2423  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

also  von  Berlin,  wo  ein  juristisch  vorgebildeter  Vizepräsident  fungiert,  haben
statt  der  Oberpräsidenten  an  fünf  Stellen  (Westpreußen,  Pommern,  Posen,  Westfalen,
  Rheinprovinz  und  Hohenzollernsche  Lande)  !)  Regierungspräsidenten,
den  stellvertretenden  Vorsitz  inne,  an  fünf  Stellen  Mitglieder  des  Provinzialschulkollegiums,
  und  zwar  zweimal  die  Justitiare,  in  Schlesien  und  Hannover,
an  drei  Stellen,  in  Ostpreußen,  Sachsen  und  Hessen  -  Nassau  technische  Räte;
nur  diese  drei  letzteren  sind  natürlich  aus  dem  ÜÖberlehrerstande  hervorgegangen,
  alle  andern  Stellvertreter,  die  Regierungspräsidenten  und  die  beiden
Justitiare  sind  Juristen;  übrigens  führen  fast  sämtliche  Stellvertreter,  abgesehen
von  ihren  sonstigem  Charakter,  Öberregierungsrat  oder  Geh.  Regierungsrat,
den  Titel:  Direktor.  "

b)  Innere  Organisation.
Mitglieder,  ihr  Amt  und  ihre  Vorbildung.

Die  Zusammensetzung  der  Zentralmittelbehörden  ist  eine  sehr  mannigfaltige,
  offenbar  hat  man,  vorzüglich  bei  den  Behörden  jüngeren  Datums,  versucht,
  nach  drei  Rücksichten  hin  sie  auszugestalten.  Erstens  wollte  man
diese  Behörden  und  durch  sie  die  höheren  Schulen  stets  in  Kontakt  halten  mit
der  Wissenschaft  und  zog  in  ihren  Kreis  Lehrer  der  Hochschulen,  sowohl  der
theoretisch-wissenschaftlichen  wie  der  praktisch-wissenschaftlichen,  daneben  wollte
man  offenbar  die  Mitglieder  dieser  Behörden  nicht  von  der  Praxis  des  Schullebens
  gänzlich  abschließen  und  setzte  sie  fast  ganz  aus  praktischen  Schulmännern
  zusammen,  welche  dann  im  „Nebenamt“  als  Mitglieder  dieser  Behörde
fungieren,  oder  man  ließ  praktische  Schulmänner,  Direktoren,  Oberlehrer,
Professoren  höherer  Lehranstalten  in  irgend  einer  Form  an  den  Sitzungen  teilnehmen.


Zweitens  sollten  die  Räte  der  Zwischenbehörden  auch  von  Laienelementen,
  wenn  nötig,  sich  beraten  lassen  können,  und  deswegen  wurden  Vertreter
  der  Gemeinden  zugleich  Mitglieder  der  Behörden.

Drittens  gibt  es  allerdings  Staaten,  welche  gar  keine  dieser  Rücksichten
kennen,  weder  Männer  der  Wissenschaft  noch  Männer  der  Schulpraxis  noch
Laien  an  den  Verhandlungen  dieser  Schulbehörde  teilnehmen  lassen.  —  Natürlich
sind  überall  Juristen  vorhanden,  wie  bei  uns  die  Justitiare,  in  Österreich  die
administrativ-ökonomischen  Referenten,  ebenso  hier  und  da  Bauräte,  Medizinalräte,
  auch  Kirchenräte  Zur  ersten  Gruppe,  in  der  Lehrer  von  Hochschulen
und  praktische  Schulmänner  in  dieser  Behörde  sitzen,  gehören:  Bayern,
Baden,  Württemberg,  Braunschweig;  zur  zweiten  Gruppe,  welche  be
sonders  durch  die  Teilnahme  von  Laien  charakterisiert  wird,  gehört  außer
Braunschweig,  das  auch  hier  genannt  werden  muß,  vor  allem  Österreich,

1)  Nach  Wiese-Irmer  1902  S.  113  ff.;  nach  dem  Kalender  für  Verwaltungsbeamte  1905
hat  sich  dieser  Bestand  ein  wenig  geändert  in  bezug  auf  Schlesien  und  Hannover;  die  aus

dem  Oberlehrerstande  hervorgegangenen  Dirigenten  sind  in  Ostpreußen,  Sachsen  und  in
Hessen-Nassau  geblieben.