B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  955

zwar  der  kleinste  im  Vergleich  zu  denen  aller  andern  Behörden,  aber  doch  der
allein  zutreffende  ist.  Der  oberste  Schulrat  hat  nämlich  nichts  mit  dem  Volksschulen
  und  Mädchenschulen  zu  tun,  sondern  allein  mit  dem,  was  man  sonst
im  allgemeinen  höheres  Schulwesen  nennt.  Er  hat  die  Aufsicht  über  die
humanistischen  Mittelschulen  d.  h.  Gymnasien  (45),  Progymnasien  (29)  und
Lateinschulen  (9),  und  die  in  Bayern  sogenannten  technischen  Mittelschulen  d.  h.
Realgymnasien  (4),  Realschulen  (55),  Industrieschulen  (4)  und  Handelsschulen  (4)
und  über  die  militärberechtigten  Privatanstalten.  Ferner  ist  der  bayerische
oberste  Schulrat  in  der  glücklichen  Lage,  daß  er  sich  mit  allen  äußeren  Angelegenheiten
  dieser  Anstalten  nicht  zu  beschäftigen  braucht:  Alle  räumlichen,
baulichen,  hygienischen  Verhältnisse  stehen  unter  Aufsicht  der  königlichen
Kreisregierungen,  die  zu  diesem  Zwecke  durch  einen  Administrativreferenten,
den  Kreismedizinalrat  und  ein  Mitglied  der  Kreisbaubehörde  periodische  Visitationen
  vornehmen  und  dann  an  das  Staatsministerium  berichten;  diesen  Kreisregierungen
  steht  auch  die  Beurlaubung  von  Lehrern  zu,  bei  denen  kein  Ersatz
nötig  ist,  ebenso  die  Anstellung  von  Nebenlehrern  d.  h.  solchen,  die  bei  uns
technische  heißen.  -

Dadurch  ist  der  bayerische  oberste  Schulrat  von  mancherlei  Geschäften  befreit,
  welche  andern  Schulbehörden  gewiß  lästig  fallen.  Desto  mehr  kann  er  sich
dem  widmen,  was  ihm  durch  $  1  der  Verfügung  bestimmt  ist:  „Die  oberste
fachmännische  Beratung  und  Bearbeitung  der  Angelegenheiten  der  humanistischen
  und  technischen  Mittelschulen;  und  nach  $  4  hat  derselbe  besonders
die  Entschließungen  und  Verfügungen  auf  die  von  seinen  Mitgliedern  im  Auftrage
  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten
vollzogenen  Visitationen  der  Mittelschulen  zu  entwerfen  und  die  Qualifikationen
des  Lehrpersonals  dieser  Anstalten  gutachtlich  festzustellen;  auch  andere  auf
das  Schulwesen  bezügliche  Gegenstände  können  dem  obersten  Schulrat  zugegewiesen
  werden,  wie  auch  aus  seiner  Mitte  selbständige  Anträge  gestellt  werden
können.“  Alles  in  allem  genommen,  hat  der  oberste  Schulrat  in  Bayern  ungefähr
  folgenden  Geschäftskreis:  Bescheide  auf  die  Jahresberichte  der  Anstalten,
diese  Bescheide  gehen  nach  Beratung  im  obersten  Schulrat  dann  an  das
Ministerium,  das  den  endgültigen  Bescheid  erteilt;  Vornahme  von  Visitationen
und  Bescheide  hierauf,  Prüfung  der  Lehrmittel,  Entscheidung  über  neue  Lehrmittel,
  Lehrbücher,  Bestimmung  der  Prüfungskommissionen  für  das  höhere  Lehramt,
  Feststellung  der  Aufgaben  für  die  Reifeprüfung,  alle  wichtigeren  Personalien
des  Lehrpersonals,  wichtigere  Personalien  von  Schülern  (etwaige  Beschwerden
der  Eltern),  welche  ans  Ministerium  gelangen,  und  ähnliches.

In  allen  diesen  schultechnischen  Sachen,  besonders  in  Einführung  neuer
Lehrmittel,  auch  bei  außerordentlichen  Aufgaben:  wie  bei  neuen  Organisationsentwürfen,
  neuen  Schul-  und  Prüfungsordnungen,  ist  der  oberste  Schulrat  gutachtliches
  Zentralorgan  ;  obgleich  das  bayerische  Ministerium  überall  das  letzte
Wort  zu  sprechen  hat  —  fest  sind  die  Kompetenzen  nicht  abgegrenzt  —,  wird
es  wohl  nur  selten,  in  zwingenden  Fällen  über  schultechnische  Fragen  anders
entscheiden  als  die  Zentralmittelbehörde.