248  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  I,ehramt.

Seminardirektors,  ihr  Amt  6  Jahre,  von  den  durch  die  Bürgerschaft  gewählten
Mitgliedern  treten  alle  3  Jahre  3  aus,  von  den  Deputierten  des  Ministeriums!)
und  der  Schulsynode  tritt  alle  3  Jahre  einer  aus;  ferner  dürfen  unter  den  6
Bürgerdeputierten  nicht  mehr  als  2  dem  Lehrerstande  angehören.  Dies  Gesetz
gibt  in  $  30  und  31:  „Von  der  Schulsynode“  auch  Auskunft  über  diese
Körperschaft;  sie  besteht  demnach  aus  den  Vorstehern  und  festangestellten
Lehrern  der  öffentlichen  und  den  Vorstehern  der  nicht-öffentlichen  Schulen  des
hamburgischen  Staates  .....  ferner  „wählt  die  Schulsynode  ihren  Vorstand  nach
Stimmenmehrheit  und  stellt  ihre  Geschäftsordnung  selbständig  fest.“  „Die
Schulsynode  hat  sich  auf  Anordnung  der  Öberschulbehörde  oder  nach
ihrer  eigenen  Geschäftsordnung  zur  Vornahme  der  ihr  überwiesenen
Wahlen  sowie  zur  Beratung  der  von  der  ÖOberschulbehörde  erforderten  Gutschten
  und  der  etwa  an  die  letztere  in  Schulangelegenheiten  zu  stellenden
selbständigen  Anträge  zu  versammeln.“  „In  den  Versammlungen  kann  die  Oberschulbehörde
  sich  durch  Kommissare  vertreten  lassen,  denen  auf  Verlangen
jederzeit  das  Wort  zu  erteilen  ist“;  ferner  „ist  die  jedesmalige  Tagesordnung
dem  Vorsitzenden  der  Öberschulbehörde  mindestens  drei  Tage  vor  der  Versammlung
  zuzustellen“.  Die  Schulsynode  der  Hamburger  Lehrer  —  derjenigen
der  höheren  Schulen  wie  der  Bürger-  und  Volksschulen  —  ist  also  ein  Fachparlament,
  das  zu  der  Öberschulbehörde  seines  Staates  jene  2  Vertreter  aus
eigener  Wahl  sendet.

Die  Vertretung  der  Bürgerschaft,  welche  schon  im  Gesetz  von  1870  bestimmt
  ist,  hat  dann  das  revidierte  Gesetz  von  1896  nochmals  fixiert;  nach  $  3
desselben  gibt  es  hier  Behörden,  welche  nur  aus  Senatsmitgliedern  oder  aus
Senatsmitgliedern  und  von  der  Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern  bestehen.  In
8  4  werden  dann  die  ersteren,  in  $  5  die  letzteren  aufgezählt:  „Für  die  folgenden
  Zweige  der  Staatsverwaltung  bestehen  aus  Senatsmitgliedern  und  von  der
Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern  zusammengesetzte  Behörden  (Deputationen):
1.  die  Finanzdeputation  ...  usw.,  2.  die  Oberschulbehörde.  —  Die  Ähnlichkeit
mit  der  österreichischen  Zentralmittelbehörde  ist  in  die  Augen  springend:  die
Geistlichkeit,  die  Lehrerschaft,  die  Bürgerschaft  nimmt  Teil  an  der  Schulverwaltung;
  freilich  auch  die  Unterschiede  sind  klar:  die  Anteilnahme  der  Lehrerschaft
  ist  noch  freier,  ihre  Vertreter  wählt  sie  sich  selbst,  in  Österreich  werden
sie  von  der  Krone  auf  Vorschlag  des  Ministers  ernannt  —  und  es  fehlt  in
Hamburg  selbstverständlich,  weil  solche  nicht  vorhanden,  die  Beteiligung  einer
Hochschule.  Bei  der  obersten  Schulbehörde  für  Bremen  sind  diese  Prinzipien
in  der  Zusammensetzung  bei  weitem  nicht  so  konsequent  durchgeführt.  Die
Senatskommission  für  das  Unterrichtswesen  der  freien  Hansestadt
Bremen  besteht  zur  Zeit  aus  4  Mitgliedern,  von  denen  eins  der  beiden  nicht
juristisch  gebildeten  (siehe  oben  S.  240)  zugleich  als  Vorsitzer  und  sog.  Inspektor
des  höheren  Schulwesens  in  Stadt  Bremen,  das  andere  nicht-juristische  (früher
Öberrealschuldirektor)  Inspektor  des  Schulwesens  der  Hafenstädte  Bremerhaven

I)  Unter  „Ministerium“  ist  hier  das  Kollegium  der  Geistlichkeit  zu  verstehen.