B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  249

und  Vegesack  ist,  während  der  für  das  Schulwesen  (unmittelbar  das  höhere)  des
gesamten  Staatsgebietes  als  Aufsichtsbeamter  berufene  Schulrat  nicht  Mitglied
dieser  Unterrichtskommission,  sondern  deren  fachlicher,  ständiger  Berater  und
Begutachter  ist.  Neben  dieser  Unterrichtskommission  besteht  aber  nach  $  54
Nr.  13  sowie  nach  $  55—63  des  Gesetzes  v.  I.  Januar  1894,  die  Deputationen
betr.,  für  die  Stadt  Bremen  eine  ständige  Schuldeputation,  die  sowohl  für  das
höhere  wie  für  das  niedere  Schulwesen  zuständig  ist.

Diese  ständige  Schuldeputation  zählt  12  aus  der  Mitte  der  Bürgerschaft
von  dieser  zu  wählende  Vertreter,  die  nach  einem  hier  nicht  näher  zu  erwähnenden
  Wahlmodus  ($  6  ff.  des  angeführten  Gesetzes)  zu  wählen  sind.
Dazu  kommen  als  Kommisssre  des  Senats  die  Mitglieder  der  Senatskommission
für  das  Unterrichtswesen  (s.  o.),  ferner  gehören  zu  ihr  ($  56)  der  Schulrat  und
der  Schulinspektor  (des  Volksschulwesens),  welche  ihr  „mit  beratender  Stimme
beigeordnet  sind“;  desgleichen  „zwei  aus  dem  Lehrerstande  zu  erwählende
praktische  Lehrer;  die  letzteren  werden  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der
Schuldeputation  vom  Senat  auf  drei  Jahre  erwählt  und  ernannt;  von  den  der
Deputation  beizuordnenden  Lehrern  muß  einer  aus  den  Vorstehern  oder  ordentlichen
  Lehrern  der  Volksschulen,  einer  aus  denen  der  übrigen  Lehranstalten
gewählt  werden“  (8  57).  Im  Gegensatz  zu  Hamburg  fehlt  also  hier  die  Vertretung
  der  Geistlichkeit,  obgleich  natürlich  unter  den  zwölf  Bürgerdeputierten
Geistliche  sein  können,  ebenso  fehlen  die  Deputierten  einer  Schulsynode,  welche
in  Bremen  nicht  existiert.  Die  Senatskommission  für  das  Unterrichtswesen  mit
der  Schuldeputation  zusammen,  den  Vertretern  des  Lehrstandes,  dem  Schulrate
und  dem  Schulinspektor  ergibt  also  eine  Behörde  von  20  Mitgliedern.

Zu  den  Staaten,  welche  dem  Laienelement  Anteilnahme  an  der  Verwaltung
der  höheren  Schulen  gestatten,  gehören  noch  Baden,  Braunschweig,  das
Königreich  Sachsen  und  Württemberg.  Freilich  dürfen  diese  Staaten
eigentlich  hier  nur  anhangsweise  behandelt  werden,  weil  die  Vertreter  der
Bürger  nicht  einer  Zentralmittelbehörde  beigegeben  sind,  sondern  dem  Direktor
einer  höheren  oder  mittleren  Lehranstalt,  immerhin  bilden  sie  eine  Behörde,  in
der,  wie  in  den  obigen,  auch  andere  Berufsarten  ihren  Platz  haben,  die  gleichsam
  zwischen  der  Schule  und  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  steht  und
deren  Eigenart  eben  in  der  Berufung  von  Laien  zu  erblicken  ist,  weswegen  wir
sie  auch  hier  anreihen.  In  Baden  sind  es  die  Beiräte,  in  Braunschweig
die  Kuratorien,  im  Königreich  Sachsen  die  Schulkommissionen,  in
Württemberg  die  Studienkommissionen.

Die  Einrichtung  der  Badischen  Beiräte  stammt  aus  dem  Jahre  18861),
wenigstens  rührt  aus  jenem  Jahre  ihre  Zusammensetzung  her;  der  in  dieser
großherzoglichen  Verfügung  in  $  29c  bestimmte  Geschäftskreis  mit  der  Geschäftsordnung
  ist  dann  im  Mai  1893  durch  eine  andere  Verordnung  etwas  abgeändert
  worden.  Nach  jenem  älteren  Erlaß  wird  für  jede  einzelne  Gelehrtenschule
  zur  Mitwirkung  bei  der  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Anstalt  ein

1)  Joos  3.  69  ff.