B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  247

Direktoren  von  Gewerbeschulen,  Blindenanstalten,  ja  es  kann  vorkommen,  daß
mitunter,  wohl  mehr  zufällig,  durch  kaiserliche  Bestätigung  auf  Grund  der
ministeriellen  Vorschläge  gar  kein  aktiver  Mittelschullehrer  im  Landesschulrate
  sitzt;  augenblicklich  ist  dies  der  Fall  in  Niederösterreich,  wo  ein
Universitätsprofessor  aus  der  philosophischen  Fakultät,  ein  Direktor  einer
Blindenanstalt  und  ein  ehemaliger  Landesschulinspektor  Vertreter  des  Lehrwesens
  sind.  —  In  Vorarlberg  z.  B.  sitzt  ein  Direktor  eines  Staatsreal-  und
Obergymnasiums  mit  einem  Volksschullehrer,  in  Steiermark  ein  emeritierter
Universitätsprofessor  mit  einem  Stastsgymnasialdirektor,  in  Tirol  sitzen  3  Direktoren
  zusammen  mit  einem  Mittelschulprofessor  im  Landesschulrat.

Man  sieht,  das  im  obigen  Schulaufsichtsgesetz  ausgesprochene  Prinzip  der
Zusammensetzung  ist  zwar  überall  durchgeführt,  aber  doch  nicht  pedantisch,
sowohl  bei  den  Vertretern  des  Laienelementes  wie  bei  denjenigen  des  Lehrstandes
  hat  man  den  im  Wortlaut  des  Gesetzes  liegenden  Spielraum  befolgt
und  verschiedenartig,  je  nach  Größe  und  Eigentümlichkeit  des  Landes  die
Zwischenbehörde  zu  gestalten  versucht.  Dies  gilt  auch  von  der  Zahl  der
Landesschulinspektoren  (unsern  Provinzialschulräten),  ihre  Zahl  für  jedes  Kronland
  ist  nicht  dieselbe,  im  Gegensatz  zu  den  Vertretern  des  Landesausschusses,
der  Religionsbekenntnisse  und  des  Lehrstandes,  deren  Zahl  gesetzlich  normiert
ist;  so  sind  denn  z.  B.  in  Vorarlberg  und  Schlesien  nur  2  Landesschulinspektoren
  angestellt,  in  vielen  Ländern  3,  in  Mähren  7,  in  Galizien  Ill,  in
Niederösterreich  7,  in  Böhmen  wohl  wegen  der  doppelten  Nationalität  13,  —
die  größte  Zahl.  Demnach  ist  die  Mitgliederzahl  der  österreichischen  Zwischenbehörden
  eine  sehr  verschiedene,  im  Verhältnis  zu  andern  Ländern,  besonders
zu  dem  andern  Großstaat  Preußen,  eine  sehr  große.  Vorarlberg  hat  die  geringste
Zahl,  mit  dem  Vorsitzenden  und  einem  Stellvertreter  13;  die  an  Zahl  stärksten
Landesschulräte  haben  Niederösterreich  und  Böhmen.

Sehr  ähnlich  der  österreichischen  Provinzialschulbehörde  ist  die  hamburgische
  Oberschulbehörde,  für  deren  Zusammensetzung  außer  dem  oben
erwähnten  Gesetze  vom  11.  November  1870  noch  das  „revidierte  Gesetz  über
die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November  1896“!)  wichtig  ist.  Schon
die  große  Zahl  (18)  der  Mitglieder  dieser  hamburgischen  Behörde  fällt  auf  und
gestattet,  sie  der  Österreichischen  Organisation  anzugliedern.  Sie  besteht  aus
3  Mitgliedern  des  Senats,  von  denen  eins  den  Vorsitz  führt,  2  Schulräten
(einem  für  das  höhere  und  einem  für  das  Volksschulwesen),  2  vom  Senate  berufenen
  Schultechnikern  (einem  Vertreter  der  gymnasialen  und  einem  solchen  der
realistischen  Anstalten),  2  von  der  Schulsynode,  der  die  hamburgische  Lehrerschaft
(s.  unten  $  30  des  Gesetzes)  gesetzmäßig  zusammenfassenden  Körperschaft,  gewählten
  Vertretern,  ferner  aus  2  Vertretern  der  Geistlichkeit,  1  Seminardirektor
und  6  von  der  Bürgerschaft  zu  delegierenden  Mitgliedern.  Es  sind  also  im
ganzen  18  Mitglieder.  —  Nach  $  2  des  Gesetzes  von  1870  „bekleiden  die  nicht
dem  Senate  angehörenden  Mitglieder,  mit  Ausnahme  der  Schulräte  und  des

I)  Siehe  Gesetzsemmlung  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg.  Bd.  38.  1896.  3.  99  ff.