252  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

einzelnen  Schulen  der  Rektor  bez.  Direktor  der  beteiligten  Schule  als  stimmberechtigtes
  Mitglied  hinzuzuziehen.  $  3  besagt,  daß  von  den  drei  Mitgliedern
des  Rats  und  der  Stadtverordneten  je  zwei,  und  daß  ebenso  die  beiden  zugewählten
  Bürger  wissenschaftlich  gebildet  sein  müssen;  ein  letzter  Paragraph  bestimmt
  dann,  daß  bei  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  der  Ausschuß
beschlußfähig  ist.  Diese  „Ausschüsse“,  welche  also  statt  der  Schulkommissionen
in  einigen  Städten  amtieren,  unterscheiden  sich  schon  in  der  Zahl  wesentlich
von  ihren  Vorbildern:  die  Schulkommissionen  zählen  nur  4  Mitglieder,  diese
Ausschüsse  deren  9;  auch  in  den  letzteren  können  Öberlehrer  tätig  sein,  sei  es
als  Mitglieder  der  Stadtverordneten,  sei  es  als  zu  den  wählbaren  Bürgern  gehörig.
  Den  Vorsitz  führt  in  beiden  nicht  der  Direktor,  der  bei  den  Ausschüssen
sogar  nicht  ständiges  Mitglied  zu  sein  braucht,  sondern  nur  zu  gewissen  Sitzungen
hinzugezogen  werden  muß.  Die  Zeit  der  Mitgliedschaft  ist  bei  den  Ausschüssen
auf  1  Jahr  festgesetzt,  ausgenommen  von  dem  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse;  der
Vorsitzende  derselben  ist  nämlich  der  Vorstand  der  Verwaltungsabteilung  für
das  höhere  Unterrichtswesen  und  führt  als  ständiges  Mitglied  den  Vorsitz.
Ähnlich  in  der  Zusammensetzung,  aber,  wie  sich  unten  ergeben  wird,  in
ihren  Befugnissen  ganz  verschieden  von  den  sächsischen  sind  die  Studienkommissionen
  in  Württemberg;  auch  sie  sind  eine  Art  Laienbehörde,  auch
sie  sind  nur  für  nicht-staatliche  Lehranstalten  vorhanden.  Ein  Gesetz  v.  1.  Juli
1876  (Fehleisen  8.  160  ff.)!)  gab  eine  Instruktion  „betr.  die  Aufsicht  über  die  der
Oberstudienbehörde  nicht  unmittelbar  unterstellten  drei-  oder  mehrklassigen
Gelehrten-  und  Realschulen,  ebenso  über  die  zwei-  und  einklassigen  Gelehrtenund
  Realschulen  in  Württemberg“.  Für  diese  ist  eine  besondere  Ortsschulbehörde
  bestellt,  die  den  Namen  Studienkommission  führt.“  Art.  4:  Die
Ortsschulbehörde  besteht:  1.  aus  dem  Ortsvorsteher,  2.  aus  dem  Ortageistlichen
(bez.  aus  2  Ortsgeistlichen  bei  konfessionell  gemischten  Behörden);  3.  bei
größeren  Anstalten  (d.  h.  bei  solchen  aus  drei  oder  mehr  Klassen)  aus  dem
Schulvorstand,  bei  kleineren  aus  sämtlichen  Hauptlehrern;  4.  aus  drei  bis  vier
weiteren  Mitgliedern,  welche  von  dem  Gemeinderat  oder  Bürgerausschuß  oder  ...
von  dem  Stiftungsrat  und  Bürgerausschuß  aus  den  nicht-geistlichen  Mitgliedern
derselben  oder  der  sonstigen  Ortseinwohnerschaft  auf  je  3  Jahre  zu  wählen
sind.  —  Der  Ortsschulbehörde  steht  es  frei,  zu  ihren  Beratungen  in  einzelnen
Fällen  die  übrigen  Lehrer  oder  einzelne  derselben  sowie  sonstige  Sachverständige
beizuziehen.—  Art.  6  regelt  dann  die  V  orstandsfrage  für  diese  Studienkommissionen.
Die  Vorstandschaft  in  der  Ortsschulbehörde  und  die  Führung  ihrer  Geschäfte
sowie  die  Erledigung  der  minder  wichtigen  laufenden  Angelegenheiten  (namentlich
  im  Falle  der  Dringlichkeit)  steht  dem  Ortsvorsteher,  in  Gemeinden,  in
denen  Gelehrten-  oder  Realschulen  mit  weniger  als  drei  Schülerklassen  allein
oder  neben  einer  größeren  Anzahl  bestehen,  dem  Ortsvorsteher  und  dem
Ortsgeistlichen  und  zwar  in  paritätischen  Orten  demjenigen,  der  in  der  Ge
meinde  überwiegenden  Konfession  gemeinschaftlich  zu.  Aber  bei  den  Ver-1)

  Vergl.  betr.  der  Studienkommissionen  auch  die  neusten  Verfügungen  vom  28.  Juli
1903  und  11.  November  1904.