großstaaten  ist  die  Stellvertretung  nicht  ganz  einheitlich  geregelt.
In  dem  österreichischen  Gesetz  vom  18.  April  1890  nämlich  heißt  $  1:  „Beiden
Landesschulräten  in  Wien,  Prag  und  Lemberg  ist  zur  Vertretung  des  Statthalters
  ein  eigener  Beamter  zu  bestellen.  Derselbe  wird  über  Vorschlag  des
Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  Kaiser  ernannt,  fährt  den  Titel  Vizepräsident
  des  k.  k.  Landesschulrates  und  steht  in  der  V.  Rangklasse.“  —  So
ist  hier  der  Stellvertreter  des  Landeschefs  ein  für  allemal  bestimmt,  in  allen
andern  Kronländern  kann  der  Landeschef  einen  solchen  selbst  bestellen  nach
dem  Ministerialerlaß  vom  4.  Juli  1870,  doch  „wird  es  sich  aus  Opportunitätsrücksichten
  empfehlen,  daß  von  einer  solchen  Wahl  Umgang  genommen  und
der  zur  Vertretung  des  Landeschefs  überhaupt  berufene  Rat  stets  auch  zum
Stellvertreter  im  Landesschulrate  bestimmt  werde.“

In  der  Tat,  nach  dem  Jahrbuch  von  1903,  amtiert  in  Niederösterreich,  Böhnen,
Galizien  ein  Vizepräsident  neben  dem  Statthalter,  in  andern  Ländern  ein  Stellvertreter,
  der  nicht  den  obigen  Titel  hat;  in  Kärnten,  im  Küstenland,  Bukowins,