946  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Ländern  werden  diese  Laien  aus  dem  Landesausschusse  einfach  aus  dessen  Mitte,
in  manchen  von  demselben  frei  gewählt;  in  Tirol  (vergl.  Gesetz  vom  1.  Mai
1904,  L.-G.-Bl.  41)  wendet  man  beide  Modalitäten  an.  Auch  der  Wahlmodus
der  Vertreter  der  Hauptstädte  ist  nicht  überall  der  gleiche,  in  fast  allen  Kronländern
  werden  sie  allerdings  von  der  Gemeindevertretung  gewählt  aus  irgend
einem  Kreise  der  Bevölkerung,  nur  in  Bukowina  und  in  Mähren  müssen  sie  immer
aus  der  Gemeindevertretung  selbst  genommen  werden.

Auch  die  Zahl  dieser  Mitglieder  ist  selbstverständlich  überall  verschieden,
sie  richtet  sich  nach  der  Größe  des  Landes  und  der  Städte.  Der  Landesausschuß
  von  Niederösterreich  sendet  4  Vertreter  in  die  Provinzialschulbehörde,
deren  3  derjenige  von  Vorarlberg,  die  Landesausschüsse  der  übrigen  Kronländer
  2,  nur  Böhmen  und  Tirol  wegen  der  Zweisprachigkeit  der  Bevölkerung
senden  6  in  den  Laudesschulrat,  dort  3  deutsche  und  3  böhmische  Vertreter,
hier  3  deutsche  und  3  italienische  (Mayrhofer-Pace  IV,  S.  549).  Von  den
Landeshauptstädten  hat  Wien  als  die  größte  4,  Prag  2,  alle  übrigen  nur
1  Vertreter  ins  „Provinzialschulkollegium“  zu  schicken.  Rechnet  man  zusammen,
so  hat  Böhmen  im  Landesschulrat  eine  sehr  große  Anzahl  von  Laien,  nämlich
  8  (2  Vertreter  von  Prag,  6  Vertreter  des  böhmischen  Landesausschusses),
ebenso  Niederösterreich  auch  mit  8  Vertretern  des  Laienelementes!)  (4  aus  Wien,
4  aus  dem  niederösterreichischen  Landesausschusse)  usw.

Die  Funktionsdauer  der  Vertreter  des  Landesausschusses  richtet  sich  nun
in  der  Bukowina,  in  Kärnten,  Krain,  Mähren,  Oberösterreich,  Salzburg  und
Tirol  einfach  nach  der  Dauer  ihres  Mandats  als  Mitglied  des  Landesausschusses
überhaupt,  das  Gleiche  gilt  in  der  Bukowina  und  Mähren  für  die  Vertreter  der
Landeshauptstadt.  „Die  Funktionsdauer  der  frei  gewählten  Delegierten  des
Landesausschusses  in  Tirol,  die  Funktionsdauer  der  Vertreter  des  Landesausschusses
  und  der  Landeshauptstadt  in  den  übrigen  Ländern,  endlich  in  allen
Ländern  die  Funktionsdauer  der  Vertreter  der  Religionsgenossenschaft  und  des
Lehrstandes  ist  zeitlich  fest  abgegrenzt  und  beträgt  in  Oberösterreich  drei,
in  den  übrigen  Ländern  sechs  Jahre“  (Mayrhofer-Pace,  a.  o.  O.)

Einfacher  gestaltet  sich  die  Remuneration  dieser  Mitglieder;  diejenigen
Mitglieder  des  Landesschulrates,  welche  mehr  als  8  Kilometer  vom  Amtssitze
desselben  wohnen,  haben  Anspruch  auf  Vergütung  der  Reisekosten  und  Zehrungsauslagen.
  Die  Vertreter  des  Lehrstandes  erhalten  eine  Funktionsgebühr,  die
vom  Minister  bestimmt  wird  ($  5  des  Gesetzes  vom  26.  März  1869).

Wenn  in  dem  früheren  österreichischen  Gesetz  vom  12.  April  1870  (für
Niederösterreich)  $  33,  7  vom  Landesschulrat  gesagt  war,  er  solle  auch  aus
„drei  Fachmännern  im  Lehrwesen“  bestehen,  so  gilt  dies  auch  jetzt  nach
dem  neuen  Gesetz;  unter  „Lehrwesen“  ist  aber  Mittelschul-  wie  Hochschulwesen
  zu  verstehen,  auch  Gewerbeschulwesen,  Blindenschulwesen  und  ähnliche.
  —  Diese  drei  Vertreter  sind  also  nicht  immer  Oberlehrer,  Mittelschullehrer,
  wie  sie  in  Österreich  heißen,  sondern  auch  Universitätsprofessoren,  auch

})  Die  Landesausschüsse  können  natürlich  unter  den  „Laien“  auch  Schulmänner  senden.