B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  245

jedes  Kronland  die  betreffenden  Landesgesetze  erlassen,  für  Niederösterreich  z.B.
1870  galt  ein  Gesetz,  dessen  $  33  lautetel):  Der  Landesschulrat  besteht  1.  aus
dem  Landeschef  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  ;  2.  aus  vier  vom
Landesausschusse  abgeordneten  Mitgliedern;  3.  aus  einem  Referenten  für  die
administrativen  und  ökonomischen  Angelegenheiten;  4.  aus  den  Landesschulinspektoren;
  5.  aus  einem  katholischen  und  evangelischen  Geistlichen  nnd  einem
Bekenner  des  israelitischen  Glaubens;  6.  aus  drei  von  dem  Gemeinderat  der
Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien  gewählten  Mitgliedern;  7.  aus  den  Fachmännern
  im  Lehrwesen.

So  waren  die  Bestimmungen  für  den  niederösterreichischen  Landesschulrat  ;
für  die  übrigen  gelten  ähnliche  Anordnungen  und  (esetze,  sie  sind  nur  in
einigen  Punkten  (vgl.  die  nationalen  Sektionen  in  Böhmen)  von  dem  niederösterreichischen
  Schulaufsichtsgesetz  abweichend,  einige  solcher  Abweichungen
werden  nachher  erwähnt  werden,  sie  beziehen  sich  hauptsächlich  auf  gewisse
Modalitäten  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter;  denn  das  ist  das  Eigenartige
in  der  Zusammensetzung  der  österreichischen  Landesschulräte:  einige  Mitglieder
werden  ernannt,  andere  gewählt.

Von  diesen  Mitgliedern  ernennt  der  Österreichische  Kaiser  natürlich  den
Landeschef  und  seinen  Stellvertreter,  außerdem  aber,  auf  Vorschlag  des  österreichischen
  Kultusministers  1.  die  Referenten  für  die  administrativen  und  ökonomischen
  Angelegenheiten;  2.  die  Landesschulinspektoren;  3.  die  Vertreter  der
Religionsgenossenschaften;  4.  die  Mitglieder  des  Lehrstandes.

Jedoch  die  Vertreter  des  Laienelementes  kommen  durch  eine  Wahl
(vergl.  $  33,  6  des  früher  gültigen  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1870,  jetzt
$  44  des  oben  zitierten)  in  den  Landesschulrat.  Hier  sind  zwei  Gruppen
von  österreichischen  Provinzen  wohl  zu  trennen;  einige  Länder  schicken
Vertreter  nur  ihres  Landesausschusses  in  die  Schulaufsichtsbehörde:  Küstenland
  (Triest,  Görz  und  Gradiska,  Istrien),  Tirol,  Voralberg  und  Dalmatien?)..
  Alle  übrigen  Länder,  d.  h.  also  Niederösterreich,  Oberösterreich,
Salzburg,  Steiermark,  Kärnten,  Krain,  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Galizien,
Bukowins  schicken  sowohl  Vertreter  ihrer  Landesausschüsse  als  auch
Vertreter  ihrer  Landeshauptstädte  in  den  Landesschulrat,  so  daB  also
z.  B.  in  der  niederösterreichischen  Zentralmittelbehörde  Vertreter  der  Stadt
Wien  wie  Abgeordnete  des  niederösterreichischen  Landesausschusses  sitzen,  ebenso
wie  im  schlesischen  Landesschulrate  solche  der  Stadt  Troppau  und  solche  des
schlesischen  Landesausschusses  usw.

Die  Art  dieser  Wahl  ist  nicht  überall  gleich,  weder  bei  den  Abgeordneten
  des  Landesausschusses  noch  bei  denen  der  Hauptstädte.  In  manchen

1)  Jetzt  dafür  gültig  das  oben  zitierte  Gesetz  v.  25.  Dez.  1904,  $  44,  welches  in  $  44
denselben  Wortlaut  hat.

2)  Also  die  Hauptstädte  Görz,  Parenzo,  Innsbruck,  Bregenz  und  Zara  haben  keine
Vertreter  im  Landesschulrate,  wohl  aber:  Wien,  Linz,  Salzburg,  Graz,  Klagenfurt,  Laibach,
Prag,  Brünn,  Troppau,  Krakau,  Czernowitz.  —  Übrigens  auch  die  Zahl  der  Vertreter  der
Religionsgesellschsften  schwankt  je  nach  der  Zahl  der  Bekenner  in  einer  Provinz.