B.  Zentrelmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  241

Dalmatien  ist,  zur  Zeit  wenigstens,  kein  ständig  bestellter  Stellvertreter.  Indessen
das  eine  ist  klar:  der  Präses  der  Schulaufsichtsbehörde  und  sein  Stellvertreter
sind  in  Österreich  immer  Juristen;  ja  die  Fortsetzung  des  oben  zitierten
Ministerialerlassees  vom  4.  Juli  1870:  „Hierbei  kann  auch  nicht  unerwähnt
bleiben,  daß  bei  der  Bestimmung  dieses  Funktionärs  auf  die  im  $  38  sub  2
bis  7  des  Schulaufsichtsgesetzes  bezeichneten  Mitglieder  des  Landesschulrates
  nicht  gegriffen  werden  kann,  weil  die  Versehung  der  denselben  gesetzlich
  zugewiesenen  Funktionen  mit  der  gleichzeitigen  Führung  des  Vorsitzes
und  der  sonstigen  dem  Vorsitzenden  übertragenen  Geschäfte  sich  durchaus
nicht  vereinbaren  läßt“!)  —  dieser  Passus  gestattet  es  auch  gar  nicht,  ganz
entgegengesetzt  der  vereinzelten  preußischen  Praxis,  daß  andere  als  Juristen  die
Stellvertretung  für  den  wirklichen  Chef  übernehmen  können.

In  Österreich  sind  es  drei  Stellen,  wo  ein  besonderer  Vizepräsident
die  Provinzialaufsichtsbehörde  leitet:  Wien,  Prag,  Lemberg;  in  Preußen  hat
nur  in  Berlin  und  in  der  Provinz  Brandenburg,  für  die  ein  Provinzialschulkollegium
  besteht,  der  Chef  einen  besonderen  Stellvertreter,  welcher  bei
uns  ebenfalls  „Vizepräsident“  heißt.  Das  Stellvertretungswesen  ist  bei  uns
nicht  so  klar  geregelt  wie  in  Österreich,  man  hat  auf  die  älteren  Instruktionen
der  Oberpräsidenten  und  der  Regierungen  von  1825  und  1817  zurückzugehen
und  diese  in  Verbindung  zu  setzen  mit  dem,  was  sich  aus  &amp;  9  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  von  1883  und  aus  einer  Kabinettsordre
von  1881  ergibt.  Nach  dem  Landesverwaltungsgesetz  von  1883  ist  der  Stellvertreter
  des  Oberpräsidenten  den  Regierungen  gegenüber  ein  Oberpräsidialrat,
vergl.  $  9  des  O.-G.,  aber:  „Die  zuständigen  Minister  sind  befugt,  in  besonderen
Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen  ?).“  Dies  war  für  die  kirchlichen
Provinzialbehörden  in  Preußen,  welche  seit  der  Kabinettsordre  vom  27.  Juni
1845  einen  besonderen  Vorsitzenden  haben,  den  jetzigen  Konsistorialpräsidenten,
nicht  nötig,  wohl  aber  für  die  Provinzialschulkollegien,  in  denen  eigentlich  die
Regierungspräsidenten  bisher  die  Stellvertretung  auszuüben  hatten.  Und  so
ordnete  denn  die  oben  erwähnte  Kabinettsordre  vom  28.  November  1881  an
„für  diejenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Örganisationsgesetz  eingeführt  ist
oder  eingeführt  werden  soll,  daß  bei  den  Provinzialschulkollegien,  sofern  für
dieselben  nicht  besondere  Dirigenten  bestimmt  sind  oder  künftighin  bestellt
werden,  die  Präsidenten  der  am  Ort  befindlichen  Regierungen  die  Vertretung
des  Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  zu  übernehmen  und  die  Geschäfte
ständiger  Direktoren  zu  führen  haben.  Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten
  in  diesen  Fällen  erfolgt  der  Regel  nach  durch  das  jedesmal  anwesende
  dienstälteste  Mitglied  der  Behörde  Der  Minister  der  Geistlichen  .
ist  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen.“

Augenblicklich  ist  denn  in  Preußen  der  Tatbestand  folgender:  Abgesehen

I)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  547/48  Anmerkung.
2)  Vgl.  Anmerkung  6  zu  $  9  des  L.-V.-G.  von  v.  Brauchitsch  (5.  Bearbeitung  von  Studt
und  Braunbehrens).

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  16