250  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Beirat  bestellt.  Den  Beirat  bilden  1.  zwei  bis  vier  von  dem  Öberschulrat  aus
der  Zahl  der  Einwohner  des  Sitzes  der  Anstalt  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
zu  ernennende  Mitglieder,  von  welchen  mindestens  eines  der  (Gemeinderat
(Stadtrat)  in  Vorschlag  bringt.  Die  nähere  Bestimmung  der  Gesamtzahl  der
Mitglieder,  sowie  der  Zahl  der  von  der  Gemeindebehörde  Vorzuschlagenden  trifft
für  jede  Anstalt  auf  unbestimmte  Zeit  das  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts.  2.  Der  Direktor  der  Anstalt.  3.  Ein  weiterer  Lehrer  der
Anstalt,  welcher  auf  den  Vorschlag  der  Lehrerkonferenz  von  dem  Oberschulrat
  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  bezeichnet  wird.  4.  Ein  am  Sitze  der
Anstalt  wohnender  Arzt,  welchen  das  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  ernennt.  Im  Stastsdienst  stehende  Ärzte  sind  verpflichtet,  einer
an  sie  ergehenden  Berufung  Folge  zu  leisten.  Der  $  29b  besagt  dann,  daß
den  Vorsitzenden  des  Beirates  aus  der  Zahl  der  unter  Ziffer  1  bezeichneten
Mitglieder  das  Ministerium  bestimmt,  ferner,  daß  der  Direktor  dessen  Stellvertreter
  ist,  sowie  daß  zum  Schriftführer  des  Beirates  ein  Mitglied  desselben
oder  irgend  ein  anderer  bestellt  werden  soll;  jeder  Lehrer  der  betr.  Anstalt  ist
aber  zur  unentgeltlichen  Besorgung  des  Schriftführeramtes  verpflichtet.  Über
den  Geschäftskreis  und  die  Geschäftsordnung  des  Beirates  werden  wir  weiter
unten  handeln,

In  Braunschweig  erblicken  wir  etwas  Ähnliches  in  den  Kuratorien,
welche  aus  dem  Jahre  1876  stammen,  in  welchem  jenes  oben  erwähnte  „Gesetz,
die  Einrichtung  einer  Oberschulkommission  und  die  staatliche  Beaufsichtigung
der  Unterrichtsanstalten  betreffend“  gegeben  ist;  $$  21—32  regeln  Zusammensetzung,
  Geschäftskreis  und  Geschäftsordnung  dieser  Kuratorien.  Jede  höhere
Lehranstalt  hat  ein  solches  Kuratorium,  wie  in  Baden  jede  einen  Beirat  hat;
nur  in  der  Stadt  Braunschweig  kann  ein  gemeinsames  Kuratorium  für  die
dortigen  höheren  Lehranstalten  bestellt  werden,  was  auch  geschehen  ist.  Die
Mitgliederzahl  ist  kleiner  als  bei  den  Beiräten.  Die  Direktoren  der  Gymnasien
sind  vermöge  ihres  Amtes  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Kuratoriums;  „die
Ernennung  der  übrigen  Mitglieder  sowie  die  Bestimmung  darüber,  wer  den
Vorsitz  führen  soll,  erfolgt  durch  landesherrliches  Reskript,  kann  aber  auch
jederzeit  widerrufen  werden“,  so  heißt  es  in  $  22.  Augenblicklich  ist  kein
Direktor  Vorsitzender  eines  Kuratoriums,  augenblicklich  sind  die  übrigen  Mitglieder
  teils  Bürgermeister,  teils  Superintendenten,  Konsistorialräte,  Kreisdirektoren,
Geh.  Finanzräte,  gehören  also  sämtlich  akademisch  gebildeten  Kreisen  an.  Das
Amt  ist  übrigens  ein  Ehrenamt  und  kann  nur  abgelehnt  werden,  wenn  die
Gründe  dafür  vom  Stastsministerium  anerkannt  werden.  Der  hauptsächlichste
Unterschied  zwischen  den  badischen  Beiräten  und  diesen  braunschweigischen
Kuratorien  ist  wohl  der,  daß  dort  stets  ein  Oberlehrer  aus  dem  Kollegium  und
ein  Arzt  zugehörig  sein  müssen,  während  dies  in  Braunschweig  nur  möglich
  ist.

Genau  so  ist  es  im  Königreich  Sachsen  in  den  Schulkommissionen,
den  Gymnasial-  und  Realschulkommissionen,  vgl.  das  sächsische  Gesetz  vom