Q44  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Doch  „werden  auch  außerordentliche  Mitglieder  ernannt,  welche  nur  in  besonderen
  Fällen  mitwirken,  dann  aber  dieselben  amtlichen  Befugnisse  haben
wie  die  ordentlichen  Mitglieder.“  $  11:  „Den  Vorsitz  führt  das  mit  dem
Departement  für  geistliche  und  Schulsachen  beauftragte  stimmführende  Mitglied
des  Herzoglichen  Staatsministeriums.“

In  Baden  sind  schon  weniger  aktive  Schulmänner  im  Oberschulrat,  aber
es  sind  wie  in  Bayern  und  Braunschweig  Lehrer  der  Hochschulen  vertreten.
Zu  unterscheiden  sind  ordentliche  und  außerordentliche  Mitglieder,  erstere
lebenslänglich,  letztere  auf  drei  Jahre  berufen;  augenblicklich  sind  drei  außerordentliche
  vorhanden:  2  Universitätsprofessoren  und  1  Gymnasialdirektor.  —
Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  ist  nur  einer  noch  als  Leiter  eines  Gymnasiums
  im  Schuldienst,  ein  anderer  ist  Professor  an  der  technischen  Hochschule
  Außerdem  fungiert  ein  wissenschaftlich  gebildeter  Hilfsarbeiter,  ein
Professor,  als  Zeicheninspektor  für  Mittelschulen  ebenfalls  ein  Oberschulrat.
Die  ältesten  Mitglieder  heißen  „Geheime  Räte“,  andere  „Geh.  Hofräte“  und  „Oberschulräte“.
  —  Ihrer  Vorbildung  nach  haben  4  altklassische,  2  neusprachliche,
2  theologische  und  2  mathematische  Studien  gemacht.  —  Als  Direktor  ist  ein
Jurist  angestellt  und  außerdem  ein  stellvertretender  Vorsitzender,  ebenfalls  ein
Jurist,  beide  gehören  nicht  dem  Ministerium  an.

Weiter  ab  steht  dann  Württemberg.  Nur  insofern  ist  noch  die  Organisation
  im  Prinzip  ähnlich  derjenigen  der  vorher  genannten  Staaten  als  noch
ein  aktiver  Schulmann,  aber  auch  nur  einer,  sich  unter  der  Zahl  der  Räte  der
Kultministerialabteilung  befindet,  aber  kein  Universitätsprofessor.  Zwei  andere
Abweichungen  treten  hervor:  der  Vorsitzende,  wie  bekannt,  ist  Philologe,  und
ein  Mitglied,  der  Justitiar,  gehört  zugleich  dem  württembergischem  Ministerium
an.  Fünf  schultechnische  Referenten  sind  vorhanden,  1  Delegierter  des  evangelischen
Konsistoriums,  1  Delegierter  des  katholischen  Kirchenrats  und  1  Finanzmann;
als  außerordentliches  Mitglied  wirkt  dann  ein  Realgymnasialdirektor,  der,  wie
die  5  Referenten,  den  Titel  „Oberstudienrat“  hat;  auch  ein  Ehrenmitglied
existiert  mit  demselben  Titel.  —  Von  den  fünf  schultechnischen  Referenten  gehören
  zwei  der  humanistischen,  drei  der  realistischen  Richtung  an.  Der  Vorsitzende
  ist  altklassischer  Philologe.

U.  In  der  zweiten  Gruppe,  welche  durch  die  Heranziehung  von  Laien
charakterisiert  wird,  ist  zuerst  Österreich  zu  nennen,  offenbar  hat  die  österreichische
  Schulgesetzgebung  von  1868  als  die  erste,  welche  dies  Prinzip  verwirklichte,
  auf  andere  eingewirkt.  Der  $  10  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  18681)
heißt:  Zur  Leitung  und  Aufsicht  über  das  Erziehungswesen,  dann  über  die
Volksschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  werden  in  jedem  Königreiche  und
Lande  a)  ein  Landesschulrat  als  oberste  Landesschulbehörde,  b)  ein  Bezirksschulrat
für  jeden  Schulbezirk,  c)  ein  Ortsschulrat  für  jede  Schulgemeinde  bestellt.  Die
Einteilung  des  Landes  in  Schulbezirke  erfolgt  durch  die  Landesgesetzgebung.
—  Auf  Grund  dieses  Reichsgesetzes  sind  dann  in  den  folgenden  Jahren  für

I)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  497.