B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  253

handlungen  selbst  führt  der  Ortsvorsteher  den  Vorsitz.  —  Da  der  Geistliche
nach  Art.  7  die  Berufung  in  diese  Kommission  ablehnen  kann,  so  kommt  dann
die  Vorstandschaft  dem  Ortsvorsteher  allein  zu.

IH.  Wir  gelangen  zur  dritten  Gruppe,  zu  denjenigen  Zwischenbehörden,
welche  in  ihrer  Zusammensetzung  keine  Fühlung  mit  den  Universitäten,  keine
Fühlung  mit  aktiven  Schulmännern,  keine  solche  mit  Laien  haben;  selbstredend
  ist  bei  einigen  Staaten  hier  manches  sozusagen  zu  entschuldigen,  wenn
z.  B.  eine  Hochschule  nicht  vorhanden  ist,  wie  dies  in  Anhalt  der  Fall  ist;
abgesehen  von  einem  Öberbaurat  als  technischem  Mitglied  setzt  sich  das
anhaltinische  Kollegium  der  Abteilung  für  das  Schulwesen  zusammen  aus  einem
Theologen  von  dem  dortigen  Konsistorium  und  einem  Regierungsrat  (Justitiar)
aus  der  Abteilung  des  Innern;  die  einzigen,  welche  Mitglieder  nur  der  Öberschulbehörde
  sind,  sind  der  Vorsitzende  (s.  oben)  und  ein  Geh.  Schulrat,
früherer  Gymnasialdirektor;  Mitgliederzahl  im  ganzen  5.

Das  Großherzogtum  Hessen  hat  zwar  eine  Universität  und  technische  Hochschule,
  aber  in  der  Abteilung  für  Schulangelegenheiten  haben  sie  keine  Berater.
Nach  $  2  der  Verordnung  vom  27.  September  1899  besteht  die  hessische  „Abteilung
  für  Schulangelegenheiten“:

1.  Aus  dem  Referenten  für  Schulangelegenheiten  bei  Unserem  Ministerium
des  Innern  als  Vorsitzendem;

2.  aus  zwei  oder  mehreren  Räten,  welche  die  Befähigung  für  das  höhere

Lehramt,  das  Richteramt  oder  das  höhere  Verwaltungsamt  besitzen.

Mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  müssen  mindestens  zwei  Mitglieder  der
Abteilung  die  Befähigung  für  das  höhere  Lehramt  besitzen.  —  Die  jetzige  Abteilung
  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  der  Philologe  ist,  ferner  zwei  früheren
Schulmännern  und  einem  Juristen;  außerdem  wird  ein  saußerordentliches
Mitglied  aufgezählt,  ein  Direktor  einer  höheren  Lehranstalt,  im  ganzen  also
5  Mitglieder.

Die  oldenburgische  Zwischenbehörde,  das  „Evangelische  Oberschulkollegium“,
  setzt  sich  aus  dem  Vorsitzenden  und  aus  4  Mitgliedern  zusammen;
2  von  ihnen  sind  schultechnisch  vorgebildet,  2  andere  theologisch;  der  eine
Schultechniker,  ist,  ähnlich  wie  in  Hessen,  zugleich  Mitglied  des  oldenburgischen
Staatsministeriums  und  Referent  für  das  höhere  Schulwesen  daselbst.  Der  Vorsitzende
  ist  hier,  wie  gesagt,  Jurist.  Das  römisch-katholische  Oberschulkollegium,
  dessen  Vorsitzender  ein  bischöflicher  Offizial  ist,  hat  einen  Schulrat
  und  einen  Geheimen  Justizrat  zu  Mitgliedern;  der  Vorsitzende  muß  hier
immer  ein  katholischer  Kirchenbeamter  sein;  keins  dieser  Mitglieder  ist  zugleich
Referent  im  Staatsministerium,  Departement  für  Kirchen  und  Schulen;  der
Referent  aus  dem  evangelischen  Oberschullkollegium  ist  zugleich  Referent  über
die  nicht  dem  evangelischen  Oberschulkollegium  unterstellten  höheren  Schulen.

Als  letztes  Glied  in  dieser  ganzen  Reihe,  als  letztes  Glied  der  dritten
Gruppe  muß  noch  kurz  derjenige  Staat  behandelt  werden,  der  zu  allererst  diese
Zentralmittelbehörden  schuf:  Preußen.  So  wie  sie  1825  ins  Leben  gerufen
worden,  sind  sie  geblieben  bis  heute,  wie  die  Schwesterbehörden  in  Anhalt,