B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  251

22.  Aug.  1876  (Gesetz  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare)!):  auch
hier  brauchen  Oberlehrer  als  solche  nicht  Mitglieder  zu  sein,  ja,  hier  ist  auch
der  Direktor  de  iure  vom  Vorsitz  ausgeschlossen.

Nach  8  6  ff.  bestehen  diese  Schulkommissionen

1.  aus  einem  juristisch  befähigten  Mitgliede  des  Stadtrates  oder  der  Stadtgemeinde,
  welches  vom  Stadtrate  ernannt  wird;

2.  aus  zwei  wissenschaftlich  gebildeten  Männern  der  Gemeinde,  welche
auf  Vorschlag  des  Stadtrates  von  der  obersten  Schulbehörde  ernannt
werden,  und

3.  dem  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt.

Den  Vorsitz  und  das  direetorium  actorum  führt  das  vom  Stadtrat  ernannte
Mitglied.  Der  Direktor  (Rektor)  ist  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Schulkommission.
  Eine  Eigentümlichkeit  dieser  sächsischen  Behörde  ist  es,  daß  sie
nur  bei  städtischen  Anstalten,  nicht  bei  königlichen  eingerichtet  ist,  anders  als
in  Baden  und  Braunschweig,  wo  sie  bei  allen  Anstalten,  gleichgültig,  ob
städtischen  oder  staatlichen  Patronatse,  fungiert.  Einige  Modifikationen  ergeben
sich  nun  in  Sachsen  aus  der  politischen  Stellung  und  Größe  der  Gemeinden.
8  7  nämlich  lautet:  „Empfängt  eine  Stadtgemeinde  zur  Unterhaltung  der  Gemeindeanstalt
  vom  Staate  entweder  gar  keinen  oder  doch  nur  einen  solchen
festen  jährlichen  Zuschuß,  der  weniger  als  ihr  eigener  jährlicher  Aufwand  für
die  Anstalt  beträgt,  so  kann  der  Stadtrat,  sofern  und  so  lange  demselben
wenigstens  drei  wissenschaftlich  gebildete  Mitglieder  angehören,  die  Funktionen
der  Schulkommission  übernehmen.  Er  hat  jedoch  solchenfalls  zur  endgültigen
Beschlußfassung  in  Angelegenheiten,  in  denen  er  die  Funktion  der  Schulkommission
  ausübt,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zuzuziehen.‘“  Von  dieser
Möglichkeit,  daß  nämlich  einfach  der  Stadtrat  (Magistrat)  die  Schulkommission
ist,  haben  mehrere  Städte  Gebrauch  gemacht,  nämlich  Dresden,  Leipzig,  Zwickau,
Freiberg,  Plauen.  Nun  aber  kann  unmöglich  der  Stadtrat  in  Gesamtheit  ohne
weiteres  sich  fortgesetzt  mit  Angelegenheiten  der  höheren  Schulen  beschäftigen,
daher  werden  zur  Vorbereitung  solcher  Sachen  von  Stadträten  dieser  Städte
Ausschüsse  eingesetzt;  was  z.  B.  Dresden  anbelangt,  so  haben  sich  diese  Aufsichtsfunktionen
  nach  folgenden  Bestimmungen  gebildet  (v.  Seydewitz  $  7  Anmerkung):
  „Von  dem  Stadtrat  zu  Dresden  ist  in  Gemeinschaft  mit  dem  Stadtverordnetenkollegium
  nachstehendes  Regulativ  für  die  Verwaltung  des  höheren
Unterrichtswesens  aufgestellt  worden:  8  1.  Der  Rat  übernimmt  die  Funktionen
der  Schulkommission  für  das  Gymnasium  und  die  beiden  Realschulen  auf  Grund
des  $  7  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876.  $  2  bestimmt  dann,  daß  zur
Vorberatung  der  Angelegenheiten  der  höheren  Unterrichtsanstalten  ein  ständiger
Ausschuß  niedergesetzt  wird,  welcher  aus  drei  Mitgliedern  des  Rates,  drei  Mitgliedern
  der  Stadtverordneten  und  zwei  andern  wählbaren  Bürgern  zusammenzusetzen
  ist.  In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  ist  für  die  Angelegenheiten  der

I)  v.  Seydewitz,  Codex  des  im  Königreiche  Sachsen  geltenden  Kirohen-  u.  Schulrechte.
Supplementband.  1879.  S.  468  ff.  —  J.  F.  Kretzschmar,  Das  höhere  Schulwesen  im  Königreich
  Sachsen.  Leipzig  1903.  S.  13  ff.